RS Vfgh 2007/4/23 B546/07

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Veröffentlicht am 23.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

Keine Folge

Festsetzung einer Kanalerweiterungsgebühr iHv € 15.978,97.

Die beschwerdeführende Partei hat die strittige Gebühr am 16.11.06 vollständig entrichtet.

Der angefochtene Bescheid ist daher bereits vollzogen. Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • B 546/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.04.2007 B 546/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B546.2007

Dokumentnummer

JFR_09929577_07B00546_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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