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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art26 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht ab; daraus folgt, dass die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen ist (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1626 A/1950).Das Recht auf Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis hat keinen selbstständigen Charakter, sondern leitet sich nur durch Abspaltung aus dem Wahlrecht ab; daraus folgt, dass die gesetzwidrige Verweigerung der Eintragung eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eine Verweigerung des verfassungsmäßig gewährleisteten Wahlrechtes darstellt, weshalb die Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VwGH gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1626 A/1950).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986010112.X02Im RIS seit
08.04.2005