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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0129/70 E 19. Juni 1970 RS 1Stammrechtssatz
Hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Bemessung der Strafe im Berufungsverfahren verschwiegen, so besteht in dieser Hinsicht für die Verwaltungsbehörde keine Begründungspflicht.
Schlagworte
Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090277.X03Im RIS seit
28.10.2005