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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4;Rechtssatz
Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich übereinstimmenden Rechtslage vor dem EStG 1972 angenommen, wenn Bestrafungen erfolgten, die von dem Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen und sich etwa auf die Nichteinhaltung bestimmter polizeilicher Vorschriften gründen (Hinweis E 11.10.1957, 2553/55). Die Ansicht, daß eine Bestrafung niemals in die Betriebssphäre eines Unternehmens fallen kann, geht zu weit, da es sich nicht leugnen läßt, daß unter Umständen ein so enger Zusammenhang einer strafbaren Handlung mit der Betriebssphäre bestehen kann, daß die aus dieser Handlung oder Unterlassung entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlaßt und somit gemäß § 4 Abs 4 EStG 1972 als Betriebsausgaben angesehen werden müssen (Hinweis E 25.2.1954, 2959/51, VwSlg 895 F/1954, E 11.5.1962, 1316/60, VwSlg 2646 F/1962).Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Geldstrafen hat der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlich übereinstimmenden Rechtslage vor dem EStG 1972 angenommen, wenn Bestrafungen erfolgten, die von dem Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen und sich etwa auf die Nichteinhaltung bestimmter polizeilicher Vorschriften gründen (Hinweis E 11.10.1957, 2553/55). Die Ansicht, daß eine Bestrafung niemals in die Betriebssphäre eines Unternehmens fallen kann, geht zu weit, da es sich nicht leugnen läßt, daß unter Umständen ein so enger Zusammenhang einer strafbaren Handlung mit der Betriebssphäre bestehen kann, daß die aus dieser Handlung oder Unterlassung entspringenden Kosten und Strafen als durch den Betrieb veranlaßt und somit gemäß Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1972 als Betriebsausgaben angesehen werden müssen (Hinweis E 25.2.1954, 2959/51, VwSlg 895 F/1954, E 11.5.1962, 1316/60, VwSlg 2646 F/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140061.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009