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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Steht fest, dass für die Erteilung der Genehmigung "nach anderen Vorschriften" iSd § 99 Abs 1 lit i WRG 1959 weder der Landeshauptmann noch ein Bundesministerium zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist, so darf in unbeachtlicher Weise die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung verneint werden. Für das getrennt durchführende naturschutzbehördliche Verfahren ist die Landesregierung zuständig.Steht fest, dass für die Erteilung der Genehmigung "nach anderen Vorschriften" iSd Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 weder der Landeshauptmann noch ein Bundesministerium zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen ist, so darf in unbeachtlicher Weise die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung verneint werden. Für das getrennt durchführende naturschutzbehördliche Verfahren ist die Landesregierung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984070202.X03Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013