RS Vwgh 1986/6/12 86/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52a lita Z1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Strafen sind unter anderem denn nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Zur Abgrenzung, wann verschiedene selbstständige Taten vorliegen und wann nur eine einzige Tat, zieht der VwGH das Merkmal des Fehlens oder des Vorliegens eines einheitlichen Willenentschlusses heran (Hinweis E 21.10.1959, 2316/58, E 21.4.1969, 1226/67, E 28.4.1976, 1434/75).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020027.X01

Im RIS seit

22.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten