RS Vwgh 1986/5/28 84/13/0246

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Veröffentlicht am 28.05.1986
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Begründung der Haftung nach § 9 Abs 1 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des VertretersDie Begründung der Haftung nach Paragraph 9, Absatz eins, BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters

zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objetiven Schadens - Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung - und dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang - die Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit - erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann in einem vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen bestehen. Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130246.X02

Im RIS seit

28.05.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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