RS Vwgh 1986/6/12 85/09/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1986
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §48 Abs1;
AMFG §9;
  1. AMFG § 48 heute
  2. AMFG § 48 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2020
  3. AMFG § 48 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  4. AMFG § 48 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  5. AMFG § 48 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AMFG § 48 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 196/1988
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0711/79 E 26. Juni 1979 VwSlg 9890 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen mit dem Ziele, einen Arbeitsuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführungen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, stellt eine Arbeitsvermittlung im Sinne des § 9 Abs 1 AMFG dar.Jedes Tätigwerden, sei es eine Vergabe von bereits vorgemerkten Arbeitsplätzen, sei es die Vermittlung, also die persönliche Verwendung, solche Arbeitsplätze ausfindig zu machen mit dem Ziele, einen Arbeitsuchenden und einen Dienstgeber durch Zusammenführungen in die Lage zu versetzen, einen Dienstvertrag abzuschließen, stellt eine Arbeitsvermittlung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AMFG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090277.X01

Im RIS seit

28.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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