TE Vwgh Beschluss 1986/5/27 84/05/0125

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.1986
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, in der Beschwerdesache des WM in W, vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. April 1984, Zl. MA. 64-B 17/80, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, in der Beschwerdesache des WM in W, vertreten durch Dr. Michael Hiller, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 6, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. April 1984, Zl. MA. 64-B 17/80, betreffend Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Nach der Aktenlage war die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche Baubewilligung für das auf der Liegenschaft Wien 10, G-gasse 7, bestehende Gebäude versagt worden. Daraufhin erging ein in Rechtskraft erwachsener Abtragungsbescheid.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 erging ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Vollstreckung des Abtragungsbescheides; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Am 2. Dezember 1985 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er das Grundstück samt Gebäude verkauft habe; über Antrag des Käufers sei mit Bescheid vom 11. Oktober 1985 die nachträgliche Baubewilligung erteilt worden; auf Grund dieser könne der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nicht mehr bestehen.

Die belangte Behörde bestätigte zwar die Richtigkeit dieses Vorbringens, vertrat jedoch die Meinung, daß dieser Umstand für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich sei.

Nun liegt zwar keine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 1, erster Satz, und des § 56 erster Satz VwGG vor, da eine solche nur durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Andererseits weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, daß wegen der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ein Vollzug des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen und dieser daher gegenstandslos ist, ist doch die Vollstreckung wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig.Nun liegt zwar keine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins,, erster Satz, und des Paragraph 56, erster Satz VwGG vor, da eine solche nur durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Andererseits weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, daß wegen der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ein Vollzug des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen und dieser daher gegenstandslos ist, ist doch die Vollstreckung wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig.

Freilich liegen die Voraussetzungen für den Zuspruch der Kosten nicht vor; vielmehr hat nach § 58 VwGG mangels anderer Vorschriften jede Partei den ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0071).Freilich liegen die Voraussetzungen für den Zuspruch der Kosten nicht vor; vielmehr hat nach Paragraph 58, VwGG mangels anderer Vorschriften jede Partei den ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen vergleiche die hg. Beschlüsse vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0071).

Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären, ohne Kostenersatz zuzusprechen.Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären, ohne Kostenersatz zuzusprechen.

Wien, am 27. Mai 1986

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984050125.X00

Im RIS seit

13.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten