TE Vwgh Erkenntnis 1986/6/27 86/18/0010

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z13
StVO 1960 §23 Abs2
StVO 1960 §8 Abs2
StVO 1960 §89a Abs7
  1. StVO 1960 § 2 heute
  2. StVO 1960 § 2 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  5. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  6. StVO 1960 § 2 gültig von 01.06.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  7. StVO 1960 § 2 gültig von 01.04.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  8. StVO 1960 § 2 gültig von 06.10.2015 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  9. StVO 1960 § 2 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  10. StVO 1960 § 2 gültig von 22.07.1998 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  11. StVO 1960 § 2 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 2 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  13. StVO 1960 § 2 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 23 heute
  2. StVO 1960 § 23 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 23 gültig von 31.03.2013 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 23 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  5. StVO 1960 § 23 gültig von 01.10.1994 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 23 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 8 heute
  2. StVO 1960 § 8 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 8 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 8 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 8 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 8 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Beachte


Vorgeschichte:
83/02/0287 E 13.04.1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde des Dr. NS in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985, Zl. MA 70-VIII/Sch 32/85, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, über die Beschwerde des Dr. NS in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985, Zl. MA 70-VIII/Sch 32/85, betreffend Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 für die von der Magistratsabteilung 48 am 18. Juli 1983 um 11.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien I, Karlsplatz, verlängerte Operngasse, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kosten in der Höhe von insgesamt S 3.087,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage sei der in Rede stehende Pkw zur fraglichen Zeit in Wien I, Operngasse zwischen Friedrichstraße und Rechter Wienzeile neben der dort befindlichen Grünfläche auf dem ersten Fahrstreifen abgestellt gewesen. Zur Amtshandlung sei es gekommen, weil dem Meldungsleger infolge eines Verkehrsstaus das verkehrsbehindernd abgestellt gewesene Fahrzeug aufgefallen sei. Es sei zu gefährlichen Situationen gekommen, weil wegen des abgestellten Fahrzeuges alle Lenker, die auf dem ersten Fahrstreifen gefahren seien, auf den zweiten Fahrstreifen hätten wechseln müssen. Zur Klärung der Frage, ob die Aufstellung des Kraftfahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen sei, sei seitens der Berufungsbehörde am 5. August 1985 an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei übereinstimmend mit den in der Skizze zeichnerisch festgehaltenen Angaben festgestellt worden, daß der Aufstellungsort des Pkw neben der dort zum Teil von der Friedrichstraße, von der Einbahn, die von der Rechten Wienzeile kommend vor dem Verkehrsbüro geführt werde und von der Operngasse in diesem Bereich begrenzten Grünfläche gelegen gewesen sei. Die Grünfläche laufe vor der Rechten Wienzeile und parallel zur Friedrichstraße - einen Asphaltbelag aufweisend - als ausschließlich für Fußgänger benützbarer Teil der Straße aus. Der gesamte Straßenteil (Grünfläche und für Fußgänger vorbehaltener Teil) sei von Fahrbahnen umgeben, sodaß darin gleichsam eine auf der Fahrbahn befindliche Schutzinsel zu sehen sei, deren Rand keinen Fahrbahnrand darstelle. Die Aufstellung eines Fahrzeuges am Rande dieser zur Schutzinsel gehörigen Grünfläche verstoße daher gegen das Gebot des § 23 Abs. 2 StVO 1960, da in einem solchen Fall die Aufstellung nicht am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand erfolge. Aus diesem Grund sei die Aufstellung des gegenständlichen Pkws von Anbeginn gesetzwidrig gewesen. Daß eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen sei, sei bereits mit dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1984, Zl. 83/02/0287, festgestellt worden.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Dezember 1985 wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a StVO 1960 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 für die von der Magistratsabteilung 48 am 18. Juli 1983 um 11.20 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien römisch eins, Karlsplatz, verlängerte Operngasse, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Kosten in der Höhe von insgesamt S 3.087,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und in seiner Zeugenaussage sei der in Rede stehende Pkw zur fraglichen Zeit in Wien römisch eins, Operngasse zwischen Friedrichstraße und Rechter Wienzeile neben der dort befindlichen Grünfläche auf dem ersten Fahrstreifen abgestellt gewesen. Zur Amtshandlung sei es gekommen, weil dem Meldungsleger infolge eines Verkehrsstaus das verkehrsbehindernd abgestellt gewesene Fahrzeug aufgefallen sei. Es sei zu gefährlichen Situationen gekommen, weil wegen des abgestellten Fahrzeuges alle Lenker, die auf dem ersten Fahrstreifen gefahren seien, auf den zweiten Fahrstreifen hätten wechseln müssen. Zur Klärung der Frage, ob die Aufstellung des Kraftfahrzeuges von Anbeginn gesetzwidrig gewesen sei, sei seitens der Berufungsbehörde am 5. August 1985 an Ort und Stelle ein Lokalaugenschein durchgeführt und dabei übereinstimmend mit den in der Skizze zeichnerisch festgehaltenen Angaben festgestellt worden, daß der Aufstellungsort des Pkw neben der dort zum Teil von der Friedrichstraße, von der Einbahn, die von der Rechten Wienzeile kommend vor dem Verkehrsbüro geführt werde und von der Operngasse in diesem Bereich begrenzten Grünfläche gelegen gewesen sei. Die Grünfläche laufe vor der Rechten Wienzeile und parallel zur Friedrichstraße - einen Asphaltbelag aufweisend - als ausschließlich für Fußgänger benützbarer Teil der Straße aus. Der gesamte Straßenteil (Grünfläche und für Fußgänger vorbehaltener Teil) sei von Fahrbahnen umgeben, sodaß darin gleichsam eine auf der Fahrbahn befindliche Schutzinsel zu sehen sei, deren Rand keinen Fahrbahnrand darstelle. Die Aufstellung eines Fahrzeuges am Rande dieser zur Schutzinsel gehörigen Grünfläche verstoße daher gegen das Gebot des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960, da in einem solchen Fall die Aufstellung nicht am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand erfolge. Aus diesem Grund sei die Aufstellung des gegenständlichen Pkws von Anbeginn gesetzwidrig gewesen. Daß eine Verkehrsbeeinträchtigung gegeben gewesen sei, sei bereits mit dem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 1984, Zl. 83/02/0287, festgestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle den Verkehr beeinträchtigend aufgestellten, zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auch dann auf Kosten des Zulassungsbesitzers, wenn zwar die Verkehrsbehinderung zum Zeitpunkt der Aufstellung des abgeschleppten Fahrzeuges noch nicht vorgelegen war, aber entweder dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Verkehrsbehinderung bekannt war oder die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren eines im Sinne des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle den Verkehr beeinträchtigend aufgestellten, zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges auch dann auf Kosten des Zulassungsbesitzers, wenn zwar die Verkehrsbehinderung zum Zeitpunkt der Aufstellung des abgeschleppten Fahrzeuges noch nicht vorgelegen war, aber entweder dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Verkehrsbehinderung bekannt war oder die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war.

