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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4;Rechtssatz
Das Vorliegen der im Abs 1 des § 4 AusländerbeschäftigungsG genannten allgemeinen Voraussetzungen (Arbeitsmarktlage, öffentliches bzw gesamtwirtschaftliches Interesse) stellt nicht die Grundlage für die Anwendung des Abs 3 dar. Es gibt also keinen Vorrang der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen. Die Beschäftigungsbewilligung ist vielmehr nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (Abs 1) als auch die in Frage kommenden besonderen (Abs 2) Voraussetzungen erfüllt sind.Das Vorliegen der im Absatz eins, des Paragraph 4, AusländerbeschäftigungsG genannten allgemeinen Voraussetzungen (Arbeitsmarktlage, öffentliches bzw gesamtwirtschaftliches Interesse) stellt nicht die Grundlage für die Anwendung des Absatz 3, dar. Es gibt also keinen Vorrang der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen. Die Beschäftigungsbewilligung ist vielmehr nur dann zu erteilen, wenn sowohl die allgemeinen (Absatz eins,) als auch die in Frage kommenden besonderen (Absatz 2,) Voraussetzungen erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090179.X01Im RIS seit
25.10.2005