RS Vfgh 2007/4/11 B482/07 ua

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Veröffentlicht am 11.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge

Abweisung des Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

Die belangte Behörde hat die Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, dass die beantragte Gebührenbefreiung nicht zugesprochen werden kann, als unbegründet abgewiesen. Ein Bescheid dieses Inhaltes ist einem Vollzug nicht zugänglich, sodass die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

  • B 482/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.04.2007 B 482/07 ua

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B482.2007

Dokumentnummer

JFR_09929589_07B00482_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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