Index
L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG NÖ 1974 §101 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde des AB in E, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. November 1985, Zl. 9-J/84, betreffend Wildschaden (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft XY, vertreten durch den Jagdleiter HB, XY, B-straße Nr. 57, dieser vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde des Ausschussbericht in E, vertreten durch Dr. Frank Riel, Rechtsanwalt in Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am Sitze der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 28. November 1985, Zl. 9-J/84, betreffend Wildschaden (mitbeteiligte Partei: Jagdgesellschaft XY, vertreten durch den Jagdleiter HB, XY, B-straße Nr. 57, dieser vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 30. April 1984 fand eine Verhandlung vor der Jagd- und Wildschadenskommission für die Marktgemeinde XY (im folgenden als Kommission bezeichnet) statt, der ein vom Beschwerdeführer am 24. April 1984 beim Obmann der Kommission eingebrachter, das mit Rübe bebaute Grundstück Nr. 873 der Katastralgemeinde T betreffender Anspruch auf Wildschadenersatz zu Grunde lag. In der Niederschrift über diese Verhandlung ist festgehalten, dass nicht einwandfrei feststellbar sei, "ob ein Großteil des Schadens nicht von Hamstern, Rüsselkäfern bzw. Insekten verursacht wurde. Der Schaden kann erst zu Erntezeit festgestellt werden, da geschädigte Rüben noch nachtreiben und teilweise ein schlechter Aufgang vorhanden war." Die Kommission fällte sodann die Entscheidung, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz des auf dem genannten Grundstück entstandenen Wildschadens mit der Begründung abgewiesen werde, "dass der Schaden nicht unbedingt durch jagdbares Wild verursacht wurde".
Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Berufung. Aus Anlass dieser Berufung am 22. Mai 1984 vor der belangten Behörde niederschriftlich vernommen, gab der Obmann der Kommission an, dass es die Kommission unterlassen habe, einen Sachverständigen beizuziehen, da der Beschwerdeführer zugesagt habe, einen solchen zur Verhandlung mitzubringen. Aus diesem Grunde habe bei der Verhandlung nicht festgestellt werden können, ob der Schadenersatzanspruch durch jagdbares Wild "oder nicht" verursacht worden sei. Es sei dem Obmann jetzt, nach Gesprächen mit mehreren Fachleuten bewusst, dass eine Ablehnung des Anspruches mit der Begründung, dass nicht eindeutig feststellbar sei, ob der Schaden durch Wild entstanden sei, falsch sei. Er - der Obmann - möchte eine neuerliche Verhandlung der Kommission unter Beiziehung eines Sachverständigen durchführen und ordentlich entscheiden. Auf Grund der Dringlichkeit (in einigen Wochen könne man nicht mehr feststellen, wodurch der Schaden entstanden sei) werde er die Verhandlung noch vor der Entscheidung der belangten Behörde durchführen. Überdies sei die Kommission falsch zusammengesetzt gewesen, da außer dem Obmann der Obmannstellvertreter und nur ein Mitglied anwesend gewesen seien.
Am 29. Mai 1984 fand daraufhin tatsächlich neuerlich eine Verhandlung vor der Kommission statt, bei der der Beschwerdeführer für den von ihm behaupteten Wildschaden ("Fasanfraß an Zuckerrübe und auch Hasenfraß") eine Vergütung von S 20.000,-- begehrte. In der Niederschrift über diese Verhandlung heißt es, dass die Kommission hinsichtlich der Frage, ob der Schaden tatsächlich durch Wild verursacht worden sei, folgendes feststelle:
"Da die meisten Rübenbauern des Ortes größere Fehlbestände auf ihren Feldern vorzuweisen haben, die durch starke Bodenverkrustung (schlechter Aufgang) verursacht wurden, war der Rübenaufgang auch auf dem Felde des Herrn BA ebenfalls lückenhaft. Weiters wird auch ein außergewöhnlich starkes Hamsterauftreten festgestellt, welches sehr starke Fraßschäden an Rüben verursacht hat.
Auch auf dem Felde des Herrn BA waren Hamsterbaue vorhanden, die auch Herr Bauer nach eigenen Angaben austränkte. Danach waren keine neuen Schadstellen mehr hinzugekommen.
Es wird daher von der Jagd- und Wildschadenskommission einstimmig der Fehlbestand an den Rüben als Hamsterfraß festgestellt."
