RS Vwgh 1986/5/22 86/02/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;
  1. StVO 1960 § 29b heute
  2. StVO 1960 § 29b gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 29b gültig von 06.10.2015 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 29b gültig von 01.01.2014 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 29b gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 29b gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  7. StVO 1960 § 29b gültig von 31.07.1993 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  8. StVO 1960 § 29b gültig von 01.05.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2212/77 E 18. Mai 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist kommt es nicht darauf an, daß ÜBERHAUPT eine Fußwegstrecke im Gehen zurückgelegt werden kann, sondern darauf ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung im Gehen vorliegt, also WIE etwa eine bestimmte Strecke im Gehen zurückgelegt wird. Die Tatsache, daß eine Person in der Lage ist, unter Zuhilfenahme mechanischer Mittel eine bestimmte Strecke zu gehen, läßt noch keinen Schluß auf den Grad der Behinderung beim Gehen zu, insbesondere kann aus der Länge der Strecke allein nicht schon das Fehlen des nach § 29 b Abs 4 StVO 1960 geforderten Tatbestandsmerkmales der "dauernden starken Gehbehinderung" abgeleitet werden, ohne auf das "Wie" des Gehens, also auf die Behinderung beim Gehen Bedacht zu nehmen.Bei der Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist kommt es nicht darauf an, daß ÜBERHAUPT eine Fußwegstrecke im Gehen zurückgelegt werden kann, sondern darauf ob und in welchem Ausmaß eine Behinderung im Gehen vorliegt, also WIE etwa eine bestimmte Strecke im Gehen zurückgelegt wird. Die Tatsache, daß eine Person in der Lage ist, unter Zuhilfenahme mechanischer Mittel eine bestimmte Strecke zu gehen, läßt noch keinen Schluß auf den Grad der Behinderung beim Gehen zu, insbesondere kann aus der Länge der Strecke allein nicht schon das Fehlen des nach Paragraph 29, b Absatz 4, StVO 1960 geforderten Tatbestandsmerkmales der "dauernden starken Gehbehinderung" abgeleitet werden, ohne auf das "Wie" des Gehens, also auf die Behinderung beim Gehen Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020025.X02

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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