TE Vwgh Erkenntnis 1986/5/22 85/07/0341

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Veröffentlicht am 22.05.1986
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs4;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs1;
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Ing. BM in I, vertreten durch Dr. Franz Kampelt, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985, Zl. 8- LAS 16 Ne 1/6-1985, betreffend Einforstungsrechte in der X-waldung (mitbeteiligte Partei: KT, B), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Ing. BM in römisch eins, vertreten durch Dr. Franz Kampelt, Rechtsanwalt in Neulengbach 2, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985, Zl. 8- LAS 16 Ne 1/6-1985, betreffend Einforstungsrechte in der X-waldung (mitbeteiligte Partei: KT, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. August 1983 hat der Beschwerdeführer darüber Beschwerde geführt, daß der Mitbeteiligte das in der Unterabteilung 4 c im Mai 1982 ausgezeigte Brennholz für das Bezugsjahr 1982 nicht wie ausgezeigt benützt, sondern stehendes Holz in günstigerer Bringungslage geschlägert habe und damit die Annahme von ausgezeigtem Holz verweigert, nicht ausgezeigte Stämme an günstigerer Stelle und auch Nutzholz geschlägert und sich somit durch die Wahl des Standortes einen Vorteil verschafft habe. Er stellte den "Antrag von Amts wegen bescheidmäßig zu entscheiden:

1. Die Menge des zurückgewiesenen Holzes festzustellen und als Bezug in Anrechnung zu bringen sowie über diese Menge den Verfall auszusprechen,

2. die widerrechtlich genutzte Holzmenge im doppelten Ausmaß in Anrechnung zu bringen.

3. das vom Berechtigten widerrechtlich geschlägerte Holz, welches ohne Angabe von Gründen zu den Abmaßterminen 1. und 2.

nicht zur Abmaß gestellt wurde, als verfallen zu erklären.".

     Schließlich stellte er den Antrag, die Handlungen des

Mitbeteiligten strafrechtlich zu verfolgen.

     Zu diesem Vorbringen führte die Agrarbezirksbehörde Stainach

(in der Folge kurz: ABB genannt) ein Ermittlungsverfahren durch.

     Mit Eingabe vom 7. Juni 1984 ersuchte der Mitbeteiligte die

ABB, ihm zu seinem Recht zu verhelfen, da der Beschwerdeführer sich weigere, ihm das zustehende Brennholz aus dem Bezug für das Jahr 1984 in der Höhe von 19 fm auszuzeigen. Infolge verspäteter Auszeige ersuchte er um Fristverlängerung für die Abmaß. Die ABB brachte dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis mit der Aufforderung, hiezu binnen einer Woche Stellung zu nehmen, wobei sie bemerkte, daß für 1983 für den Mitbeteiligten nach der Aktenlage kein Holz verfallen sei. Der Beschwerdeführer hat dazu innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Bescheid der ABB vom 19. Juni 1984 wurden die Anträge (1. bis 3.) des Beschwerdeführers vom 26. August 1983 im Spruchpunkt I des Bescheides gemäß § 48 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - STELG 1983, LGBl. Nr. 1, abgewiesen. Im Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die dem Mitbeteiligten "1984 zustehende Brennholzmenge bis spätestens 30. Juni 1984 zur Auszeige zu bringen. Ein Verfall des dem Mitbeteiligten zustehenden Brennholzbezuges wegen Nichtbezug oder nicht termingerechter Bereitstellung zur Abmaß findet nicht statt. Bei Verweigerung der termingerechten Auszeige durch die verpflichtete Partei bzw. bei Nichteinigung über den Abmaßtermin werden von seiten der ABB die notwendigen Veranlassungen getroffen werden." In der Begründung dieses Bescheides wurde auf Grund der Erhebungen an Ort und Stelle (18. Oktober 1983), der Angaben der Partei und des Befundes des Amtssachverständigen folgende Feststellungen getroffen:Mit Bescheid der ABB vom 19. Juni 1984 wurden die Anträge (1. bis 3.) des Beschwerdeführers vom 26. August 1983 im Spruchpunkt römisch eins des Bescheides gemäß Paragraph 48, Absatz eins und 2 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - STELG 1983, Landesgesetzblatt , Nr. 1, abgewiesen. Im Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer angewiesen, die dem Mitbeteiligten "1984 zustehende Brennholzmenge bis spätestens 30. Juni 1984 zur Auszeige zu bringen. Ein Verfall des dem Mitbeteiligten zustehenden Brennholzbezuges wegen Nichtbezug oder nicht termingerechter Bereitstellung zur Abmaß findet nicht statt. Bei Verweigerung der termingerechten Auszeige durch die verpflichtete Partei bzw. bei Nichteinigung über den Abmaßtermin werden von seiten der ABB die notwendigen Veranlassungen getroffen werden." In der Begründung dieses Bescheides wurde auf Grund der Erhebungen an Ort und Stelle (18. Oktober 1983), der Angaben der Partei und des Befundes des Amtssachverständigen folgende Feststellungen getroffen:

Der Auszeigebereich bzw. Schlägerungsbereich des Brennholzes für den Mitbeteiligten im Jahre 1982 stehe außer Streit. Dieser Bereich erstrecke sich südlich der Steinriese im Buchwald in der Abteilung 4 c 1, und zwar aufwärts des natürlichen Altholzsaumes in einer Breite von zirka 30 bis 40 m und einer Höhe von zirka 80 m. Vom Mitbeteiligten seien auf diesem Schlägerungsort rund 50 Raummeter Buchenbrennholz genutzt worden, und zwar 23 Stämme aus Windwürfen und 13 Buchenstämme am Stock. Zusätzlich sei eine starke Lärche geschlägert worden, wovon annähernd 3/4 des Baumes zur Lieferung gelangt und drei Reststücke im Wald verblieben seien. Im höheren - oberen Auszeigebereich - seien noch rund 20 überwiegend Buchenstämme aus einem Windwurf des Jahres 1982 gelegen, wobei nicht eindeutig festgestellt habe werden können, ob der Windwurf zum Zeitpunkt der Aufarbeitung im Jahre 1982 bereits gelegen oder erst Ende des Jahres 1982 angefallen sei. Das genutzte Holz im Ausmaß von rund 50 Raummeter Brennholz sei zirka Mitte Juli 1983 auf dem neuen, noch nicht geschotterten Weg zur Abfuhr, nämlich zur Heimliegenschaft gebracht worden. Ein 5 m, ein 4 m und ein 3 m Lärchenbloch seien noch im oberen Bereich der Forststraße gelegen. Fünf stärkere Buchenstämme und eine starke Tanne über dem Graben seien bei der Begehung vorgefunden worden und stammten zweifellos aus einem Windwurf älteren Datums (vor 1982). Diese fünf Buchenstämme und die Tanne wiesen allerdings zum Zeitpunkt der Begehung bereits verminderte Brennqualität auf. Die Auszeige sei derart erfolgt, daß von einem Standort aus nördlich des Bereiches des Auszeigegebietes festgelegt worden sei, in welchem Gebiet das Brennholz zu entnehmen sei. Eine Auszeige der einzelnen Stämme mittels Waldhammer habe nicht stattgefunden. Feststellungen darüber, ob die vorgefundenen Windwürfe zum Zeitpunkt der Auszeige bereits gelegen seien, hätten nicht getroffen werden können. Sämtliche Nutzungen des Mitbeteiligten seien zu 100 % im Auszeigebereich erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes der Mitbeteiligte das Bezugsholz 1982 auf der ausgezeigten Fläche bezogen und keine urkundliche Bestimmung verletzt habe. Mangels an Beweisen habe nicht festgestellt werden können, daß nur liegendes Holz zur Auszeige gebracht worden sei, da sich in diesem Punkte der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte widersprochen hätten und Zeugen nicht anwesend gewesen seien. Ferner hätten eineinviertel Jahre nach der Auszeige keinerlei Feststellungen darüber getroffen werden können, welche Windwürfe zum Zeitpunkt der Auszeige gelegen seien bzw. damals noch verwertbar gewesen seien. Desgleichen sei zum Beschwerdezeitpunkt keine Feststellung mehr möglich gewesen, ob der Mitbeteiligte Ende August bzw. Mitte November 1982 (erster und zweiter Abmaßtermin) das Holz zur Abmaß gestellt habe bzw. ob für die berechtigte Partei die Voraussetzungen für einen Sonderabmaßtermin Ende April 1983 vorgelegen seien. Infolge Verweigerung des Sonderabmaßtermines sei von der ABB im April 1983 das Holz über telefonisches Ersuchen zur Beweissicherung abgemessen worden. Da die Feststellung, daß der Mitbeteiligte geeignetes Brennholz verweigert hätte, nicht möglich gewesen sei, habe weder eine diesbezügliche Feststellung getroffen noch ein Verfall dieser Menge ausgesprochen werden können. Da ferner durch Einhaltung des Auszeigebereiches eine widerrechtliche Nutzung nicht als erwiesen angenommen habe werden können, seien auch die übrigen Anträge vollinhaltlich abzuweisen gewesen. Zur Begründung des Spruchpunktes II führte die ABB in ihrem Bescheid aus, da der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten 1984 die Auszeige des angemeldeten Brennholzbezuges verweigert habe, sei der Beschwerdeführer hiezu anzuweisen und insbesondere klarzustellen gewesen, daß durch die Verweigerung der Auszeige ein Verfall des Brennholzes 1984 wegen Nichtbezug bzw. nicht zeitgerechter Abmaßstellung nicht Platz greifen habe können. Ebenso sei auszusprechen gewesen, daß durch die verweigerte und dadurch erst später mögliche Auszeige die urkundlichen Verfallsbestimmungen nicht Platz zu greifen hätten.In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes der Mitbeteiligte das Bezugsholz 1982 auf der ausgezeigten Fläche bezogen und keine urkundliche Bestimmung verletzt habe. Mangels an Beweisen habe nicht festgestellt werden können, daß nur liegendes Holz zur Auszeige gebracht worden sei, da sich in diesem Punkte der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte widersprochen hätten und Zeugen nicht anwesend gewesen seien. Ferner hätten eineinviertel Jahre nach der Auszeige keinerlei Feststellungen darüber getroffen werden können, welche Windwürfe zum Zeitpunkt der Auszeige gelegen seien bzw. damals noch verwertbar gewesen seien. Desgleichen sei zum Beschwerdezeitpunkt keine Feststellung mehr möglich gewesen, ob der Mitbeteiligte Ende August bzw. Mitte November 1982 (erster und zweiter Abmaßtermin) das Holz zur Abmaß gestellt habe bzw. ob für die berechtigte Partei die Voraussetzungen für einen Sonderabmaßtermin Ende April 1983 vorgelegen seien. Infolge Verweigerung des Sonderabmaßtermines sei von der ABB im April 1983 das Holz über telefonisches Ersuchen zur Beweissicherung abgemessen worden. Da die Feststellung, daß der Mitbeteiligte geeignetes Brennholz verweigert hätte, nicht möglich gewesen sei, habe weder eine diesbezügliche Feststellung getroffen noch ein Verfall dieser Menge ausgesprochen werden können. Da ferner durch Einhaltung des Auszeigebereiches eine widerrechtliche Nutzung nicht als erwiesen angenommen habe werden können, seien auch die übrigen Anträge vollinhaltlich abzuweisen gewesen. Zur Begründung des Spruchpunktes römisch zwei führte die ABB in ihrem Bescheid aus, da der Beschwerdeführer dem Mitbeteiligten 1984 die Auszeige des angemeldeten Brennholzbezuges verweigert habe, sei der Beschwerdeführer hiezu anzuweisen und insbesondere klarzustellen gewesen, daß durch die Verweigerung der Auszeige ein Verfall des Brennholzes 1984 wegen Nichtbezug bzw. nicht zeitgerechter Abmaßstellung nicht Platz greifen habe können. Ebenso sei auszusprechen gewesen, daß durch die verweigerte und dadurch erst später mögliche Auszeige die urkundlichen Verfallsbestimmungen nicht Platz zu greifen hätten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß er mit seiner Eingabe vom 26. August 1983 nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt hätte, sondern eine Übertretung von Bestimmungen des StELG 1983 im Zusammenhang mit dem Regulierungsvergleich durch den Mitbeteiligten zur Anzeige habe bringen