Die Kommission fällte sodann in der Verhandlung am 29. Mai 1984 die Entscheidung, dass der Ersatzanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen werde, dass der Schaden durch nicht jagdbares Wild verursacht worden sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1984 wurde die Entscheidung der Kommission vom 30. April 1984 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 108 Abs. 3 und 116 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 (JG) behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die Kommission zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die örtliche Jagd- und Wildschadenskommission gemäß § 108 Abs. 3 JG aus dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehe. Gemäß § 116 Abs. 2 leg. cit. habe die Kommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht bestehe. Da bei der Verhandlung am 30. April 1984 der Obmann und der Obmannstellvertreter und nur ein Mitglied der Kommission anwesend gewesen seien und das Begehren mit der Begründung, dass der Schaden nicht unbedingt durch jagdbares Wild verursacht worden sei, abgewiesen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1984 wurde die Entscheidung der Kommission vom 30. April 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 108, Absatz 3 und 116 Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 (JG) behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die Kommission zurückverwiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die örtliche Jagd- und Wildschadenskommission gemäß Paragraph 108, Absatz 3, JG aus dem Obmann oder dem Obmannstellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehe. Gemäß Paragraph 116, Absatz 2, leg. cit. habe die Kommission mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht bestehe. Da bei der Verhandlung am 30. April 1984 der Obmann und der Obmannstellvertreter und nur ein Mitglied der Kommission anwesend gewesen seien und das Begehren mit der Begründung, dass der Schaden nicht unbedingt durch jagdbares Wild verursacht worden sei, abgewiesen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1984 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Berufung. Mit Bescheid vom 30. Juli 1984 behob die belangte Behörde auch diese Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 JG und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die Kommission zurück. In der Begründung wurde nach einer Zitierung des § 114 Abs. 1 JG ausgeführt, dass anlässlich der Verhandlung der Kommission am 29. Mai 1984 das Begehren des Geschädigten mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass der Schaden nicht durch jagdbares Wild verursacht worden sei. Eine Feststellung der Anzahl der vernichteten oder geschädigten Pflanzen und der Art des Schadens sei jedoch unterlassen worden. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob nicht doch Schäden durch jagdbares Wild verursacht worden seien. Mit dieser entscheidungswesentlichen Frage habe sich die Kommission nicht auseinander gesetzt. Da somit keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des eingetretenen Schadens geschaffen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Gegen die Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1984 erhob der Beschwerdeführer neuerlich Berufung. Mit Bescheid vom 30. Juli 1984 behob die belangte Behörde auch diese Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 114, Absatz eins, JG und verwies die Angelegenheit zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung an die Kommission zurück. In der Begründung wurde nach einer Zitierung des Paragraph 114, Absatz eins, JG ausgeführt, dass anlässlich der Verhandlung der Kommission am 29. Mai 1984 das Begehren des Geschädigten mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass der Schaden nicht durch jagdbares Wild verursacht worden sei. Eine Feststellung der Anzahl der vernichteten oder geschädigten Pflanzen und der Art des Schadens sei jedoch unterlassen worden. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob nicht doch Schäden durch jagdbares Wild verursacht worden seien. Mit dieser entscheidungswesentlichen Frage habe sich die Kommission nicht auseinander gesetzt. Da somit keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des eingetretenen Schadens geschaffen worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Die neuerliche Verhandlung vor der Kommission fand am 1. Oktober 1984 statt. Laut Niederschrift wiederholte die Kommission ihre schon in der Verhandlung am 29. Mai 1984 getroffene Feststellung, dass der Fehlbestand an den Rüben als Hamsterfraß festgestellt werde. Im Anschluss daran wurde das Ergebnis einer Auszählung von Pflanzen wie folgt festgehalten:
"Das Auszählungsergebnis ergibt auf der südl. Hälfte, nahe gelegen des sog. Achtelgrabens, folgendes: Der Schnitt von 10 Zählungen auf einer Länge von 10 m ergibt 29,4 Rüben, das entspricht ca. 65.000 Pflanzen/ha. Auf der nördl. Hälfte ergab die Zählung auf 10 Reihen auf einer Länge von 22 m im Durchschnitt 57,1 Rüben, das entspricht ca. 57.000 Pflanzen/ha. Der Sachverständige vertritt die Meinung, dass der Bestand unter den Idealverhältnissen liegt, aber jedoch durch die günstige Witterung keinen Minderertrag bedeuten muss. Über Fragen des Rechtsvertreters des Geschädigten gibt der SV ergänzend an, dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr gesagt werden kann, ob der Schaden durch jagdbares Wild verursacht wurde oder nicht. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Schadenersatzanspruches Ende April 1984 wäre eine derartige Feststellung möglich gewesen. Bezüglich dieser Schadensfeststellung im April 1984 verweist die Kommission auf die damalige Verhandlung und deren für die Kommission eindeutiges Ergebnis."
