RS Vfgh 2007/4/13 B405/07

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Veröffentlicht am 13.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Insoweit Folge, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ausgeschlossen wird. Im Übrigen keine Folge.

Haftungsbescheid gemäß §9 iVm §80 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Einbringlichkeit der Forderung (im Hinblick auf die Höhe der Haftungsverbindlichkeiten [€ 797.250,65] sowie auf das Nettojahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 iHv ca € 43.000,--) keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen. Soweit die Behörde die Abgabenforderung aber durch das an der Liegenschaft eingetragene Pfandrecht besichert hat, kann von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden.

Im Übrigen besteht an der sofortigen Verwertung besagter Liegenschaft kein zwingendes öffentliches Interesse; insoweit jedoch unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer.

Entscheidungstexte

  • B 405/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.04.2007 B 405/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B405.2007

Dokumentnummer

JFR_09929587_07B00405_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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