RS Vwgh 1986/6/9 85/15/0120

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Veröffentlicht am 09.06.1986
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §8 Abs3 idF 1981/486;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0045 E 25. März 1985 VwSlg 11720 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 8 Abs 3 Gelegenheitsverkehrsgesetz idF BGBl 1981/486 enthält keine Verpflichtung, die darin angeführten Tafeln außen an den zum gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verwendeten Omnibussen anzubringen.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, Gelegenheitsverkehrsgesetz in der Fassung BGBl 1981/486 enthält keine Verpflichtung, die darin angeführten Tafeln außen an den zum gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr verwendeten Omnibussen anzubringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985150120.X01

Im RIS seit

15.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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