RS Vwgh 1986/5/23 86/17/0026

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Veröffentlicht am 23.05.1986
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Dem Abgabepflichtigen ist weder ein Recht darauf eingeräumt, mit Abgaben belastet zu werden, noch ein solches mit höheren Abgaben belastet zu werden. Die subjektiven Rechte, die zu verteidigen dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf der Vorstellung durch § 61 NÖ GemeindeO 1973 an die Hand gegeben ist, bestehen nur darin, bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Abgabenleistung oder zu einer überhöhten Abgabenleistung herangezogen zu werden. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Abgabenschuldners auf gesetzmäßige Abgabenfestsetzung besteht nicht.Dem Abgabepflichtigen ist weder ein Recht darauf eingeräumt, mit Abgaben belastet zu werden, noch ein solches mit höheren Abgaben belastet zu werden. Die subjektiven Rechte, die zu verteidigen dem Abgabepflichtigen der Rechtsbehelf der Vorstellung durch Paragraph 61, NÖ GemeindeO 1973 an die Hand gegeben ist, bestehen nur darin, bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Abgabenleistung oder zu einer überhöhten Abgabenleistung herangezogen zu werden. Ein darüber hinausgehendes subjektives Recht des Abgabenschuldners auf gesetzmäßige Abgabenfestsetzung besteht nicht.

Schlagworte

Auswirkungen der durch die B-VGNov BGBl 1962/205 eingetretenen Änderungen der Rechtslage Übergangsregelungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986170026.X07

Im RIS seit

23.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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