RS Vwgh 2004/1/28 2003/04/0201

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §26 Abs1 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Die Behörde hat im Allgemeinen die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen, ohne hiebei an den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die Strafnachsicht gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis E vom 6.11.2002, Zl. 2001/04/0050, und vom 26.6.2001, Zl. 2001/04/0098). (Hier:

Besondere Umstände im Sinne des E vom 22.5.2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040201.X04

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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