wollen. Die ABB hätte auf Grund der Anzeige entweder den aufgezeigten Tatbestand als nicht strafbar beurteilen können oder eben auf Grund dieses Tatbestandes ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssen. Zur Einleitung eines Feststellungverfahrens fehle jede rechtliche Grundlage. Des weiteren sei Spruchpunkt II des Bescheides der Behörde erster Instanz ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden. Bei dem an den Mitbeteiligten ausgewiesenen Holz habe es sich nur um liegendes Holz behandelt und stehe somit fest, daß 13 Stück Buchenstämme nicht zur Schlägerung hätten gebracht werden dürfen, da dieses Holz nicht ausgezeigt worden sei; damit hätte sich auch eine Schlägerung einer Lärche erübrigt. Die Beurteilung von Brenn- und Bauholz obliege dem Beschwerdeführer. Punkt IV des Regulierungsvergleiches Nr. 1680/1860 ermächtige den Beschwerdeführer, auch Buchenholz als Bauholz abzugeben. Die Behörde gehe daher in ihrer Beurteilung fehl, nur die geschlägerte Lärche als Nutzholz zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei vielmehr der Ansicht, daß der Mitbeteiligte durch die widerrechtliche Schlägerung Nutzholz in größerer Menge bezogen habe, welche dieser beim Holzverlaß nicht angemeldet habe; dies stünde ihm für das Wirtschaftsjahr 1982 auch gar nicht zu. Angemeldetes und ausgezeigtes Holz, das zu den Abmaßterminen Ende August und Mitte November nicht abmaßgestellt sei, verfalle zugunsten des Waldbesitzers. Der Sonderabmaßtermin Ende April des darauffolgenden Jahres sei vom Mitbeteiligten nicht beantragt worden. Nachdem der Mitbeteiligte das Holz am 15. November 1982 nicht zur Abmaß gestellt habe, sei dieses verfallen. Mitte April 1983 sei zur Beweissicherung das Holz des Berechtigten von der ABB abgemessen worden. Punkt IX der Regulierungsurkunde Nr. 1680/1860 stelle klar, daß eine Abfuhr zum Verbraucherort erst gestattet sei, wenn das Holz ordnungsgemäß vom Verpflichteten gemessen worden sei. Das Holz sei somit seit dem Verfallszeitpunkt (eine Freigabe habe nicht stattgefunden) Eigentum des Beschwerdeführers. Eine Wahrung dieser seiner Interessen sei erst dann notwendig gewesen, als der Mitbeteiligte Mitte Juli 1983 das Holz aus dem Wald zur Heimliegenschaft gebracht habe.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß er mit seiner Eingabe vom 26. August 1983 nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt hätte, sondern eine Übertretung von Bestimmungen des StELG 1983 im Zusammenhang mit dem Regulierungsvergleich durch den Mitbeteiligten zur Anzeige habe bringen wollen. Die ABB hätte auf Grund der Anzeige entweder den aufgezeigten Tatbestand als nicht strafbar beurteilen können oder eben auf Grund dieses Tatbestandes ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten müssen. Zur Einleitung eines Feststellungverfahrens fehle jede rechtliche Grundlage. Des weiteren sei Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden. Bei dem an den Mitbeteiligten ausgewiesenen Holz habe es sich nur um liegendes Holz behandelt und stehe somit fest, daß 13 Stück Buchenstämme nicht zur Schlägerung hätten gebracht werden dürfen, da dieses Holz nicht ausgezeigt worden sei; damit hätte sich auch eine Schlägerung einer Lärche erübrigt. Die Beurteilung von Brenn- und Bauholz obliege dem Beschwerdeführer. Punkt römisch vier des Regulierungsvergleiches Nr. 1680 aus 1860, ermächtige den Beschwerdeführer, auch Buchenholz als Bauholz abzugeben. Die Behörde gehe daher in ihrer Beurteilung fehl, nur die geschlägerte Lärche als Nutzholz zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer sei vielmehr der Ansicht, daß der Mitbeteiligte durch die widerrechtliche Schlägerung Nutzholz in größerer Menge bezogen habe, welche dieser beim Holzverlaß nicht angemeldet habe; dies stünde ihm für das Wirtschaftsjahr 1982 auch gar nicht zu. Angemeldetes und ausgezeigtes Holz, das zu den Abmaßterminen Ende August und Mitte November nicht abmaßgestellt sei, verfalle zugunsten des Waldbesitzers. Der Sonderabmaßtermin Ende April des darauffolgenden Jahres sei vom Mitbeteiligten nicht beantragt worden. Nachdem der Mitbeteiligte das Holz am 15. November 1982 nicht zur Abmaß gestellt habe, sei dieses verfallen. Mitte April 1983 sei zur Beweissicherung das Holz des Berechtigten von der ABB abgemessen worden. Punkt römisch neun der Regulierungsurkunde Nr. 1680 aus 1860, stelle klar, daß eine Abfuhr zum Verbraucherort erst gestattet sei, wenn das Holz ordnungsgemäß vom Verpflichteten gemessen worden sei. Das Holz sei somit seit dem Verfallszeitpunkt (eine Freigabe habe nicht stattgefunden) Eigentum des Beschwerdeführers. Eine Wahrung dieser seiner Interessen sei erst dann notwendig gewesen, als der Mitbeteiligte Mitte Juli 1983 das Holz aus dem Wald zur Heimliegenschaft gebracht habe.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Befragen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1985, von der sie unter anderem auch den Verband der Einforstungsgenossenschaften verständigte. Der Obmann des Einforstungsverbandes legte unter anderem eine Vollmacht des Mitbeteiligten für das gegenständliche Verwaltungsverfahren vor.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 im Zusammenhalt mit§ 48 Abs. 1 und 2 StELG 1983 sowie in Verbindung mit Punkt 3. des Bescheides vom 8. August 1935 mit der Maßgabe Folge gegeben, als Punkt 2. des Spruches I des Bescheides der ABB vom 19. Juni 1984 behoben wurde und die vom Mitbeteiligten im Jahre 1982 bezogene Holzmenge unter Anrechnung des doppelten Ausmaßes (durch das Schlägern nicht ausgezeigter Stämme - 13 Buchen und 1 Lärche) mit 74,86 Raummeter Brennholz und 3,382 fm Bauholz festgelegt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen im wesentlichen ausgeführt, das Berufungsvorbringen, die ABB habe einen Feststellungsbescheid erlassen, gehe insofern ins Leere, als die ABB die in dieser Eingabe gestellten Anträge abgewiesen, sohin eine materiellrechtliche Entscheidung getroffen und nicht über Rechtsverhältnisse bloße Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde sei auf Grund des Verwaltungsgeschehens des Verfahrens erster Instanz - insbesondere in Ansehung des Gutachtens des Amtssachverständigen und der Verhandlungsschrift vom 18. Oktober 1983 - sowie des Ergebnisses der Berufungsverhandlung zur Auffassung gelangt, daß der Mitbeteiligte entgegen den Bestimmungen der Regulierungsurkunde bzw. des Punktes III des Bescheides der ABB vom 8. August 1935 13 nicht ausgezeigte Buchenstämme sowie eine Lärche in der Abteilung 4 c 1 des belasteten Gebietes geschlägert habe. Der Mitbeteiligte sei von sich aus nicht befugt gewesen, stehendes Holz