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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §29a letzter Satz;Rechtssatz
Das Fehlen der Ortsbezeichnung ("Wien") in der von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, erlassenen und als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung nimmt dieser nicht die Qualifikation als Verfolgungshandlung, weil sich aus dem Hinweis "in 16., ..."ergibt, dass es sich bei dieser Tatortangabe nur um einen in einem Wiener Bezirk gelegenen Tatort handeln kann, zumal diese Strafverfügung in einer Angelegenheit der Landesverwaltung ergangen ist (§ 94 a Abs 1 StVO 1960), weshalb das Strafverfahren gemäß § 29 a letzter Satz VStG 1950 nicht von einer außerhalb Wiens gelegenen Behörde auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen werden durfte.Das Fehlen der Ortsbezeichnung ("Wien") in der von der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, erlassenen und als Verfolgungshandlung zu wertenden Strafverfügung nimmt dieser nicht die Qualifikation als Verfolgungshandlung, weil sich aus dem Hinweis "in 16., ..."ergibt, dass es sich bei dieser Tatortangabe nur um einen in einem Wiener Bezirk gelegenen Tatort handeln kann, zumal diese Strafverfügung in einer Angelegenheit der Landesverwaltung ergangen ist (Paragraph 94, a Absatz eins, StVO 1960), weshalb das Strafverfahren gemäß Paragraph 29, a letzter Satz VStG 1950 nicht von einer außerhalb Wiens gelegenen Behörde auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180029.X01Im RIS seit
24.10.2006