Gemäß § 23 Abs. 2 StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand abzustellen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 ist ein Fahrzeug außerhalb von Parkplätzen, sofern sich aus Bodenmarkierungen nichts anderes ergibt, zum Halten und Parken am Fahrbahnrand und parallel zum Fahrbahnrand abzustellen.

Der Beschwerdeführer bekämpft nun im vorliegenden Fall allein die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Grünfläche, an deren Rand er sein Fahrzeug abgestellt hatte, sei gleichsam als eine auf der Fahrbahn befindliche Schutzinsel zu betrachten, weshalb ein dort aufgestelltes Kraftfahrzeug nicht am Fahrbahnrand abgestellt sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, ist eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 13 StVO 1960 zu werten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1984, Zl. 82/02/0213). Die Umgrenzung einer solchen Verkehrsinsel bildet nicht den Fahrbahnrand im Sinne des § 23 Abs. 2 StVO 1960 (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1982, Zl. 81/02/0039 und vom 15. September 1969, Zl. 1243/68), wobei als eine solche Verkehrsinsel eine bauliche Einrichtung anzusehen ist, die eine Fahrbahn teilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.867/A). Daß sie rundum von den Fahrbahnen nur eines einzigen Straßenzuges umgeben ist, ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - für diese Qualifikation nicht erforderlich. Auch eine Insel inmitten eines Kreuzungsplateaus ist als eine gleich einer Schutzinsel zu wertende Verkehrsinsel anzusehen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 81/02/0039).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, ist eine inselartig ausgebildete, jedoch nicht für den Fußgängerverkehr bestimmte Verkehrsfläche wie eine Schutzinsel im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, StVO 1960 zu werten vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1984, Zl. 82/02/0213). Die Umgrenzung einer solchen Verkehrsinsel bildet nicht den Fahrbahnrand im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1982, Zl. 81/02/0039 und vom 15. September 1969, Zl. 1243/68), wobei als eine solche Verkehrsinsel eine bauliche Einrichtung anzusehen ist, die eine Fahrbahn teilt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1982, Slg. N. F. Nr. 10.867/A). Daß sie rundum von den Fahrbahnen nur eines einzigen Straßenzuges umgeben ist, ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - für diese Qualifikation nicht erforderlich. Auch eine Insel inmitten eines Kreuzungsplateaus ist als eine gleich einer Schutzinsel zu wertende Verkehrsinsel anzusehen vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 81/02/0039).

Im Lichte dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die gegenständliche, zur Gänze von Fahrbahnen umgebene Fläche, sei rechtlich wie eine Schutzinsel zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist daher auch die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw entgegen der Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 nicht am Fahrbahnrand und sohin von Anbeginn gesetzwidrig aufgestellt, nicht zu bemängeln. Damit erweist sich auch die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer als frei von Rechtsirrtum.Im Lichte dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die gegenständliche, zur Gänze von Fahrbahnen umgebene Fläche, sei rechtlich wie eine Schutzinsel zu werten, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist daher auch die Schlußfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe seinen Pkw entgegen der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 nicht am Fahrbahnrand und sohin von Anbeginn gesetzwidrig aufgestellt, nicht zu bemängeln. Damit erweist sich auch die Kostenvorschreibung an den Beschwerdeführer als frei von Rechtsirrtum.

Es war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 27. Juni 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180010.X00

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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