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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das vorübergehende Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes setzt nicht das Verlassen des Landesgebietes (Gemeindegebietes) voraus, sondern nur eine derartige Ortsveränderung, die zur Folge hat, dass allfällige Zustellvorgänge im Bereich der Wohnung nicht mehr regelmäßig wahrgenommen werden können (Hinweis E 18.3.1983, 82/02/0279).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985180119.X01Im RIS seit
01.09.2006