RS Vfgh 2007/4/13 B405/07

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Veröffentlicht am 13.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Insoweit Folge, als für die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ausgeschlossen wird. Im Übrigen keine Folge.

Haftungsbescheid gemäß §9 iVm §80 BAO.Haftungsbescheid gemäß §9 in Verbindung mit §80 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass die Einbringlichkeit der Forderung (im Hinblick auf die Höhe der Haftungsverbindlichkeiten [€ 797.250,65] sowie auf das Nettojahreseinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2005 iHv ca € 43.000,--) keineswegs gesichert erscheint. Ist aber die Einbringlichkeit gefährdet, so stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen. Soweit die Behörde die Abgabenforderung aber durch das an der Liegenschaft eingetragene Pfandrecht besichert hat, kann von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Vermeidung der Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gesprochen werden.

Im Übrigen besteht an der sofortigen Verwertung besagter Liegenschaft kein zwingendes öffentliches Interesse; insoweit jedoch unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer.

Entscheidungstexte

  • B 405/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.04.2007 B 405/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B405.2007

Dokumentnummer

JFR_09929587_07B00405_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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