RS Vwgh 1986/6/11 84/01/0124

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Veröffentlicht am 11.06.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/08 Urheberrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, im Verfahren vor der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz der obsiegenden Partei des Verwaltungsverfahrens Verfahrenskosten zuzusprechen. Da im Zusammenhang mit Art III § 1 Abs 2 der UrhGNov 1980 insoweit offenkundig auch keine "planwidrige Lücke" vorliegt, kommt eine analoge Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der ZPO nicht in Betracht (Hinweis auf E VfGH 9.2.51, 90/50 und 24.11.1970, 1549/70).Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, im Verfahren vor der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz der obsiegenden Partei des Verwaltungsverfahrens Verfahrenskosten zuzusprechen. Da im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 2, der UrhGNov 1980 insoweit offenkundig auch keine "planwidrige Lücke" vorliegt, kommt eine analoge Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der ZPO nicht in Betracht (Hinweis auf E VfGH 9.2.51, 90/50 und 24.11.1970, 1549/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984010124.X01

Im RIS seit

18.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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