Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §50;Rechtssatz
Eine Tafel ist nur dann eine Zusatztafel im Sinne des § 54 StVO mit der ihr nach dieser Gesetzesstelle zukommenden Bedeutung, wenn sie "unter dem Straßenverkehrszeichen" angebracht ist. Tafeln, die nicht beim Straßenverkehrszeichen angebracht, sondern unabhängig davon in einer bestimmten Entfernung dazu aufgestellt sind, sind keine Zusatztafeln nach § 54 legcit. Solche Tafeln stehen weder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrszeichen noch stellen sie einen Zusammenhang damit her.Eine Tafel ist nur dann eine Zusatztafel im Sinne des Paragraph 54, StVO mit der ihr nach dieser Gesetzesstelle zukommenden Bedeutung, wenn sie "unter dem Straßenverkehrszeichen" angebracht ist. Tafeln, die nicht beim Straßenverkehrszeichen angebracht, sondern unabhängig davon in einer bestimmten Entfernung dazu aufgestellt sind, sind keine Zusatztafeln nach Paragraph 54, legcit. Solche Tafeln stehen weder im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrszeichen noch stellen sie einen Zusammenhang damit her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030088.X01Im RIS seit
03.08.2005