RS VwGH Erkenntnis 2004/01/28 2000/12/0224

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Rechtssatz

Der Einwand des Beschwerdeführers, bei der Auffassung, dass das Tir GdBKUFG 1998 von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalles und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgehe, stellte sich das Problem der Unmöglichkeit der Differenzierung zwischen einer und mehreren Berufskrankheiten, ist nicht stichhältig. Die möglichen Berufskrankheiten im Sinn des § 44 Abs. 1 GdBKUFG 1998 sind auf Grund des statischen Verweises in § 24 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998 in der Anlage 1 des ASVG idF BGBl. I Nr. 68/1999, aufgezählt, sodass eine Differenzierung zwischen mehreren Berufskrankheiten bei einer Person durchaus möglich ist. Dies gilt sinngemäß für die Berufskrankheiten im Sinn von § 24 Abs. 2 Tir GdBKUFG 1998.

Im RIS seit
04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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