RS VwGH Erkenntnis 2004/01/28 2000/12/0224

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Rechtssatz

Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 und 5 und des § 45 Abs. 1 Tir GdBKUFG 1998, und zwar insbesondere § 44 Abs. 5, wonach eine Verschlimmerung der Folgen des Dienstunfalls keine nachteiligen Auswirkungen für jemand haben soll, der eine Abfindung bekommen hat, weist darauf hin, dass der Gesetzgeber einen strengen Konnex zwischen einem (jedem) Dienstunfall und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festlegen wollte. Dies erhellt auch daraus, dass es weder im Tir GdBKUFG 1998 noch im Tiroler Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/1998, eine dem § 108 B-KUVG vergleichbare Regelung gibt; § 108 B-KUVG regelt ausdrücklich die zusammenschauende Betrachtungsweise bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei zwei oder mehreren Dienstunfällen. § 108 B-KUVG enthielt eine solche Bestimmung seit der Stammfassung, BGBl. Nr. 200/1967. In ähnlicher Weise enthielt das Tir GdBKUFG in seiner Stammfassung, LGBl. Nr. 37/1968, einen § 49, der ausdrückliche Regelungen für die Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen traf. Dieser § 49 wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 57/1989 aufgehoben. Daraus wird deutlich, dass das Tir GdBKUFG 1998 nunmehr von einer strikt getrennten Beurteilung jedes einzelnen Dienstunfalls und der genau aus diesem Dienstunfall resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgeht. Eventuelle Vorschädigungen fließen nur insoweit in die Betrachtung ein, als sie zur Feststellung des Zustandes vor dem jeweils betrachteten Dienstunfall, d.h. des Zustandes von dem aus die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den jeweils betrachteten Dienstunfall berechnet wird, heranzuziehen sind.

Im RIS seit
04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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