RS Vwgh 2004/1/28 2000/12/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

§ 80 Abs. 2 BDG 1979 bietet keinen Anhaltspunkt für die Zulässigkeit einer rückwirkenden (also mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt, der vor Erlassung des Zuweisungsbescheides liegt) Überlassung einer Wohnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vergütung für eine dem Beamten (schon mit einem früheren Bescheid) zugeteilte Naturalwohnung erstmals auch für die Zeit vor der Erlassung des diesbezüglichen Bescheides festgesetzt und zur Leistung vorgeschrieben werden kann (so das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1976, Zl. 2181/44, VwSlg 9054 A/1976). Wenn nämlich § 24 Abs. 1 GehG 1956 ausdrücklich den Grundsatz aufstellt, dass der Beamte bei Gewährung von Sachbezügen eine angemessene Vergütung zu leisten hat, so lässt sich daraus die Ermächtigung zur Erlassung eines rückwirkenden Bescheides nur betreffend die Vergütung für eine bereits zu einem früheren Zeitpunkt (bescheidmäßig) überlassene Naturalwohnung ableiten. Eine Norm, aus der sich Vergleichbares für die bescheidmäßige Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung folgern ließe, kann dem § 80 BDG 1979 oder einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes aber nicht entnommen werden. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass die Wirkung eines existent gewordenen Bescheides nur dann zu einem vor seiner Erlassung liegenden Zeitpunkt eintreten darf, wenn die konkret anzuwendende Verwaltungsvorschrift Derartiges vorsieht (vgl. das zu einer Naturalwohnung ergangene hg. Erkenntnis vom 18. November 1992, Zl. 89/12/0168, VwSlg 13740 A/1992, m.w.N.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000120297.X03

Im RIS seit

05.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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