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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §273;Rechtssatz
Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Berufungsfrist. Allfällige Gründe, die die Verspätung entschuldbar erscheinen lassen, können nur in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984130117.X01Im RIS seit
28.05.1986