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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs1;Rechtssatz
Bevollmächtigter ist eine Person, die mit ihrem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der jeweiligen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den entsprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1983110144.X02Im RIS seit
11.06.1986