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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht zu einer Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Amtsarzt verpflichtet, wenn eine Notwendigkeit hiefür - wie zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - nicht besteht (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0357).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung FragerechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030060.X05Im RIS seit
25.07.2005