RS Vwgh 1986/6/11 86/03/0060

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Veröffentlicht am 11.06.1986
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht zu einer Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Amtsarzt verpflichtet, wenn eine Notwendigkeit hiefür - wie zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - nicht besteht (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0357).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030060.X05

Im RIS seit

25.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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