TE Vwgh Erkenntnis 1986/5/26 86/08/0020

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Veröffentlicht am 26.05.1986
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Index

Arbeitsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27
ASchG 1972 §31 Abs2 litp
AVG §66 Abs4
VStG §31 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a litb
VStG §44a litc
VStG §44a Z1 implizit
VStG §44a Z2 implizit
VStG §44a Z3 implizit
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. März 1985, Zl. MA 63-W 38/84, Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des WW in W, vertreten durch Dr. Otto Kunze, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schellinggasse 5/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. März 1985, Zl. MA 63-W 38/84, Str., betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Verwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1984 wurde (unter anderem) ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als zur Vertretung nach außen Berufener der „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ zu verantworten, dass diese in ihrer Betriebsanlage in Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen wie z.B. Schuhsprays nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972 (im folgenden: ANSchG), in Verbindung mit Punkt 4 des Betriebsanlagenbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juni 1980, Zl. MA 63-B 415/78, begangen; gemäß § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Juni 1984 wurde (unter anderem) ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe als zur Vertretung nach außen Berufener der „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ zu verantworten, dass diese in ihrer Betriebsanlage in Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insofern nicht eingehalten habe, als Druckgaspackungen wie z.B. Schuhsprays nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert gewesen seien, und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 27, Absatz 2, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, (im folgenden: ANSchG), in Verbindung mit Punkt 4 des Betriebsanlagenbescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juni 1980, Zl. MA 63-B 415/78, begangen; gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG werde eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer hat Berufung erhoben.

1.2. Mit Bescheid vom 7. März 1985 hat der Landeshauptmann von Wien den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin gehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:

Der Beschwerdeführer „hat es als satzungsgemäß zur Vertretung der X Warenhandels AG berufenes Organ zu verantworten, dass diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insoferne nicht eingehalten hat, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert waren. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSCHG), BGBl. 234/1972, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 27 Abs. 2 ANSCHG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen. Die hierauf entfallende Geldstrafe von S 1.000,--, Ersatzarreststrafe zwei Tage, war gemäß § 31 Abs. 2 lit. p in Verbindung mit § 27 Abs. 2 ANSCHG zu verhängen.Der Beschwerdeführer „hat es als satzungsgemäß zur Vertretung der römisch zehn Warenhandels AG berufenes Organ zu verantworten, dass diese als Arbeitgeber in der Betriebsanlage Wien 21, S-gasse 1, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Vorschriften am 21. Oktober 1983 insoferne nicht eingehalten hat, als Druckgaspackungen, und zwar Schuhsprays, nicht auf unbrennbaren Regalen gelagert waren. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSCHG), Bundesgesetzblatt 234 aus 1972,, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSCHG sowie Punkt 4 des Bescheides vom 16. Juni 1980, MA 63-B 415/78, begangen. Die hierauf entfallende Geldstrafe von S 1.000,--, Ersatzarreststrafe zwei Tage, war gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, ANSCHG zu verhängen.

.........“

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Berufungsbehörde sei im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG 1950 zur Präzisierung und Abänderung des Tatvorwurfes sowie der übertretenen Norm und der Strafvorschrift ermächtigt gewesen.In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., die Berufungsbehörde sei im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zur Präzisierung und Abänderung des Tatvorwurfes sowie der übertretenen Norm und der Strafvorschrift ermächtigt gewesen.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach den Bestimmungen des ANSchG bestraft zu werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannte „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ im Tatzeitpunkt am Tatort keine Betriebsanlage unterhalten habe; diese werde vielmehr durch die seit 24. Oktober 1977 registrierte Firma „X Warenhandel Aktiengesellschaft“ betrieben. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Berufung hingewiesen. Nach § 44a lit. a VStG 1950 seien auch jene Umstände, die sich auf die Täterpersönlichkeit bezögen, zu präzisieren. Eine X Warenhandel Ges.m.b.H. sei tatsächlich eine Vorläuferin der X Warenhandel Aktiengesellschaft gewesen, eine Änderung und damit Sanierung der Bezeichnung, auf Grund welcher Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei, wäre allerdings nur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich gewesen.2.1.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis genannte „X Warenhandel Ges.m.b.H.“ im Tatzeitpunkt am Tatort keine Betriebsanlage unterhalten habe; diese werde vielmehr durch die seit 24. Oktober 1977 registrierte Firma „X Warenhandel Aktiengesellschaft“ betrieben. Darauf habe der Beschwerdeführer in der Berufung hingewiesen. Nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 seien auch jene Umstände, die sich auf die Täterpersönlichkeit bezögen, zu präzisieren. Eine römisch zehn Warenhandel Ges.m.b.H. sei tatsächlich eine Vorläuferin der römisch zehn Warenhandel Aktiengesellschaft gewesen, eine Änderung und damit Sanierung der Bezeichnung, auf Grund welcher Unternehmenszugehörigkeit der Beschwerdeführer in Anspruch genommen worden sei, wäre allerdings nur innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist möglich gewesen.

