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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z2 idF 1980/580;Rechtssatz
"Sonstige Ansprüche gegen den Arbeitgeber" sind - unter dem Aspekt ihres Hervorgehens aus dem Arbeitsverhältnis - nur dann gesichert, wenn sie unmittelbar aus dem durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsverhältnis erwachsen (wie zB vertraglich zugesicherte echte Aufwandsentschädigungen oder Auslagenersätze, die dem Arbeitnehmer aus der Erbringung der ihm obliegenden Arbeitsleistung erwachsen, die also ohne die Arbeitsleistung selbst gar nicht denkbar wären) oder auf einem selbständigen Verpflichtungsakt beruhen, der in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den das Arbeitsverhältnis kennzeichnenden typischen wechselseitige Haupt- und Nebenverbindlichkeiten steht (Hinweis E 26.1.1982, 2917/80, VwSlg 10642 A/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1982110057.X03Im RIS seit
08.11.2004