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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Ein Antrag auf Aufwandersatz bei Obsiegen der belangten Behörde steht dieser zu, nicht dem Rechtsträger. Ein Aufwandersatzantrag des Rechtsträgers ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170071.X04Im RIS seit
18.10.2006