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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0207/77 E 12. Dezember 1978 VwSlg 9720 A/1978 RS 1Stammrechtssatz
Bei den Regelungen des § 67 ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den § 68 Abs 2 und § 105 Abs 3 ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.Bei den Regelungen des Paragraph 67, ArbVG handelt es sich um Ordnungsvorschriften, deren Außerachtlassung durch den Betriebsratsobmann (etwa im Falle der Zustimmung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten Kündigung nach den Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) gegenüber dem Betriebsinhaber nur dann beachtlich ist, wenn dieser den bei der internen Willensbildung des Betriebsrates allenfalls unterlaufenen Mangel kannte oder den Umständen nach kennen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010003.X01Im RIS seit
10.05.2004