Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wurde der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG gegenstandslos (hier durch nachträgliche Baubewilligung gegenüber der Vollstreckung eines Abtragungsauftrages), ist zwar das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber ihre Kosten selbst zu tragen. (Hinweis auf B vom 8.11.1983, 81/05/0146, VwSlg 11213 A/1983 und B vom 27.3.1984, 83/05/0071)Wurde der angefochtene Bescheid auf andere Weise als durch Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG gegenstandslos (hier durch nachträgliche Baubewilligung gegenüber der Vollstreckung eines Abtragungsauftrages), ist zwar das Verfahren einzustellen, die Parteien haben aber ihre Kosten selbst zu tragen. (Hinweis auf B vom 8.11.1983, 81/05/0146, VwSlg 11213 A/1983 und B vom 27.3.1984, 83/05/0071)
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984050125.X01Im RIS seit
13.09.2004Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017