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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermittelt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen iSd § 105 WRG 1959 niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes; die Wahrung dieser öffentlichen Interessen ist vielmehr ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung des § 108 leg cit. Soweit dort die Verständigung und Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften von anhängigen Verfahren bzw. zu Verhandlungen vorgesehen ist, begründet dies (lediglich) eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörden, ohne zugleich auch dem einzelnen die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches zu eröffnen.Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermittelt der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen iSd Paragraph 105, WRG 1959 niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes; die Wahrung dieser öffentlichen Interessen ist vielmehr ausschließlich den Wasserrechtsbehörden überantwortet. Gleiches gilt hinsichtlich der Regelung des Paragraph 108, leg cit. Soweit dort die Verständigung und Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften von anhängigen Verfahren bzw. zu Verhandlungen vorgesehen ist, begründet dies (lediglich) eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörden, ohne zugleich auch dem einzelnen die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches zu eröffnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070031.X01Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013