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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Der Antrag war zurückzuweisen, weil das Gesetz eine Aussetzung von Aufwandersatzpflichten gem den §§ 47 ff VwGG nicht vorsieht.Der Antrag war zurückzuweisen, weil das Gesetz eine Aussetzung von Aufwandersatzpflichten gem den Paragraphen 47, ff VwGG nicht vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986170022.X01.2Im RIS seit
01.02.2008Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010