2.1.2. § 66 Abs. 4 AVG 1950 ermächtigt die Berufungsbehörde nicht, die Person des Bestraften auszuwechseln; findet die Berufungsbehörde, dass sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muss sie die vom Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlass nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1968, Zl. 1044/67). Ein solches Vergreifen in der Person des Täters liegt im Beschwerdefall allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr ausschließlich in der Bezeichnung jener juristischen Person vergriffen, als deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer tätig geworden ist - sachverhaltsbezogen also der Aktiengesellschaft, deren Vorläuferin nach der eigenen Behauptung des Beschwerdeführers die Ges.m.b.H. war.2.1.2. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ermächtigt die Berufungsbehörde nicht, die Person des Bestraften auszuwechseln; findet die Berufungsbehörde, dass sich die erste Instanz in der Person des Täters vergriffen hat, dann muss sie die vom Bestraften eingebrachte Berufung zum Anlass nehmen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und die Behörde der ersten Rechtsstufe anweisen, das Strafverfahren, sofern nicht inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist, gegen die von ihr als Täter erkannte Person einzuleiten vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1968, Zl. 1044/67). Ein solches Vergreifen in der Person des Täters liegt im Beschwerdefall allerdings unbestrittenermaßen nicht vor. Die Behörde erster Instanz hat sich vielmehr ausschließlich in der Bezeichnung jener juristischen Person vergriffen, als deren vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer tätig geworden ist - sachverhaltsbezogen also der Aktiengesellschaft, deren Vorläuferin nach der eigenen Behauptung des Beschwerdeführers die Ges.m.b.H. war.

Hiezu ist nun auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hinzuweisen, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7680/A, und vom 28. September 1983, Zl. 81/01/0069 = ZfVB 1984/3/1203).Hiezu ist nun auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hinzuweisen, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, im Verwaltungsstrafverfahren die Bestrafung des Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1969, Slg. N.F. Nr. 7680/A, und vom 28. September 1983, Zl. 81/01/0069 = ZfVB 1984/3/1203).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob der als Beschuldigter angesprochene Beschwerdeführer die Tat als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Ges.m.b.H. oder der gleichnamigen Aktiengesellschaft als Betreiberin der streitgegenständlichen Betriebsanlage zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Übertretung des ANSchG, sohin ein Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG 1950 ohne Einfluss ist. Die behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten; ein Verstoß gegen § 66 Abs. 4 AVG 1950 liegt nicht vor.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die Frage, ob der als Beschuldigter angesprochene Beschwerdeführer die Tat als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Ges.m.b.H. oder der gleichnamigen Aktiengesellschaft als Betreiberin der streitgegenständlichen Betriebsanlage zu verantworten hat, nicht Sachverhaltselement der zur Last gelegten Übertretung des ANSchG, sohin ein Merkmal, das auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, VStG 1950 ohne Einfluss ist. Die behauptete Verfolgungsverjährung ist daher nicht eingetreten; ein Verstoß gegen Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 liegt nicht vor.

2.2.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Bestimmungen des § 27 Abs. 2 ANSchG im Zusammenhalt mit einem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nur Verhaltensnormen enthielten; diese könnten nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Erst durch § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG werde ein Verstoß gegen die genannten Gebotsnormen zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 44a lit. b VStG 1950. Die letztere Norm sei bereits im Beschuldigten-Ladungsbescheid zu nennen; diese grundsätzliche Anforderung werde nur dadurch eingeschränkt, dass es sich im Lauf des Verfahrens herausstellen könne, dass die rechtliche Unterstellung geändert werden müsse. Gegenstand des Spruches müsse aber immer die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sein. Auch aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.2.2.1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, dass die im erstinstanzlichen Bescheid zitierten Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG im Zusammenhalt mit einem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides nur Verhaltensnormen enthielten; diese könnten nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein. Erst durch Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG werde ein Verstoß gegen die genannten Gebotsnormen zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950. Die letztere Norm sei bereits im Beschuldigten-Ladungsbescheid zu nennen; diese grundsätzliche Anforderung werde nur dadurch eingeschränkt, dass es sich im Lauf des Verfahrens herausstellen könne, dass die rechtliche Unterstellung geändert werden müsse. Gegenstand des Spruches müsse aber immer die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift sein. Auch aus diesen Überlegungen ergebe sich, dass keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt worden sei.

