TE Vwgh Erkenntnis 1986/5/22 85/07/0342

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs1;
AVG §8;
EinforstungsLG Stmk 1983 §40;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §51 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Ing. BM in I, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985, GZ 8- LAS 16 Ne 2/4-1985, betreffend Einforstungsrechte, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Ing. BM in römisch eins, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985, GZ 8- LAS 16 Ne 2/4-1985, betreffend Einforstungsrechte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die X-waldung, EZ. 252 KG X, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist laut Regulierungsurkunde (Vergleich) vom 19. Oktober 1860, Nr. 1680, in der Fassung des Nachtragsregulierungsvergleiches vom 26. April 1872 mit 33 Einforstungsrechten belastet. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 wurde in Punkt 1 des Spruches unter anderem folgendes angeordnet:Die X-waldung, EZ. 252 KG römisch zehn, die im Eigentum des Beschwerdeführers steht, ist laut Regulierungsurkunde (Vergleich) vom 19. Oktober 1860, Nr. 1680, in der Fassung des Nachtragsregulierungsvergleiches vom 26. April 1872 mit 33 Einforstungsrechten belastet. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 wurde in Punkt 1 des Spruches unter anderem folgendes angeordnet:

1. Dem Servitutsausschuß, der sich aus Berechtigten der Ortschaft A und B zusammensetzt, obliegt die gesamte Interessenvertretung der Bezugsberechtigten und insbesondere die Aufsicht über die ordentliche Ausübung der vorgewährten Bezugsrechte seitens der Berechtigten. Er hat daher stets mit dem Verpflichteten bzw. dessen Organen das Einvernehmen zu pflegen, nach Möglichkeit am Holzverlaß, an der Holzauszeige und Abmaß teilzunehmen und hiebei Überbezüge einzelner Berechtigter festzustellen."

An der "Versammlung der Servitutsberechtigten in der Xwaldung" am 25. August 1975 haben laut Protokoll 21 Servitutsberechtigte teilgenommen. In dieser Vollversammlung wurde die Erschließung der X-waldung durch einen Weg beschlossen. Gleichzeitig wurde der Ausschuß zur Erarbeitung der Unterlagen, Durchführung der Verhandlungen mit den Unterliegern und Veranlassung der behördlichen Schritte bevollmächtigt. Laut dem im Akt erliegenden Protokoll vom 9. November 1978 über die Versammlung der Servitutsberechtigten in der X-waldung wurde - die anwesenden Servitutsberechtigten werden nicht im Protokoll angeführt - ein neuer Ausschuß gewählt, hiebei wurde als Obmann Bruno K. gewählt. Gleichzeitig wurde dem neuen Obmann die dem alten Obmann Franz H. erteilte Vollmacht für a) den Wegbau und b) zur Trassenschlägerung übertragen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 18. September 1979 wurde zur wegmäßigen Erschließung des belasteten Gebietes sowie zur Ergänzung bzw. Abänderung des angeführten Regulierungsvergleiches das zwischen dem Beschwerdeführer als verpflichtete Partei und Bruno K. als Obmann des Servitutenausschusses und bevollmächtigtem Vertreter der Servitutsberechtigten geschlossene Übereinkommen beurkundet.

Mit einem an die Agrarbezirksbehörde Stainach gerichteten Schreiben vom 17. April 1982 beantragte der Ausschuß der Servitutsberechtigten der X-waldung

1. die Überprüfung und Erläuterung des Wirtschaftsplanes 1981 bis 1990 gemäß § 40 SLG 1956; (LGBl. Nr. 62) 1. die Überprüfung und Erläuterung des Wirtschaftsplanes 1981 bis 1990 gemäß Paragraph 40, SLG 1956; Landesgesetzblatt , Nr. 62)

2. die Überprüfung der Wirtschaftsperiodenabrechnung 1971 bis 1980 gemäß § 40 Abs. 5 SLG 1956. 2. die Überprüfung der Wirtschaftsperiodenabrechnung 1971 bis 1980 gemäß Paragraph 40, Absatz 5, SLG 1956.

Der Obmann der Servitutsberechtigten der X-waldung Bruno K. brachte mit Schreiben vom 10. Mai 1982 bei der Agrarbezirksbehörde Stainach zur Anzeige, daß der Beschwerdeführer die Holzauszeige für die Berechtigten der X-waldung nicht wie gemäß Bescheidpunkt 7 b vom 18. September 1979 festgelegt in der ersten Maiwoche vorgenommen habe. Er ersuchte, die ersatzweise Auszeige des Wegtrassenholzes behördlicherseits sofort zu veranlassen. Der Verband der Einforstungsgenossenschaften (Einforstungsverband), registrierte Genossenschaft mbH, brachte mit Schreiben vom 18. Mai 1982 zur Anzeige, daß der Beschwerdeführer die diesjährige Holzauszeige am 15. und 16. Mai vorgenommen habe. Diese Auszeige habe sich jedoch wiederum nicht auf die im Bescheid vom 18. September 1979 festgelegten Trassenholzbestände bezogen. Der Verband ersuchte die Agrarbezirksbehörde, die ersatzweise Auszeige vorzunehmen. Mit Schreiben vom 20. Mai 1983 teilte der Obmann der Servitutsberechtigten der X-waldung Bruno K. mit, daß der Beschwerdeführer sich weigere, das geschlägerte Trassenholz zu messen. Es wurde beantragt, die Abmaße behördlicherseits vorzunehmen.

