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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §7;Rechtssatz
Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, im Verfahren vor der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz der obsiegenden Partei des Verwaltungsverfahrens Verfahrenskosten zuzusprechen. Da im Zusammenhang mit Art III § 1 Abs 2 der UrhGNov 1980 insoweit offenkundig auch keine "planwidrige Lücke" vorliegt, kommt eine analoge Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der ZPO nicht in Betracht (Hinweis auf E VfGH 9.2.51, 90/50 und 24.11.1970, 1549/70).Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage dafür, im Verfahren vor der Schiedsstelle beim Bundesministerium für Justiz der obsiegenden Partei des Verwaltungsverfahrens Verfahrenskosten zuzusprechen. Da im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 2, der UrhGNov 1980 insoweit offenkundig auch keine "planwidrige Lücke" vorliegt, kommt eine analoge Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der ZPO nicht in Betracht (Hinweis auf E VfGH 9.2.51, 90/50 und 24.11.1970, 1549/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984010124.X01Im RIS seit
18.05.2004