RS Vwgh 1986/5/21 84/01/0008

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Veröffentlicht am 21.05.1986
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Index

20/02 Familienrecht

Norm

EheG §63 Abs1 idF 331/1976;
  1. EheG § 63 gültig von 01.08.1938 bis 30.04.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 25/1995

Beachte

Besprechung in: JBl 1987, H 17/18, S 606;

Rechtssatz

Unter dem durch Erklärung der geschiedenen Frau gegenüber dem Standesbeamten wieder anzunehmenden Familiennamen ist ihr Geschlechtsname, den sie vor ihrer erstmaligen Verehelichung geführt hat, zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschlechtsname vor der ersten Eheschließung geändert wurde. Ein Recht, einen früheren, mit dem VOR der erstmaligen Eheschließung geführten Geschlechtsnamen nicht übereinstimmenden Namen wieder anzunehmen eröffnet § 63 Abs 1 EheG nicht.Unter dem durch Erklärung der geschiedenen Frau gegenüber dem Standesbeamten wieder anzunehmenden Familiennamen ist ihr Geschlechtsname, den sie vor ihrer erstmaligen Verehelichung geführt hat, zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschlechtsname vor der ersten Eheschließung geändert wurde. Ein Recht, einen früheren, mit dem VOR der erstmaligen Eheschließung geführten Geschlechtsnamen nicht übereinstimmenden Namen wieder anzunehmen eröffnet Paragraph 63, Absatz eins, EheG nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010008.X02

Im RIS seit

10.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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