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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsmittelbehörde ist nicht verhalten, in jedem Fall ein Gutachten vor der von ihr durchgeführten Verhandlung einzuholen, sondern nur dann, wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz ergänzungsbedürftig geblieben ist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985070342.X04Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015