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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2212/77 E 18. Mai 1978 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist kommt es nicht darauf an, daß ÜBERHAUPT eine Fußwegstrecke im Gehen zurückgelegt werden kann, sondern darauf ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung im Gehen vorliegt, also WIE etwa eine bestimmte Strecke im Gehen zurückgelegt wird. Die Tatsache, daß eine Person in der Lage ist, unter Zuhilfenahme mechanischer Mittel eine bestimmte Strecke zu gehen, läßt noch keinen Schluß auf den Grad der Behinderung beim Gehen zu, insbesondere kann aus der Länge der Strecke allein nicht schon das Fehlen des nach § 29 b Abs 4 StVO 1960 geforderten Tatbestandsmerkmales der "dauernden starken Gehbehinderung" abgeleitet werden, ohne auf das "Wie" des Gehens, also auf die Behinderung beim Gehen Bedacht zu nehmen.Bei der Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist kommt es nicht darauf an, daß ÜBERHAUPT eine Fußwegstrecke im Gehen zurückgelegt werden kann, sondern darauf ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung im Gehen vorliegt, also WIE etwa eine bestimmte Strecke im Gehen zurückgelegt wird. Die Tatsache, daß eine Person in der Lage ist, unter Zuhilfenahme mechanischer Mittel eine bestimmte Strecke zu gehen, läßt noch keinen Schluß auf den Grad der Behinderung beim Gehen zu, insbesondere kann aus der Länge der Strecke allein nicht schon das Fehlen des nach Paragraph 29, b Absatz 4, StVO 1960 geforderten Tatbestandsmerkmales der "dauernden starken Gehbehinderung" abgeleitet werden, ohne auf das "Wie" des Gehens, also auf die Behinderung beim Gehen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020025.X02Im RIS seit
09.05.2005