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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Dem Abgabepflichtigen ist weder ein Recht darauf eingeräumt, mit Abgaben belastet zu werden, noch ein solches mit höheren Abgaben belastet zu werden. Die subjektiven Rechte, die zu verteidigen dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf der Vorstellung durch § 61 NÖ GemeindeO 1973 an die Hand gegeben ist, bestehen nur darin, bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Abgabenleistung oder zu einer überhöhten Abgabenleistung herangezogen zu werden. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Abgabenschuldners auf gesetzmäßige Abgabenfestsetzung besteht nicht.Dem Abgabepflichtigen ist weder ein Recht darauf eingeräumt, mit Abgaben belastet zu werden, noch ein solches mit höheren Abgaben belastet zu werden. Die subjektiven Rechte, die zu verteidigen dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf der Vorstellung durch Paragraph 61, NÖ GemeindeO 1973 an die Hand gegeben ist, bestehen nur darin, bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Abgabenleistung oder zu einer überhöhten Abgabenleistung herangezogen zu werden. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Abgabenschuldners auf gesetzmäßige Abgabenfestsetzung besteht nicht.
Schlagworte
Auswirkungen der durch die B-VGNov BGBl 1962/205 eingetretenen Änderungen der Rechtslage ÜbergangsregelungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170026.X07Im RIS seit
23.05.1986Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017