zu schlägern; für den Fall, daß die angemeldete Holzmenge nicht aus dem liegenden Holz erreicht worden wäre, wäre der Mitbeteiligte verhalten gewesen, dies dem Verpflichteten mitzuteilen und um die Schlägerung (nach Auszeige) anzusuchen. Der Mitbeteiligte müsse sich ebenfalls an die urkundlichen Bestimmungen halten, insbesondere, wenn es zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem stets zu Unregelmäßigkeiten komme. Die Einvernahme von Zeugen - die im übrigen nicht namhaft gemacht worden seien sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheines hätten sich erübrigt, da die Tatsache, daß Buchenstämme geschlägert worden seien, dem Grunde nach von den Parteien nicht bestritten worden sei. Der Mitbeteiligte wäre in Ansehung des vorzitierten Bescheides tatsächlich nur dann zur Schlägerung dieser 13 Buchen und der 1 Lärche berechtigt gewesen, wenn diese durch Anschlagen mit dem Waldhammer des Verpflichteten als Bezugsbäume gekennzeichnet gewesen wären. Daran vermöge auch die Aussage des Mitbeteiligten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nichts zu ändern, daß ihm seitens des Verpflichteten die Schlägerung des stehenden Holzes bewilligt worden sei, falls die angemeldete Menge von 50 Raummeter aus den liegenden Stämmen nicht erreicht werden sollte. Im übrigen sei die Schlägerung von 13 Buchen und 1 Lärche durch den Berechtigten nicht bestritten worden. Die Abmaß des Bezugsholzes 1982 für die Liegenschaft des Mitbeteiligten - durchgeführt durch die ABB am 25. April 1983 - habe an Buchenrundholz (Brennholz) 55 Raummeter und an Bauholz 1,691 fm ergeben. In Ansehung des Bescheides vom 8. August 1935 müsse sich der Mitbeteiligte demnach aus den tatsächlich bezogenen 55 Raummeter Brennholz und 1,691 fm Bauholz die Holzmenge der 13 nicht ausgezeigten Buchenstämme sowie der geschlägerten Lärche doppelt anrechnen lassen. Hingegen sei das Berufungsbegehren auf Ausspruch des Verfalles des bezogenen Holzes zugunsten des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen gewesen, da hinsichtlich des Holzbezuges 1982 durch den Berechtigten weder die Verfallsbestimmungen der Punkte VII und VIII der Regulierungsurkunde Nr. 1680 ex 1860 noch des Punktes 7. des Bescheides vom 18. September 1979 lit. d - Unterlassung der Abfuhr des Holzes - zum Tragen kämen. Aber auch das Berufungsvorbringen, daß Spruch II des Bescheides der Behörde erster Instanz ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden wäre, gehe ins Leere, da dem Verwaltungsgeschehen zu entnehmen sei, daß der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 7. Juni 1984 der ABB mitgeteilt habe, daß der Beschwerdeführer sich weigere, die Holzauszeige für 1984 an ihn - den Mitbeteiligten - vorzunehmen, der Beschwerdeführer hievon durch die ABB nachweislich zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen worden sei, eine solche jedoch nicht abgegeben worden sei. Die Erlassung des Spruches II des Bescheides der Behörde erster Instanz sei zur Sicherung des Einforstungsrechtes des Mitbeteiligten erforderlich (§ 1 Abs. 4 StELG 1983). Ein Formalfehler dahingehend, daß die Ladung zur Berufungsverhandlung nicht gemäß §§ 40 ff AVG 1950 erfolgt sei, liege nicht vor, da die Ladung zu Verhandlungen des Landesagrarsenates nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 AgrVG 1950 zu erfolgen habe; dies sei im gegenständlichen Fall geschehen. Die Zuziehung von Vertretern des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften zur Verhandlung vor der belangten Behörde sei gemäß § 10 Abs. 4 AVG 1950 erfolgt; überdies liege ein Vollmachtsverhältnis vor. Eine Verletzung des Parteiengehörs insofern, als dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abgabe einer Stellungnahme nicht übermittelt worden wäre, sei nicht gegeben, da zum einen weitere Beweisaufnahmen vor der Berufungsverhandlung nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden seien, zum anderen sei dem Beschwerdeführer während der Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit geboten worden, seinen Standpunkt und seine Rechtsansicht darzutun.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1985 wurde der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG 1950 im Zusammenhalt mit§ 48 Absatz eins und 2 StELG 1983 sowie in Verbindung mit Punkt 3. des Bescheides vom 8. August 1935 mit der Maßgabe Folge gegeben, als Punkt 2. des Spruches römisch eins des Bescheides der ABB vom 19. Juni 1984 behoben wurde und die vom Mitbeteiligten im Jahre 1982 bezogene Holzmenge unter Anrechnung des doppelten Ausmaßes (durch das Schlägern nicht ausgezeigter Stämme - 13 Buchen und 1 Lärche) mit 74,86 Raummeter Brennholz und 3,382 fm Bauholz festgelegt wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen im wesentlichen ausgeführt, das Berufungsvorbringen, die ABB habe einen Feststellungsbescheid erlassen, gehe insofern ins Leere, als die ABB die in dieser Eingabe gestellten Anträge abgewiesen, sohin eine materiellrechtliche Entscheidung getroffen und nicht über Rechtsverhältnisse bloße Feststellungen getroffen habe. Die belangte Behörde sei auf Grund des Verwaltungsgeschehens des Verfahrens erster Instanz - insbesondere in Ansehung des Gutachtens des Amtssachverständigen und der Verhandlungsschrift vom 18. Oktober 1983 - sowie des Ergebnisses der Berufungsverhandlung zur Auffassung gelangt, daß der Mitbeteiligte entgegen den Bestimmungen der Regulierungsurkunde bzw. des Punktes römisch drei des Bescheides der ABB vom 8. August 1935 13 nicht ausgezeigte Buchenstämme sowie eine Lärche in der Abteilung 4 c 1 des belasteten Gebietes geschlägert habe. Der Mitbeteiligte sei von sich aus nicht befugt gewesen, stehendes Holz zu schlägern; für den Fall, daß die angemeldete Holzmenge nicht aus dem liegenden Holz erreicht worden wäre, wäre der Mitbeteiligte verhalten gewesen, dies dem Verpflichteten mitzuteilen und um die Schlägerung (nach Auszeige) anzusuchen. Der Mitbeteiligte müsse sich ebenfalls an die urkundlichen Bestimmungen halten, insbesondere, wenn es zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem stets zu Unregelmäßigkeiten komme. Die Einvernahme von Zeugen - die im übrigen nicht namhaft gemacht worden seien sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheines hätten sich erübrigt, da die Tatsache, daß Buchenstämme geschlägert worden seien, dem Grunde nach von den Parteien nicht bestritten worden sei. Der Mitbeteiligte wäre in Ansehung des vorzitierten Bescheides tatsächlich nur dann zur Schlägerung dieser 13 Buchen und der 1 Lärche berechtigt gewesen, wenn diese durch Anschlagen mit dem Waldhammer des Verpflichteten als Bezugsbäume gekennzeichnet gewesen wären. Daran vermöge auch die Aussage des Mitbeteiligten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nichts zu ändern, daß ihm seitens des Verpflichteten die Schlägerung des stehenden Holzes bewilligt worden sei, falls die angemeldete Menge von 50 Raummeter aus den liegenden Stämmen nicht erreicht werden sollte. Im übrigen sei die Schlägerung von 13 Buchen und 1 Lärche durch den Berechtigten nicht bestritten worden. Die Abmaß des Bezugsholzes 1982 für die Liegenschaft des Mitbeteiligten - durchgeführt durch die ABB am 25. April 1983 - habe an Buchenrundholz (Brennholz) 55 Raummeter und an Bauholz 1,691 fm ergeben. In Ansehung des Bescheides vom 8. August 1935 müsse sich der Mitbeteiligte demnach aus den tatsächlich bezogenen 55 Raummeter Brennholz und 1,691 fm Bauholz die Holzmenge der 13 nicht ausgezeigten Buchenstämme sowie der geschlägerten Lärche doppelt anrechnen lassen. Hingegen sei das Berufungsbegehren auf Ausspruch des Verfalles des bezogenen Holzes zugunsten des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen gewesen, da hinsichtlich des Holzbezuges 1982 durch den Berechtigten weder die Verfallsbestimmungen der Punkte römisch sieben und römisch acht der Regulierungsurkunde Nr. 1680 ex 1860 noch des Punktes 7. des Bescheides vom 18. September 1979 Litera d, - Unterlassung der Abfuhr des Holzes - zum Tragen kämen. Aber auch das Berufungsvorbringen, daß Spruch römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz ohne Ermittlungsverfahren erlassen worden wäre, gehe ins Leere, da dem Verwaltungsgeschehen zu entnehmen sei, daß der Mitbeteiligte mit Eingabe vom 7. Juni 1984 der ABB mitgeteilt habe, daß der Beschwerdeführer sich weigere, die Holzauszeige für 1984 an ihn - den Mitbeteiligten - vorzunehmen, der Beschwerdeführer hievon durch die ABB nachweislich zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladen worden sei, eine solche jedoch nicht abgegeben worden sei. Die Erlassung des Spruches römisch zwei des Bescheides der Behörde erster Instanz sei zur Sicherung des Einforstungsrechtes des Mitbeteiligten erforderlich (Paragraph eins, Absatz 4, StELG 1983). Ein Formalfehler dahingehend, daß die Ladung zur Berufungsverhandlung nicht gemäß Paragraphen 40, ff AVG 1950 erfolgt sei, liege nicht vor, da die Ladung zu Verhandlungen des Landesagrarsenates nach den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, AgrVG 1950 zu erfolgen habe; dies sei im gegenständlichen Fall geschehen. Die Zuziehung von Vertretern des Verbandes der Einforstungsgenossenschaften zur Verhandlung vor der belangten Behörde sei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 erfolgt; überdies liege ein Vollmachtsverhältnis vor. Eine Verletzung des Parteiengehörs insofern, als dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Abgabe einer Stellungnahme nicht übermittelt worden wäre, sei nicht gegeben, da zum einen weitere Beweisaufnahmen vor der Berufungsverhandlung nicht notwendig und auch nicht durchgeführt worden seien, zum anderen sei dem Beschwerdeführer während der Berufungsverhandlung ausreichend Gelegenheit geboten worden, seinen Standpunkt und seine Rechtsansicht darzutun.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 3 AVG 1950 verletzt, da die belangte Behörde das in der Verhandlung vom 24. September 1985 vor dem Landesagrarsenat verlesene Gutachten des Amtssachverständigen nicht vor der Verhandlung mit einer entsprechenden Frist zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht vom Amtssachverständigen des Senates erstellt worden, so daß dadurch auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 6 (?), wonach dem Landesagrarsenat als Agrarbehörde zweiter Instanz ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 als stimmberechtigtes Mitglied angehöre, verletzt worden sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die unrichtige Auslegung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde Nr. 1680 ex 1860 betreffend jährlicher Bezug und Unterlassung der Anmeldung im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 8. August 1935 und dem Bescheid vom 18. September 1979 im Zusammenhang mit dem StELG 1983 verletzt worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 verletzt, da die belangte Behörde das in der Verhandlung vom 24. September 1985 vor dem Landesagrarsenat verlesene Gutachten des Amtssachverständigen nicht vor der Verhandlung mit einer entsprechenden Frist zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht vom Amtssachverständigen des Senates erstellt worden, so daß dadurch auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, (?), wonach dem Landesagrarsenat als Agrarbehörde zweiter Instanz ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 als stimmberechtigtes Mitglied angehöre, verletzt worden sei. Insbesondere sei der Beschwerdeführer durch die unrichtige Auslegung der Bestimmungen der Regulierungsurkunde Nr. 1680 ex 1860 betreffend jährlicher Bezug und Unterlassung der Anmeldung im Zusammenhang mit dem Bescheid vom 8. August 1935 und dem Bescheid vom 18. September 1979 im Zusammenhang mit dem StELG 1983 verletzt worden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch der Mitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde das in der Verhandlung vom 24. September 1985 verlesene Gutachten des Amtssachverständigen dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung nicht vor der Verhandlung mit einer entsprechenden Frist zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht vom Amtssachverständigen des Senates erstellt worden, so daß dadurch auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 6 (offenbar gemeint Agrarbehördengesetz 1950), wonach dem Landesagrarsenat als Agrarbehörde zweiter Instanz ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG 1950 als stimmberechtigtes Mitglied angehört, verletzt worden sei.Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde das in der Verhandlung vom 24. September 1985 verlesene Gutachten des Amtssachverständigen dem nunmehrigen Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung nicht vor der Verhandlung mit einer entsprechenden Frist zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe. Darüber hinaus sei das Gutachten nicht vom Amtssachverständigen des Senates erstellt worden, so daß dadurch auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, (offenbar gemeint Agrarbehördengesetz 1950), wonach dem Landesagrarsenat als Agrarbehörde zweiter Instanz ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im Sinne des Paragraph 52, AVG 1950 als stimmberechtigtes Mitglied angehört, verletzt worden sei.

Aus der über die Berufungsverhandlung aufgenommenen Verhandlungsschrift vom 24. September 1985 ergibt sich indes, daß der Berichterstatter den Sachverhalt vorgetragen hat, aber von der belangten Behörde kein Gutachten eines Amtssachverständigen eingeholt worden war. Die Wortfolge im Vordruck der

Verhandlungsschrift "der Berichterstatter ... trägt das Gutachten

des Amtssachverständigen vor" ist offensichtlich versehentlich nicht gestrichen worden. Vielmehr wurde dieser Berufungsverhandlung der Amtssachverständige der Behörde erster Instanz nur als Auskunftsperson beigezogen und über die örtlichen Verhältnisse im Auszeigebereich befragt, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bereit war, Zeugen zu nennen. Da Gegenstand des Parteiengehörs nur der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die von der belangten Behörde aufgenommenen Beweise sind, nicht aber die rechtliche Beurteilung, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß zur Verhandlung der Einforstungsverband geladen und ein Vertreter desselben daran teilgenommen habe. Dieser Verband sei keine Berufsvertretung, sondern ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Jener Vertreter des Verbandes hätte nicht im Sinne des § 10 Abs. 4 AVG 1950 zugelassen werden dürfen.Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß zur Verhandlung der Einforstungsverband geladen und ein Vertreter desselben daran teilgenommen habe. Dieser Verband sei keine Berufsvertretung, sondern ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes. Jener Vertreter des Verbandes hätte nicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 zugelassen werden dürfen.

Der Einforstungsverband - eine registrierte Genossenschaft mbH - ist zwar weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch eine berufliche Organisation im Sinne des § 10 Abs. 4 leg. cit., doch hat der Mitbeteiligte dem Obmann des Einforstungsverbandes eine Vollmacht (datiert mit 20. Juli 1985) zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren erteilt. In der Zulassung dieser Person durch die belangte Behörde bestand sohin kein rechtlicher Anstand im Sinne des § 10 AVG 1950.Der Einforstungsverband - eine registrierte Genossenschaft mbH - ist zwar weder Partei des Verwaltungsverfahrens noch eine berufliche Organisation im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit., doch hat der Mitbeteiligte dem Obmann des Einforstungsverbandes eine Vollmacht (datiert mit 20. Juli 1985) zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren erteilt. In der Zulassung dieser Person durch die belangte Behörde bestand sohin kein rechtlicher Anstand im Sinne des Paragraph 10, AVG 1950.

