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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Die "Kosten der Vollstreckung", die mit den vom Abgabenschuldner (Vollstreckungsschuldner) zu tragenden Kosten des Abgabenvollstreckungsverfahrens übereinstimmen, setzen sich aus den Gebühren (Pfändungsgebühren und Versteigerungsgebühren) einerseits und dem Barauslagenersatz andererseits zusammen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985130191.X01Im RIS seit
11.06.1986Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009