Index
20/02 FamilienrechtNorm
EheG §63 Abs1 idF 331/1976;Beachte
Besprechung in: JBl 1987, H 17/18, S 606;Rechtssatz
Unter dem durch Erklärung der geschiedenen Frau gegenüber dem Standesbeamten wieder anzunehmenden Familiennamen ist ihr Geschlechtsname, den sie vor ihrer erstmaligen Verehelichung geführt hat, zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschlechtsname vor der ersten Eheschließung geändert wurde. Ein Recht, einen früheren, mit dem VOR der erstmaligen Eheschließung geführten Geschlechtsnamen nicht übereinstimmenden Namen wieder anzunehmen eröffnet § 63 Abs 1 EheG nicht.Unter dem durch Erklärung der geschiedenen Frau gegenüber dem Standesbeamten wieder anzunehmenden Familiennamen ist ihr Geschlechtsname, den sie vor ihrer erstmaligen Verehelichung geführt hat, zu verstehen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschlechtsname vor der ersten Eheschließung geändert wurde. Ein Recht, einen früheren, mit dem VOR der erstmaligen Eheschließung geführten Geschlechtsnamen nicht übereinstimmenden Namen wieder anzunehmen eröffnet Paragraph 63, Absatz eins, EheG nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010008.X02Im RIS seit
10.05.2004