Am 14. Juli 1983 fand eine Erläuterung des Wirtschaftsplanes 1980/90 für die X-waldung statt.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1983 wurde der Beschwerdeführer von der Agrarbezirksbehörde aufgefordert, bis 30. Juli 1983 das Trassenholz aus der Trassenschlägerung 1982 abzumessen; anderenfalls würde behördlicherseits die Abmessung erfolgen. Der Beschwerdeführer beantwortete dieses Schreiben mit der Feststellung, daß die Fristsetzung als willkürlich und gesetzwidrig zu betrachten sei. Die Agrarbezirksbehörde führte in der Folge am 12. August 1983 eine mündliche Verhandlung betreffend Abmaß und Abfuhr des Trassenholzes durch. Die Agrarbezirksbehörde holte in der Folge eine gutächtliche Äußerung zum Waldwirtschaftsplan 1981/90 ein und stellte diese zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme dem Beschwerdeführer, Bruno K., Tassilo D. und dem Verband der Einforstungsgenossenschaften zu. Eine Stellungnahme zu diesem Gutachten wurde nur vom Verband der Einforstungsgenossenschaften abgegeben. Schließlich führte die Agrarbezirksbehörde Stainach am 7. Mai 1984 eine mündliche Verhandlung zur Feststellung der Holzmengen aus der Trassenschlägerung für den Forststraßenbau Buchwald in der Xwaldung durch.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 28. Juni 1984 wurden im Spruchpunkt I a für das Dezennium 1981 bis 1990 die Nutzholz- und Brennholzbezüge der Eingeforsteten in der Xwaldung gemäß den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 3, 40 und 48 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983, im einzelnen festgelegt. In Punkt I b wurde die Abgabe von Nutzholz in Anrechnung auf Brennholz durch den Beschwerdeführer (Sortimentänderung, Umrechnung von Brennholz auf Nutzholz und umgekehrt) gemäß § 7 StELG 1983 untersagt. In Punkt I c wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für das Dezennium 1981 bis 1990 im belasteten Gebiet ein freier Einschlag nicht zusteht. Im Spruchpunkt II a des zuvor genannten Bescheides wurde ausgesprochen, daß im Sinne des Punktes 9 des Übereinkommens vom 14. August 1979, das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 1. September 1979 genehmigt wurde, die Menge des bei der Trassenfreistellung für den Wegbau angefallenen Holzes mit 227,39 fm festgestellt wird, wovon 57,29 fm (21,92 rm) auf urkundliches Bauholz entfallen. Im einzelnen wurden die Mengen für die Einforstungsberechtigten angegeben. Im Spruchpunkt II b wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Trassenholz bzw. Teile davon für verfallen zu erklären, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und den einzelnen Einforstungsberechtigten zugestellt.Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 28. Juni 1984 wurden im Spruchpunkt römisch eins a für das Dezennium 1981 bis 1990 die Nutzholz- und Brennholzbezüge der Eingeforsteten in der Xwaldung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 11, Absatz 3, 40 und 48 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1983,, im einzelnen festgelegt. In Punkt römisch eins b wurde die Abgabe von Nutzholz in Anrechnung auf Brennholz durch den Beschwerdeführer (Sortimentänderung, Umrechnung von Brennholz auf Nutzholz und umgekehrt) gemäß Paragraph 7, StELG 1983 untersagt. In Punkt römisch eins c wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für das Dezennium 1981 bis 1990 im belasteten Gebiet ein freier Einschlag nicht zusteht. Im Spruchpunkt römisch zwei a des zuvor genannten Bescheides wurde ausgesprochen, daß im Sinne des Punktes 9 des Übereinkommens vom 14. August 1979, das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 1. September 1979 genehmigt wurde, die Menge des bei der Trassenfreistellung für den Wegbau angefallenen Holzes mit 227,39 fm festgestellt wird, wovon 57,29 fm (21,92 rm) auf urkundliches Bauholz entfallen. Im einzelnen wurden die Mengen für die Einforstungsberechtigten angegeben. Im Spruchpunkt römisch zwei b wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Trassenholz bzw. Teile davon für verfallen zu erklären, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer und den einzelnen Einforstungsberechtigten zugestellt.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der die Bescheidabsprüche als rechtlich unrichtig bekämpft werden. Weiters wird ausgeführt, daß der Einforstungsverband zur Parteienvertretung nicht befugt sei und auch keine Parteistellung im Verfahren habe, nur der gemäß § 52 StELG 1983 gewählte Ausschuß der Berechtigten vollzählig zur Parteienvertretung befugt sei und auch Parteistellung genieße. Es könne daher nur der gesamte Ausschuß bei der Behörde intervenieren. Die Servitutsberechtigten seien daher von unzuständigen Organen vertreten worden.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der die Bescheidabsprüche als rechtlich unrichtig bekämpft werden. Weiters wird ausgeführt, daß der Einforstungsverband zur Parteienvertretung nicht befugt sei und auch keine Parteistellung im Verfahren habe, nur der gemäß Paragraph 52, StELG 1983 gewählte Ausschuß der Berechtigten vollzählig zur Parteienvertretung befugt sei und auch Parteistellung genieße. Es könne daher nur der gesamte Ausschuß bei der Behörde intervenieren. Die Servitutsberechtigten seien daher von unzuständigen Organen vertreten worden.

