RS Vwgh 2004/1/28 2002/03/0292

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs3;
FMGebO §48 Abs5 Z1 idF 1989/365;
MRG §16 Abs1;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) enthält eine taxative Aufzählung der abzugsfähigen Ausgaben.

Kreditrückzahlungen - mit denen eine vom Beschwerdeführer zur Schaffung von Wohnraum eingegangene Verbindlichkeit getilgt wird - können keinesfalls als Hauptmietzins - das ist ein für die Überlassung eines Mietgegenstandes in Hauptmiete zu entrichtendes Entgelt (vgl. § 16 Abs. 1 MRG) - angesehen werden. Dies entspricht auch dem historischen Willen des Gesetzgebers, der mit der konkreten Formulierung ("Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes") keine allgemeine Umschreibung für verschiedene mit der Schaffung oder Erhaltung von Wohnraum zusammenhängende Aufwendungen vorgenommen hat, sondern - wie aus den Materialien zur wortgleichen Vorgängerbestimmung hervorgeht (§ 48 Abs. 5 Z. 1 Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 i.d.F. BGBl. Nr. 365/1989; siehe dazu die Regierungsvorlage 987 BlgNR 17. GP, S. 5) - vielmehr präzisieren wollte, welche Aufwendungen abzugsfähig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030292.X01

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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