Nach dem Beschwerdevorbringen erblickt der Beschwerdeführer die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, daß die belangte Behörde in unrichtiger Auslegung der Regulierungsurkunde Nr. 1680 ex 1860 und der Bescheide der Agrarbezirksbehörde vom 8. August 1935 und vom 18. September 1979 nicht auf Verfall des dem Mitbeteiligten ausgezeigten Holzes erkannt hat, dies inbesonders auf Grund der Bestimmung des Punktes

7. lit. d des Bescheides vom 18. September 1979.7. Litera d, des Bescheides vom 18. September 1979.

Die Regulierungsurkunde Nr. 1680 es 1860 enthält im Punkt VII folgende Bestimmung:Die Regulierungsurkunde Nr. 1680 es 1860 enthält im Punkt römisch sieben folgende Bestimmung:

"Das Brennholz wie die Streu muß alle Jahre bezogen werden, widrigens das nicht bezogene Quantum dem Waldbesitzer verfallen ist."

Daß ein solcher Sachverhalt vorliegt, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch ergibt sich dies aus den Akten. Im Bescheid der ABB vom 8. August 1935 findet sich keine Bestimmung über den Verfall. In diesem Bescheid ist im Punkt 3 - diese Bestimmung liegt dem bekämpften Bescheid zugrunde - folgendes festgelegt:

"1. Zur Schlägerung dürfen nur ordnungsgemäß ausgezeigte Stämme, welche mit dem Waldhammer des Verpflichteten angeschlagen sind, gelangen. Werden nicht ausgezeigte Stämme geschlägert, so hat der betreffende Bezugsberechtigte außer der strafrechtlichen Verfolgung durch die zuständige Behörde die Anrechnung der widerrechlich genutzten Holzmenge in doppeltem Ausmaße zu gewärtigen.

Wird die Annahme ausgezeigter Hölzer verweigert, so wird den betreffenden Berechtigten die zwischen Verpflichtetem und Berechtigtenausschuß einvernehmlich festgesetzte zurückgewiesene Holzmenge als Bezug in Anrechnung gebracht."

Im Punkt 7. des Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 18. September 1979, überschrieben mit "Änderung der urkundlichen Bestimmungen:" wurde folgendes festgelegt:

"In Ergänzung bzw. Abänderung der Regulierungsvergleiche bzw. des Bescheides vom 8. 8. 1935, Zl. 4 U 4/13-1935, werden nachstehende Vereinbarungen getroffen:

a) Holzverlaß: Gründonnerstag 20.00 Uhr

b) Auszeige: erste Maiwoche (bei Schlechtwetter jeweils eine Woche Verschiebung)

c) Abmaßtermine: 1. Abmaßtermin: Ende August

  1. 2.Ziffer 2
    Abmaßtermin: Mitte November
  2. 3.Ziffer 3
    Sonderabmaßtermin: Ende April (für Sonderfälle, wie Krankheit, Elementarereignisse etc.)
              d)              Verfall: Das den Servitutsberechtigten ausgezeigte und abgemessene Holz verfällt zugunsten des Waldbesitzers, wenn das Holz des ersten und des zweiten Abmaßtermines nicht bis spätestens Ende April und das Holz des 3. Sonderabmaßtermines nicht bis Ende Mai aus dem belasteten Gebiet (inklusive der alten Bundesstraße und der neuen Forststraße) abgeführt ist."
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde Punkt 3. erster Absatz des Bescheides vom 8. August 1935 nicht durch Punkt 7. lit. d des Bescheides vom 18. September 1979 außer Kraft gesetzt, da einerseits eine ausdrückliche Bestimmung über die Außerkraftsetzung fehlt, andererseits beide Bestimmungen rechtlich nebeneinander bestehen können. Denn im Punkt 3. des Bescheides ex 1935 wird an die Schlägerung von nicht (mit dem Waldhammer) ausgezeigten Stämmen die Rechtsfolge der doppelten Anrechnung der widerrechtlich genutzten Holzmenge geknüpft, während im Punkt 7. lit. d des Bescheides ex 1979 an die nicht zeitgerechte Abfuhr von ausgezeigtem und abgemessenem Holz aus dem belasteten Gebiet die Rechtsfolge des Verfalls geknüpft wird. Punkt 7. lit. d erweist sich daher als Ergänzung der urkundlichen Bestimmungen. Die vom Mitbeteiligten ohne Auszeige geschlägerten Stämme waren daher zu Recht von der belangten Behörde nur in der doppelten Holzmenge anzurechnen, nicht aber für verfallen zu erklären.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde Punkt 3. erster Absatz des Bescheides vom 8. August 1935 nicht durch Punkt 7. Litera d, des Bescheides vom 18. September 1979 außer Kraft gesetzt, da einerseits eine ausdrückliche Bestimmung über die Außerkraftsetzung fehlt, andererseits beide Bestimmungen rechtlich nebeneinander bestehen können. Denn im Punkt 3. des Bescheides ex 1935 wird an die Schlägerung von nicht (mit dem Waldhammer) ausgezeigten Stämmen die Rechtsfolge der doppelten Anrechnung der widerrechtlich genutzten Holzmenge geknüpft, während im Punkt 7. Litera d, des Bescheides ex 1979 an die nicht zeitgerechte Abfuhr von ausgezeigtem und abgemessenem Holz aus dem belasteten Gebiet die Rechtsfolge des Verfalls geknüpft wird. Punkt 7. Litera d, erweist sich daher als Ergänzung der urkundlichen Bestimmungen. Die vom Mitbeteiligten ohne Auszeige geschlägerten Stämme waren daher zu Recht von der belangten Behörde nur in der doppelten Holzmenge anzurechnen, nicht aber für verfallen zu erklären.
Das übrige vom Mitbeteiligten genutzte Brennholz es
handelt sich nach der Aktenlage um 1982 ordnungsgemäß angemeldetes Holz und umliegende Stämme im ausgezeigten Bereich - war deshalb nicht im Sinne der mehrfach erwähnten Bestimmung (Punkt 7. lit. d des Bescheides ex 1979) für verfallen zu erklären, weil diese Bestimmung den Verfall nur bei nicht zeitgerechtem Abführen des ausgezeigten und abgemessenen Holzes vorsieht, indes ein nicht zeitgerechtes Abführen in der Beschwerde nicht behauptet wurde und an die Nichteinhaltung der Abmaßtermine keine Rechtsfolgen geknüpft ist. Die belangte Behörde konnte auch mangels von Beweisen keine eindeutigen Feststellungen über die Einhaltung der Abmaßtermine 1982/83 im Sinne des Punktes 7. des Bescheides ex 1979 treffen.handelt sich nach der Aktenlage um 1982 ordnungsgemäß angemeldetes Holz und umliegende Stämme im ausgezeigten Bereich - war deshalb nicht im Sinne der mehrfach erwähnten Bestimmung (Punkt 7. Litera d, des Bescheides ex 1979) für verfallen zu erklären, weil diese Bestimmung den Verfall nur bei nicht zeitgerechtem Abführen des ausgezeigten und abgemessenen Holzes vorsieht, indes ein nicht zeitgerechtes Abführen in der Beschwerde nicht behauptet wurde und an die Nichteinhaltung der Abmaßtermine keine Rechtsfolgen geknüpft ist. Die belangte Behörde konnte auch mangels von Beweisen keine eindeutigen Feststellungen über die Einhaltung der Abmaßtermine 1982/83 im Sinne des Punktes 7. des Bescheides ex 1979 treffen.
Mit dem im Instanzenzug bestätigten Spruchpunkt II. des Bescheides der ABB vom 19. Juni 1984 war der Beschwerdeführer angewiesen worden, die dem Mitbeteiligten 1984 zustehende Brennholzmenge bis 30. Juni 1984 auszuzeigen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß ein Verfall des dem Mitbeteiligten 1984 zustehenden Brennholzbezuges wegen Nichtbezug oder nicht termingerechter Bereitsstellung zur Abmaß nicht stattfindet. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerde vor, auf Grund der geltenden Bestimmungen des Bescheides vom 18. September 1979 sei der Verfall des Servitutsholzes bereits eingetreten und daher eine Sicherung gemäß § 1 Abs. 4 StELG 1983 nicht mehr möglich gewesen. Im vorliegenden Fall handle es sich um den Verfall des Bezuges aus 1982, so daß die Eingabe des Mitbeteiligten vom 7. Juni 1984 betreffend die Verweigerung der Holzauszeige 1984 nicht in Zusammenhang gebracht werden könne.Mit dem im Instanzenzug bestätigten Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der ABB vom 19. Juni 1984 war der Beschwerdeführer angewiesen worden, die dem Mitbeteiligten 1984 zustehende Brennholzmenge bis 30. Juni 1984 auszuzeigen; gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß ein Verfall des dem Mitbeteiligten 1984 zustehenden Brennholzbezuges wegen Nichtbezug oder nicht termingerechter Bereitsstellung zur Abmaß nicht stattfindet. Der Beschwerdeführer brachte dagegen in der Beschwerde vor, auf Grund der geltenden Bestimmungen des Bescheides vom 18. September 1979 sei der Verfall des Servitutsholzes bereits eingetreten und daher eine Sicherung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, StELG 1983 nicht mehr möglich gewesen. Im vorliegenden Fall handle es sich um den Verfall des Bezuges aus 1982, so daß die Eingabe des Mitbeteiligten vom 7. Juni 1984 betreffend die Verweigerung der Holzauszeige 1984 nicht in Zusammenhang gebracht werden könne.
Der vorgenannte, im Instanzenzug aufrecht erhaltene Spruchpunkt II gründet sich auf eine Anzeige des Mitbeteiligten vom 7. Juni 1984, wonach sich der Beschwerdeführer weigere, das dem Mitbeteiligten zustehende Brennholz für das Jahr 1984 im Ausmaß von 19 fm auszuzeigen. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß sich die Anweisung zur Auszeige nach dem klaren Wortlaut des Spruches nur auf den Brennholzbezug 1984 bezieht und in keinen Zusammenhang mit dem Brennholzbezug 1982 gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verfahren noch in der Beschwerde in Abrede gestellt, daß er die Auszeige des Brennholzbezuges für das Jahr 1984 verweigert hat. Daher war zur Sicherung des Nutzungsrechtes des Mitbeteiligten im Jahre 1984 die Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 4 StELG 1983 zutreffend.Der vorgenannte, im Instanzenzug aufrecht erhaltene Spruchpunkt römisch zwei gründet sich auf eine Anzeige des Mitbeteiligten vom 7. Juni 1984, wonach sich der Beschwerdeführer weigere, das dem Mitbeteiligten zustehende Brennholz für das Jahr 1984 im Ausmaß von 19 fm auszuzeigen. Den Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß sich die Anweisung zur Auszeige nach dem klaren Wortlaut des Spruches nur auf den Brennholzbezug 1984 bezieht und in keinen Zusammenhang mit dem Brennholzbezug 1982 gebracht werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber weder im Verfahren noch in der Beschwerde in Abrede gestellt, daß er die Auszeige des Brennholzbezuges für das Jahr 1984 verweigert hat. Daher war zur Sicherung des Nutzungsrechtes des Mitbeteiligten im Jahre 1984 die Entscheidung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, StELG 1983 zutreffend.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 22. Mai 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985070341.X00

Im RIS seit

12.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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