Nach einer am 24. September 1985 durchgeführten Verhandlung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. September 1985 im Punkt 1 des Spruches den Spruchpunkt I lit. a des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. Juni 1984 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Im Punkt 2 des Spruches wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte I lit. b und c sowie gegen Spruchpunkt II des Bescheides der Behörde erster Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Spruchpunktes 2 - nur dieser ist für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß die Untersagung der Anrechnung von Nutzholz auf Brennholz (im Verhältnis von 1:4) nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde falle, da zwischen den einzelnen Berechtigten und dem Verpflichteten Vereinbarungen bestünden, gehe ins Leere, da nicht § 7 Abs. 2 StELG 1983 zur Anwendung zu kommen habe. Aus der Urkunde Nr. 1680 ex 1860 bzw. 199 ex 1872 gehe nämlich hervor, daß das Brennholz nach Sortimenten bestimmt und bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben sei. Im übrigen sei eine Umrechnung im Sinne des § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zufolge des zweiten Satzes unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich bestimme, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben sei, wobei in diesem Falle die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz zu erfolgen habe. Die seitens des Beschwerdeführers teilweise geübte Praxis und angestrebte Umrechnung von Brennholz zu Nutzholz im Verhältnis 4:1 könne auch deshalb nicht Platz greifen, da ein freier Einschlag an Nutzholz im belasteten Gebiet - das vorhandene Nutzholz reiche gerade aus, die urkundlichen Gebühren abzudecken - für den Beschwerdeführer nicht bestehe. Es sei richtig, daß dem Einforstungsverband als registrierte Genossenschaft mbH eine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 nicht zukomme, jedoch erscheine eine Vertretungsbefugnis einzelner Parteien bzw. im gegenständlichen Fall des Ausschusses der Einforstungsberechtigten der X-waldung im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 unbedenklich, da die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen könne, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handle und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der Spruchpunkt I c des Bescheides der Behörde erster Instanz, nämlich daß der verpflichteten Partei als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 252 KG X für das Dezennium 1981 bis 1990 im belasteten Gebiet ein freier Einschlag nicht zustehe, basiere auf § 1 Abs. 4 StELG 1983, wonach Vorkehrungen zur Sicherung von Nutzungsrechten getroffen werden könnten; solche Vorkehrungen seien jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens zulässig. Was die Feststellung der Massen des Trassenholzes für den Wegbau anlange - die Feststellungen der Brennholzabgabe an Konrad P. von 22,18 fm, des Schleifholzverkaufes an die Firma Le. von 40,81 fm und des Holzverkaufes an die Firma K. von 5,99 fm stünden außer Streit -, so gehe aus dem Verwaltungsgeschehen des Verfahrens erster Instanz hervor, daß der Beschwerdeführer den Punkten 9 und 11 des im Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 18. September 1979 genehmigten Übereinkommens nicht entsprochen habe. In diesem genehmigten Übereinkommen seien der Holzverlaß, die Anzeige, die Abmaßtermine und ein allfälliger Verfall des Holzes geregelt worden. Diesen Bescheidpunktationen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen. Wie aus den Akten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 1982 unter Hinweis auf das fertige Wegprojekt aufgefordert worden, das Trassenholz zur Auszeige zu bringen, und zwar unter der Androhung, daß im Weigerungsfalle bescheidmäßig eine Ersatzauszeige durch die Agrarbezirksbehörde Stainach verfügt werden würde. Am 1. Juli 1982 sei das Trassenholz im Beisein eines Vertreters der Agrarbehörde, des Leiters der Bezirksforstinspektion Stainach, des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Einforstungsverbandes und der Vertreter der Einforstungsberechtigten ausgezeigt worden. Durch die Behörde erster Instanz sei am 12. August 1983 hinsichtlich der Trassenholzberechnung eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der Vertreter des berechtigten Ausschusses abgehalten worden, wobei neben der Feststellung der Holzmenge aus dem Holzverkauf an die Firma Lu. von 155,88 fm zwischen den Parteien vereinbart worden sei, die noch nicht verwertete Trassenholzmenge einvernehmlich zum ersten Ablaßtermin abzumessen und das Ergebnis der Behörde erster Instanz mitzuteilen. Da weitere Stellungnahmen seitens der Parteien nicht erstattet worden seien, habe die Behörde erster Instanz schließlich in der Verhandlung am 7. Mai 1984 die im Zuge der Trassenschlägerung angefallenen Holzmengen mit insgesamt 227,39 fm festgelegt. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung nur den Holzverkauf an die Firma Lu. im Ausmaß von 155,88 fm und das teilweise verschüttete und eingebaute Trassenholz im Ausmaß von 2,53 fm gerügt. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, eine andere Holzmenge, als durch die Behörde erster Instanz im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhoben, als erweislich anzunehmen. Zum einen liege eine Bestätigung der Firma Lu. vom 27. September 1982 über eine Rundholzlieferung (13. September 1982) im Ausmaß von 155,88 fm vor, wobei die Abmaß elektronisch durchgeführt worden sei, zum anderen habe die Behörde erster Instanz die unter der Trasse liegende Holzmenge auf Grund einer örtlichen Sachverhaltserhebung - mangels Vorliegens anderer Beweise - mit 2,53 fm angenommen. Gegenteiliges sei auf Grund der Berufungsausführungen nicht erweislich. Die Feststellung der Holzmenge bei der Trassenfreistellung für den Wegbau mit insgesamt 227,39 fm entspreche somit den Gegebenheiten und sei die Aufteilung in Ansehung der Holzsortimente auf die einzelnen Berechtigten urkundenmäßig erfolgt. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Verfall von Trassenholz bestehe nicht zu Recht. Ein Verfall könne nämlich - abgesehen von Nichtbezug (Punkt VII der Urkunde Nr. 1680 ex 1860) bzw. der Nichtanmeldung seitens der Berechtigten (Punkt VIII des zitierten Regulierungsvergleiches) - nur dann geltend gemacht werden, wenn das den Servitutsberechtigten aufgezeigte und abgemessene Holz des ersten und zweiten Abmaßtermines nicht bis spätestens Ende April und das Holz des dritten Sonderabmaßtermines nicht bis Ende Mai aus dem belasteten Gebiet (inklusive der alten Bundesstraße und der neuen Forststraße) abgeführt sei. (Vgl. Punkt 7 des mit Bescheid vom 18. September 1979 genehmigten Übereinkommens.) Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der mit agrarbehördlichem Bescheid genehmigten Bestimmung des Punktes 9 des Übereinkommens vom 14. August 1979 geweigert, das Trassenholz vereinbarungsgemäß als Servitutholz, und zwar zu den urkundlichen Terminen, an die einzelnen berechtigten Parteien auszuzeigen. Durch diese Weigerung habe die verpflichtete Partei zweifelsfrei den angeführten Bescheid nicht eingehalten. Desgleichen habe sich der Beschwerdeführer im Punkt 11 des Übereinkommens verpflichtet, im Dringlichkeitsfall mit dem Obmann die notwendigen Baumaßnahmen und inbesondere die buchhalterische Abrechnung im Einvernehmen mit dem Obmann bzw. Ausschuß durchzuführen. Auch dieser eingegangenen Verpflichtung im zuvor genannten Bescheid vom 18. September 1979 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch dem Ersuchen um Durchführung der Abmaß des lagernden Holzes habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Da nur ordnungsgemäß ausgezeigtes und abgemessenes Holz verfallen könne, sei die Abweisung dieser Anträge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.Nach einer am 24. September 1985 durchgeführten Verhandlung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 24. September 1985 im Punkt 1 des Spruches den Spruchpunkt römisch eins Litera a, des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 28. Juni 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Im Punkt 2 des Spruches wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte römisch eins Litera b und c sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Spruchpunktes 2 - nur dieser ist für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß die Untersagung der Anrechnung von Nutzholz auf Brennholz (im Verhältnis von 1:4) nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde falle, da zwischen den einzelnen Berechtigten und dem Verpflichteten Vereinbarungen bestünden, gehe ins Leere, da nicht Paragraph 7, Absatz 2, StELG 1983 zur Anwendung zu kommen habe. Aus der Urkunde Nr. 1680 ex 1860 bzw. 199 ex 1872 gehe nämlich hervor, daß das Brennholz nach Sortimenten bestimmt und bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben sei. Im übrigen sei eine Umrechnung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zufolge des zweiten Satzes unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich bestimme, daß bei Fehlen der für Brennholzzwecke zu verwendenden Sortimente höherwertiges Holz abzugeben sei, wobei in diesem Falle die Umrechnung von einem Festmeter Brennholz gleich einem Festmeter Nutzholz zu erfolgen habe. Die seitens des Beschwerdeführers teilweise geübte Praxis und angestrebte Umrechnung von Brennholz zu Nutzholz im Verhältnis 4:1 könne auch deshalb nicht Platz greifen, da ein freier Einschlag an Nutzholz im belasteten Gebiet - das vorhandene Nutzholz reiche gerade aus, die urkundlichen Gebühren abzudecken - für den Beschwerdeführer nicht bestehe. Es sei richtig, daß dem Einforstungsverband als registrierte Genossenschaft mbH eine Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 nicht zukomme, jedoch erscheine eine Vertretungsbefugnis einzelner Parteien bzw. im gegenständlichen Fall des Ausschusses der Einforstungsberechtigten der X-waldung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 unbedenklich, da die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen könne, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handle und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Der Spruchpunkt römisch eins c des Bescheides der Behörde erster Instanz, nämlich daß der verpflichteten Partei als Eigentümer der Liegenschaft EZ. 252 KG römisch zehn für das Dezennium 1981 bis 1990 im belasteten Gebiet ein freier Einschlag nicht zustehe, basiere auf Paragraph eins, Absatz 4, StELG 1983, wonach Vorkehrungen zur Sicherung von Nutzungsrechten getroffen werden könnten; solche Vorkehrungen seien jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens zulässig. Was die Feststellung der Massen des Trassenholzes für den Wegbau anlange - die Feststellungen der Brennholzabgabe an Konrad P. von 22,18 fm, des Schleifholzverkaufes an die Firma Le. von 40,81 fm und des Holzverkaufes an die Firma K. von 5,99 fm stünden außer Streit -, so gehe aus dem Verwaltungsgeschehen des Verfahrens erster Instanz hervor, daß der Beschwerdeführer den Punkten 9 und 11 des im Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 18. September 1979 genehmigten Übereinkommens nicht entsprochen habe. In diesem genehmigten Übereinkommen seien der Holzverlaß, die Anzeige, die Abmaßtermine und ein allfälliger Verfall des Holzes geregelt worden. Diesen Bescheidpunktationen habe der Beschwerdeführer jedoch nicht entsprochen. Wie aus den Akten zu entnehmen sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 1982 unter Hinweis auf das fertige Wegprojekt aufgefordert worden, das Trassenholz zur Auszeige zu bringen, und zwar unter der Androhung, daß im Weigerungsfalle bescheidmäßig eine Ersatzauszeige durch die Agrarbezirksbehörde Stainach verfügt werden würde. Am 1. Juli 1982 sei das Trassenholz im Beisein eines Vertreters der Agrarbehörde, des Leiters der Bezirksforstinspektion Stainach, des Beschwerdeführers und eines Vertreters des Einforstungsverbandes und der Vertreter der Einforstungsberechtigten ausgezeigt worden. Durch die Behörde erster Instanz sei am 12. August 1983 hinsichtlich der Trassenholzberechnung eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der Vertreter des berechtigten Ausschusses abgehalten worden, wobei neben der Feststellung der Holzmenge aus dem Holzverkauf an die Firma Lu. von 155,88 fm zwischen den Parteien vereinbart worden sei, die noch nicht verwertete Trassenholzmenge einvernehmlich zum ersten Ablaßtermin abzumessen und das Ergebnis der Behörde erster Instanz mitzuteilen. Da weitere Stellungnahmen seitens der Parteien nicht erstattet worden seien, habe die Behörde erster Instanz schließlich in der Verhandlung am 7. Mai 1984 die im Zuge der Trassenschlägerung angefallenen Holzmengen mit insgesamt 227,39 fm festgelegt. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung nur den Holzverkauf an die Firma Lu. im Ausmaß von 155,88 fm und das teilweise verschüttete und eingebaute Trassenholz im Ausmaß von 2,53 fm gerügt. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei nicht geeignet, eine andere Holzmenge, als durch die Behörde erster Instanz im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhoben, als erweislich anzunehmen. Zum einen liege eine Bestätigung der Firma Lu. vom 27. September 1982 über eine Rundholzlieferung (13. September 1982) im Ausmaß von 155,88 fm vor, wobei die Abmaß elektronisch durchgeführt worden sei, zum anderen habe die Behörde erster Instanz die unter der Trasse liegende Holzmenge auf Grund einer örtlichen Sachverhaltserhebung - mangels Vorliegens anderer Beweise - mit 2,53 fm angenommen. Gegenteiliges sei auf Grund der Berufungsausführungen nicht erweislich. Die Feststellung der Holzmenge bei der Trassenfreistellung für den Wegbau mit insgesamt 227,39 fm entspreche somit den Gegebenheiten und sei die Aufteilung in Ansehung der Holzsortimente auf die einzelnen Berechtigten urkundenmäßig erfolgt. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Verfall von Trassenholz bestehe nicht zu Recht. Ein Verfall könne nämlich - abgesehen von Nichtbezug (Punkt römisch sieben der Urkunde Nr. 1680 ex 1860) bzw. der Nichtanmeldung seitens der Berechtigten (Punkt römisch acht des zitierten Regulierungsvergleiches) - nur dann geltend gemacht werden, wenn das den Servitutsberechtigten aufgezeigte und abgemessene Holz des ersten und zweiten Abmaßtermines nicht bis spätestens Ende April und das Holz des dritten Sonderabmaßtermines nicht bis Ende Mai aus dem belasteten Gebiet (inklusive der alten Bundesstraße und der neuen Forststraße) abgeführt sei. (Vgl. Punkt 7 des mit Bescheid vom 18. September 1979 genehmigten Übereinkommens.) Der Beschwerdeführer habe sich entgegen der mit agrarbehördlichem Bescheid genehmigten Bestimmung des Punktes 9 des Übereinkommens vom 14. August 1979 geweigert, das Trassenholz vereinbarungsgemäß als Servitutholz, und zwar zu den urkundlichen Terminen, an die einzelnen berechtigten Parteien auszuzeigen. Durch diese Weigerung habe die verpflichtete Partei zweifelsfrei den angeführten Bescheid nicht eingehalten. Desgleichen habe sich der Beschwerdeführer im Punkt 11 des Übereinkommens verpflichtet, im Dringlichkeitsfall mit dem Obmann die notwendigen Baumaßnahmen und inbesondere die buchhalterische Abrechnung im Einvernehmen mit dem Obmann bzw. Ausschuß durchzuführen. Auch dieser eingegangenen Verpflichtung im zuvor genannten Bescheid vom 18. September 1979 sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Auch dem Ersuchen um Durchführung der Abmaß des lagernden Holzes habe der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Da nur ordnungsgemäß ausgezeigtes und abgemessenes Holz verfallen könne, sei die Abweisung dieser Anträge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt.

Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch die Zulassung von nicht befugten Parteienvertretern gemäß § 10 AVG 1950 und durch die Nichtaufnahme von Beweisen vor der von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung mit entsprechender Frist zur Kenntnis und Stellungnahme gemäß § 45 AVG 1950 verletzt. Als inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des StELG 1983 im Zusammenhang mit den dazu ergangenen Bescheiden der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 und vom 18. September 1979, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen des § 11 leg. cit. im Zusammenhang mit § 23 leg. cit. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.Gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten durch die Zulassung von nicht befugten Parteienvertretern gemäß Paragraph 10, AVG 1950 und durch die Nichtaufnahme von Beweisen vor der von der belangten Behörde anberaumten Verhandlung mit entsprechender Frist zur Kenntnis und Stellungnahme gemäß Paragraph 45, AVG 1950 verletzt. Als inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer die unrichtige Anwendung der Bestimmungen des StELG 1983 im Zusammenhang mit den dazu ergangenen Bescheiden der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 8. August 1935 und vom 18. September 1979, insbesondere der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 11, leg. cit. im Zusammenhang mit Paragraph 23, leg. cit. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich vor der anberaumten Verhandlung fachlich auf eine erfolgte Beweisaufnahme einzustellen; es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, umfassend Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, einen Sachverständigen zur Beweisaufnahme heranzuziehen. Die Behörde sei auch in Rechtsfragen verpflichtet, diese im Zuge einer rechtsgutachtlichen Äußerung der Partei zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln. Der Grundsatz "iura novit curia" entbinde die Behörde keinesfalls, eine rechtliche Darstellung der Angelegenheit darzutun.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Abs. 3 desselben Paragraphen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß ein Gutachten schon vor der mündlichen Verhandlung den Parteien zuzustellen wäre, sondern nur, daß dann, wenn eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens erforderlich ist, dieses Gutachten den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsmittelbehörde nicht verhalten, in jedem Fall ein Gutachten vor der von ihr durchgeführten Verhandlung einzuholen, sondern nur dann, wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz ergänzungsbedürftig geblieben ist (vgl. § 66 Abs. 1 AVG 1950). Die belangte Behörde hat die Einholung eines Gutachtens nicht mehr für erforderlich erachtet und auch kein anderes Ermittlungsergebnis ihrem Bescheid zugrunde gelegt als das von der Behörde erster Instanz erhobene. Sie war auch nicht verpflichtet, ein Rechtsgutachten zu erstellen und dieses den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nicht aufgezeigt, welche konkreten Sachfragen von einem Sachverständigen noch zu lösen gewesen wären. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach Absatz 3, desselben Paragraphen ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Daraus ergibt sich aber nicht, daß ein Gutachten schon vor der mündlichen Verhandlung den Parteien zuzustellen wäre, sondern nur, daß dann, wenn eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens erforderlich ist, dieses Gutachten den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Rechtsmittelbehörde nicht verhalten, in jedem Fall ein Gutachten vor der von ihr durchgeführten Verhandlung einzuholen, sondern nur dann, wenn das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz ergänzungsbedürftig geblieben ist vergleiche , Paragraph 66, Absatz eins, AVG 1950). Die belangte Behörde hat die Einholung eines Gutachtens nicht mehr für erforderlich erachtet und auch kein anderes Ermittlungsergebnis ihrem Bescheid zugrunde gelegt als das von der Behörde erster Instanz erhobene. Sie war auch nicht verpflichtet, ein Rechtsgutachten zu erstellen und dieses den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst nicht aufgezeigt, welche konkreten Sachfragen von einem Sachverständigen noch zu lösen gewesen wären. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Gemäß § 40 Abs. 1 StELG 1983 hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes oder des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden. Nach Abs. 2 desselben Paragraphen ist bei dieser Entscheidung insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Nach Abs. 5 desselben Paragraphen können die Agrarbehörde und die Berechtigten auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente gewährt werde.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, StELG 1983 hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten, bei mehreren Berechtigten auf Verlangen eines Drittels, der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan vom Standpunkte dieses Gesetzes oder des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen zu entscheiden. Nach Absatz 2, desselben Paragraphen ist bei dieser Entscheidung insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. Nach Absatz 5, desselben Paragraphen können die Agrarbehörde und die Berechtigten auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, also auch in das jährliche Nutzungsvorhaben, in Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente gewährt werde.

