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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §284 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 6Stammrechtssatz
Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150232.X03Im RIS seit
09.06.1986