RS Vwgh 2004/1/28 99/12/0347

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs9;
GehG 1956 §112f Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §24a Abs2 Z2 idF 1986/387;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zustand der Wohnung, insbesondere dem zeitgemäßen Standard des Kategoriemerkmales Bad zum Stichtag 1. Juli 1998 (vgl. Würth in Rummel3, Rz 16 zu § 15a MRG m.w.N.) wird zu prüfen und im Rahmen allfälliger Abschläge nach § 16 Abs. 3 MRG zu berücksichtigen sein. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer als Beeinträchtigung der Wohnumgebung hervorgehobene Lärmbelästigung. Deren Art, Intensität und zeitliche Zuordnung (insbesondere auf Tages- und Nachtstunden bezogen) wird exakt festzustellen sein, sodass eine sachliche Nachprüfung des von der Behörde zugebilligten Abschlages - nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. etwa die Entscheidungen des OGH vom 18. Dezember 2001, 5 Ob 293/01a, und vom 11. Februar 2003, 5 Ob 12/03f) - möglich wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120347.X04

Im RIS seit

03.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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