Daraus ergibt sich, daß die Überprüfung des Planes nicht an einen Antrag der Servitutsberechtigten gebunden, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist; ein diesbezügliches Ersuchen stellt bloß eine Anregung an die Behörde, ihrer Verpflichtung nachzukommen, dar und ist nicht Substrat einer behördlichen Entscheidung.

Die von der belangten Behörde bestätigten Entscheidungen in Punkt I b und c des Bescheides der Behörde erster Instanz betreffend den Waldwirtschaftsplan wurden vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit der Begründung bekämpft, daß der Beschwerdeführer "ungeachtet des fehlenden Anspruches dennoch mit den Berechtigten die Vereinbarung der Umrechnung von 4 fm = 5,2 rm Brennholz zu 1 fm Nutzholz" im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 StELG 1983 getroffen habe. Die belangte Behörde habe kein Recht, zu dieser Vereinbarung Stellung zu nehmen; vielmehr hätte sie die ihr bekanntgewordene Vereinbarung genehmigen müssen.Die von der belangten Behörde bestätigten Entscheidungen in Punkt römisch eins b und c des Bescheides der Behörde erster Instanz betreffend den Waldwirtschaftsplan wurden vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit der Begründung bekämpft, daß der Beschwerdeführer "ungeachtet des fehlenden Anspruches dennoch mit den Berechtigten die Vereinbarung der Umrechnung von 4 fm = 5,2 rm Brennholz zu 1 fm Nutzholz" im Sinne der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StELG 1983 getroffen habe. Die belangte Behörde habe kein Recht, zu dieser Vereinbarung Stellung zu nehmen; vielmehr hätte sie die ihr bekanntgewordene Vereinbarung genehmigen müssen.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt, weil gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StELG 1983 alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen der agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen und von der Agrarbehörde auch nur genehmigte Vergleiche durchzuführen sind (§ 48 Abs. 1 StELG 1983). Die belangte Behörde hatte daher zu Recht ihrer Entscheidung nicht solche nicht genehmigte Parteiabsprachen zugrunde gelegt. Aus dem Verfahrensakt ist auch nicht zu entnehmen, daß von den Parteien (§ 50 Abs. 1 StELG 1983) ein formuliertes Übereinkommen zur Genehmigung vorgelegt worden wäre. Gegen die Abweisung der Berufung bezüglich des Ausspruches, dem Beschwerdeführer stünde im belasteten Gebiet im Dezennium 1981 bis 1990 ein freier Einschlag nicht zu, wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht; auch die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dieser Abspruch sei überflüssig, wurde nicht aufrecht erhalten.Diese Rechtsansicht ist verfehlt, weil gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, StELG 1983 alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen der agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen und von der Agrarbehörde auch nur genehmigte Vergleiche durchzuführen sind (Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983). Die belangte Behörde hatte daher zu Recht ihrer Entscheidung nicht solche nicht genehmigte Parteiabsprachen zugrunde gelegt. Aus dem Verfahrensakt ist auch nicht zu entnehmen, daß von den Parteien (Paragraph 50, Absatz eins, StELG 1983) ein formuliertes Übereinkommen zur Genehmigung vorgelegt worden wäre. Gegen die Abweisung der Berufung bezüglich des Ausspruches, dem Beschwerdeführer stünde im belasteten Gebiet im Dezennium 1981 bis 1990 ein freier Einschlag nicht zu, wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht; auch die in der Berufung aufgestellte Behauptung, dieser Abspruch sei überflüssig, wurde nicht aufrecht erhalten.

