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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs4 Satz1;Beachte
Besprechung in: FJ 1988/6, S 108;Rechtssatz
Trifft ein Transportunternehmer, der schon mehrfach wegen Überladung seiner Fahrzeuge bestraft wurde, keine Maßnahmen, um derartigen Verstößen vorzubeugen, nimmt er also solche Bestrafungen, mit denen er rechnet, in Kauf, so liegt die Ursache für die Strafen nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers. Bei den Geldstrafen handelt es sich dann nicht um Betriebsausgaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140061.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009