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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Eine Ermessensüberschreitung liegt keinesfalls darin, daß die Behörde den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang stehen, dh, die Behörde darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130174.X01Im RIS seit
28.05.1986Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010