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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §19 Abs5;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kommt dem Umstand keine Bedeutung zu, dass in der Strafverfügung nicht angeführt worden ist, in welcher Richtung (stadteinwärts oder stadtauswärts) die beteiligten Fahrzeuge gefahren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180029.X02Im RIS seit
24.10.2006