2.2.2. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A = ZfVB 1985/2/681, wurde durch die bloße Zitierung der Gebots- oder Verbotsnorm ohne Zitierung jener Norm im Spruch des Straferkenntnisses, die das gegen diese Norm verstoßende Verhalten zur Verwaltungsübertretung erklärt, die Vorschrift des § 44a lit. b VStG 1950 verletzt. An dieser Auffassung hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis nicht mehr festgehalten, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde auch nach Ablauf der im § 31 Abs. 2 VStG 1950 genannten Frist befugt war, die erstinstanzlich als verletzte Normen zitierten Bestimmungen durch die Hinzufügung des Zitates des § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG im Berufungsbescheid zu ergänzen.2.2.2. Nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N. F. Nr. 11.525/A = ZfVB 1985/2/681, wurde durch die bloße Zitierung der Gebots- oder Verbotsnorm ohne Zitierung jener Norm im Spruch des Straferkenntnisses, die das gegen diese Norm verstoßende Verhalten zur Verwaltungsübertretung erklärt, die Vorschrift des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 verletzt. An dieser Auffassung hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis nicht mehr festgehalten, sodass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die belangte Behörde auch nach Ablauf der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 genannten Frist befugt war, die erstinstanzlich als verletzte Normen zitierten Bestimmungen durch die Hinzufügung des Zitates des Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, ANSchG im Berufungsbescheid zu ergänzen.

Die (bloße) Zitierung des § 27 Abs. 2 ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reiche - jedenfalls - aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG 1950 zu hindern.Die (bloße) Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, ANSchG in Verbindung mit dem Auflagenpunkt des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides in der rechtzeitigen ersten Verfolgungshandlung (ebenso wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis) reiche - jedenfalls - aus, um den Lauf der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 zu hindern.

2.3.1. Schließlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt des § 44a lit. b als auch jenem nach § 44a lit. c VStG 1950 die Bestimmung des § 9 Abs. 2 VStG 1950 in der seit dem 1. April 1983 geltenden Fassung im Spruch der Strafbescheide zu zitieren gewesen wäre.2.3.1. Schließlich wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass sowohl unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera b, als auch jenem nach Paragraph 44 a, Litera c, VStG 1950 die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 in der seit dem 1. April 1983 geltenden Fassung im Spruch der Strafbescheide zu zitieren gewesen wäre.

2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 44a lit. a VStG 1950 eine Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG trifft. Nicht erforderlich ist jedoch die Zitierung des § 9 leg. cit. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 83/04/0258 = ZfVB 1985/6/2313) .2.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 eine Bezeichnung jener Merkmale, auf Grund deren eine Person die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG trifft. Nicht erforderlich ist jedoch die Zitierung des Paragraph 9, leg. cit. vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1985, Zl. 83/04/0258 = ZfVB 1985/6/2313) .

Gleiches gilt unter dem Blickwinkel des § 44a lit. b VStG 1950 (vgl. das eben zitierte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2465/80) sowie unter dem Gesichtspunkt des § 44a lit. c VStG (vgl. hiezu das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 6. Dezember 1983 und jenes vom 28. Mai 1984, Zl. 82/10/0101, wonach die Zitierung des § 9 VStG unter dem Aspekt des § 44a lit. c VStG objektiv verfehlt wäre).Gleiches gilt unter dem Blickwinkel des Paragraph 44 a, Litera b, VStG 1950 vergleiche , das eben zitierte Erkenntnis und das Erkenntnis vom 6. Dezember 1983, Zl. 11/2465/80) sowie unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera c, VStG vergleiche , hiezu das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 6. Dezember 1983 und jenes vom 28. Mai 1984, Zl. 82/10/0101, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG unter dem Aspekt des Paragraph 44 a, Litera c, VStG objektiv verfehlt wäre).

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid weder mit der ihr zum Vorwurf gemachten noch mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit belastet hat.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am26. Mai 1986

Schlagworte

Berufungsbescheid Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Berufungsbescheid Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige Anführung Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986080020.X00

Im RIS seit

26.05.1986

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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