Die belangte Behörde hat im Instanzenzug eine Anzeige des Obmannes der Servitutsberechtigten der X-waldung und des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften, daß der Beschwerdeführer entgegen dem Vertragspunkt 7 des im Bescheid vom 18. September 1979 beurkundeten Übereinkommen das Trassenholz nicht zeitgerecht ausgezeigt und davon das Abmaß genommen habe, zum Anlaß genommen, die vom Beschwerdeführer versäumten Handlungen selbst durchzuführen. Sie hat weiters im Sinne des Punktes 9 des vorgenannten Übereinkommens die auf die einzelnen Servitutsberechtigten entfallenden Holzmengen festgestellt.

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde dazu vor, eine Verweigerung von vereinbarungsmäßigen Terminen berechtige die Servitutsberechtigten nicht, das Holz ohne Abmaß aus dem belasteten Gut zu bringen. So wie es für den Verpflichteten unerläßlich sei, in Fällen von Verweigerungen der Berechtigten die Agrarbezirksbehörde als dafür zuständige Aufsichts- und Entscheidungsbehörde in Anspruch zu nehmen, so sei es auch keinesfalls rechtmäßig, wenn die Berechtigten ohne behördliche Genehmigung oder ohne Zustimmung des Verpflichteten selbst tätig werden. Sämtliche in dieser Sach- und Rechtslage vom "Obmann der Einforstungsgenossenschaft" eingebrachten Anträge über die Verweigerung der Holzabmaß durch den Verpflichteten müßten als nicht eingebracht erachtet werden, da sie von einer nicht legitimierten Person eingebracht worden seien, so daß der Beschwerdeführer nicht verhalten werden könne, diesen Aufforderungen nachzukommen. Auch die Behörde erster Instanz gehe hier rechtlich fehl, wenn sie Anträge von dafür unzuständigen Personen entgegennehme und diesen Anträgen nachkomme.

Gemäß § 48 Abs. 1 StELG 1983 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29/1911, und vom 8. April 1921, LGBl. Nr. 237/1922, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, den Erkenntnissen (Bescheiden) und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen. Die nach dieser Bestimmung den Agrarbehörden überantwortete Durchführung von in Bescheiden genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) ist keine Entscheidung über einen förmlichen Antrag einer Partei und ist auch nicht an einen Parteiantrag gebunden; solche förmliche Parteianträge wurden auch nicht gestellt, sondern nur Anzeigen erstattet. Es ist auch rechtlich bedeutungslos, auf Grund welcher Anregungen oder Anzeigen die Agrarbehörde sich veranlaßt sieht, versäumte Vollzugshandlungen auf Grund von Urkunden nachzuholen. Dem Bescheid haftet insoweit keine Rechtswidrigkeit an.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StELG 1983 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Landesgesetze vom 8. Jänner 1889, LGuVBl. Nr. 6, vom 16. September 1909, LGuVBl. Nr. 29 aus 1911,, und vom 8. April 1921, Landesgesetzblatt Nr. 237 aus 1922,, und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, den Erkenntnissen (Bescheiden) und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, mit Ausschluß des Rechtsweges von den Agrarbehörden durchzuführen. Die nach dieser Bestimmung den Agrarbehörden überantwortete Durchführung von in Bescheiden genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) ist keine Entscheidung über einen förmlichen Antrag einer Partei und ist auch nicht an einen Parteiantrag gebunden; solche förmliche Parteianträge wurden auch nicht gestellt, sondern nur Anzeigen erstattet. Es ist auch rechtlich bedeutungslos, auf Grund welcher Anregungen oder Anzeigen die Agrarbehörde sich veranlaßt sieht, versäumte Vollzugshandlungen auf Grund von Urkunden nachzuholen. Dem Bescheid haftet insoweit keine Rechtswidrigkeit an.

Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß der Obmann der Einforstungsgenossenschaft keine Parteistellung in einem solchen Verfahren besitzt. Ebensowenig besitzt auch der nach § 52 StELG 1983 gebildete Ausschuß Parteistellung, da ihm nur im Verfahren über die Neuregelung, Regelung und Ablösung von Nutzungsrechten eine beratende Funktion zukommt; er ist auch kein gesetzlicher Vertreter der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften; das gleiche gilt auch für den Einforstungsverband. Die belangte Behörde hat außerdem den bekämpften Bescheid unzutreffenderweise nur Bruno K. und dem "Verband der Einforstungsberechtigten" und nicht allen Berechtigten einzeln zugestellt; der Beschwerdeführer wurde dadurch in keinem Recht verletzt.Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß der Obmann der Einforstungsgenossenschaft keine Parteistellung in einem solchen Verfahren besitzt. Ebensowenig besitzt auch der nach Paragraph 52, StELG 1983 gebildete Ausschuß Parteistellung, da ihm nur im Verfahren über die Neuregelung, Regelung und Ablösung von Nutzungsrechten eine beratende Funktion zukommt; er ist auch kein gesetzlicher Vertreter der Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften; das gleiche gilt auch für den Einforstungsverband. Die belangte Behörde hat außerdem den bekämpften Bescheid unzutreffenderweise nur Bruno K. und dem "Verband der Einforstungsberechtigten" und nicht allen Berechtigten einzeln zugestellt; der Beschwerdeführer wurde dadurch in keinem Recht verletzt.

Die belangte Behörde hat weiters im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf teilweisen Verfall des Trassenholzes im Ausmaß von 155,88 fm und 2,53 fm abgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde vor, daß der Holzverfall allein daraus abzuleiten sei, daß das Trassenholz in diesem Umfange weder vom Beschwerdeführer noch von der Behörde abgemessen worden sei. Im gegebenen Fall hätte die Behörde erster Instanz die Rolle des Verpflichteten übernehmen müssen, um dem Begehren der Berechtigten nach Abmaß des Holzes nachzukommen, falls der Verpflichtete sich weigern sollte, seinen Obliegenheiten aus den urkundlichen Bestimmungen oder Vereinbarungen nachzukommen. Dies habe die Behörde anstelle des Verpflichteten unterlassen, so daß keine Abmaßstellung stattgefunden habe und daher das Servitutsholz als verfallen zu erachten sei. Auf die verschiedenen Termine näher einzugehen erübrige sich daher, da sie teilweise von unzuständigen Personen wahrgenommen worden seien und daher als tatsächlich versäumt zu erachten seien.

Diesem Vorbringen ist Punkt 7 d des im Bescheid vom 18. September 1979 beurkundeten Übereinkommens entgegenzuhalten, der wie folgt lautet:

"Verfall: Das den Servitutsberechtigten ausgezeigte und abgemessene Holz verfällt zugunsten des Waldbesitzers, wenn das Holz des ersten und zweiten Abmaßtermines nicht bis spätestens Ende April und das Holz des dritten Sonderabmaßtermines nicht bis Ende Mai aus dem belasteten Gebiet (inklusive der alten Bundesstraße und der neuen Forststraße) abgeführt ist."

Aus diesem Vertragspunkt geht hervor, daß nur abgemaßtes Holz dann verfällt, wenn es nicht fristgerecht aus der belasteten Liegenschaft abgeführt wird. Ein solcher Fall liegt aber sachverhaltsbezogen nicht vor, weshalb auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. § 11 in Verbindung mit § 23 StELG 1983 beinhaltet im übrigen keine Regelung über den Verfall von Holz, sondern nur Beschränkungen bzw. Ersatzleistungen für jene Fälle, in denen die Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden. Hinsichtlich der Behauptung, unzuständige Personen seien eingeschritten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.Aus diesem Vertragspunkt geht hervor, daß nur abgemaßtes Holz dann verfällt, wenn es nicht fristgerecht aus der belasteten Liegenschaft abgeführt wird. Ein solcher Fall liegt aber sachverhaltsbezogen nicht vor, weshalb auch in diesem Punkt keine Rechtswidrigkeit zu erkennen ist. Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 23, StELG 1983 beinhaltet im übrigen keine Regelung über den Verfall von Holz, sondern nur Beschränkungen bzw. Ersatzleistungen für jene Fälle, in denen die Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden. Hinsichtlich der Behauptung, unzuständige Personen seien eingeschritten, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Da die Beschwerde sich sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Wien, am 22. Mai 1985

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter Beweismittel Sachverständigenbeweis Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070342.X00

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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