Mit der in der Verhandlung am 1. Oktober 1984 gefällten Entscheidung wies die Kommission den Ersatzanspruch des Beschwerdeführers neuerlich mit der Begründung ab, dass der Schaden durch nicht jagdbares Wild verursacht worden sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte er - unter anderem - aus, dass sich aus dem mit der Berufung vorgelegten "Gutachten" des Sachverständigen Ing. JS vom 6. Mai 1984 ergebe, dass ein erheblicher Pflanzenausfall auf jagdbares Wild zurückzuführen sei. Der Sachverständige habe den Wildschaden zum Zeitpunkt der Besichtigung am 4. Mai 1984 mit 25 bis 30 % beziffert. "Eine Feststellung zur Höhe des mir entstandenen Schadens würde aus dem Vergleich des Ertrages meines Zuckerrübenfeldes mit dem Durchschnittsertrag anderer Zuckerrübenfelder nunmehr unschwer möglich sein."
Bei dem in der Berufung erwähnten "Gutachten" des Sachverständigen Ing. JS vom 6. Mai 1984 handelt es sich um ein Schreiben des Genannten an eine Versicherungsgesellschaft, in dem Ing. S bekannt gab, dass er auftragsgemäß das gegenständliche Zuckerrübenfeld des Beschwerdeführers besichtigt habe. "Anstelle von Befund und Gutachten" teilte er die von ihm gemachten Feststellungen über die Schäden an den Zuckerrübenpflanzen mit. Eine Auszählung habe ergeben, dass von den insgesamt 80.333 Pflanzen 22,8 % total geschädigt seien. 24,1 % wiesen "Fasanschäden" auf, die Pflanzen wüchsen jedoch weiter, 53,1 % seien unbeschädigt. Die total abgefressenen Pflanzen seien vorwiegend nicht jagdbaren Tieren (z.B. Hamster) zuzuordnen. Es hänge vom Witterungsverlauf während der Vegetationszeit ab, wie die (teilweise) beschädigten Pflanzen den Blattmasseverlust verkrafteten. Erfahrungsgemäß läge bei ähnlich gelagerten Vergleichsfällen der Ertragsverlust zur Ernte bei 10 bis 15 %.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1984 gab die Tullner Zuckerfabrik AG der belangten Behörde bekannt, dass die durchschnittliche Rübenernte 1984 der Rübenübernahmestation XY 50,35 t pro ha betrage.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 1985 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Ing. JS vom 14. November 1984 vor, worin bekannt gegeben wurde, dass sich auf Grund eines schweren Unwetters der Umfang des Wildschadens insofern verändert habe, "als stark geschädigte Zuckerrübenpflanzen, deren Verbissschaden zweifelsfrei Fasanen zugeordnet werden konnte und die unter günstigen Bedingungen weitergewachsen wären, nicht genügend Wuchskraft hatten, sich unter den ungünstigen Bedingungen zu behaupten". Auf Grund zahlreicher Besichtigungen und seiner Auswertungen komme er zu dem Schluss, dass der Wildschaden mit rund 5 bis 10 % des Ertrages zu beziffern sei.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1985 teilte die Tullner Zuckerfabrik AG der belangten Behörde mit, dass der Beschwerdeführer in der Kampagne 1984/85 "45 t JLR-Rübe, 60 t Zusatzrübe und 4,25 t Plusrübe" an die Tullner Zuckerfabrik AG" geliefert habe. Mit Schreiben vom 4. April 1985 teilte die Tullner Zuckerfabrik AG schließlich mit, dass die durchschnittliche Rübenernte der Rübenübernahmestation XY 1983 46,35 t pro ha, 1982 52,58 t pro ha und 1981 48,17 t pro ha betragen habe.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. April 1985 wurde einvernehmlich festgestellt, dass die 2,29 ha große Parzelle 873, KG T, im Ausmaß von 2,0953 ha mit Zuckerrübe bebaut gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte zur Höhe des begehrten Betrages aus, dass es unbestritten sei, dass auf seinem Feld ein überdurchschnittlich guter Ertrag zu verzeichnen gewesen sei. Ebenso unbestritten sei jedoch, dass durch den Wildschaden ein höherer Ertrag verhindert worden sei. Diese zur Schadensberechnung maßgeblichen Umstände seien erst nach der Entscheidung vom 1. Oktober 1984 eingetreten, sodass diese nunmehr erstmals geltend gemacht werden könnten. Zur Höhe des Schadens werde daher auf die gutächtliche Äußerung des Ing. S vom 14. November 1984 verwiesen und der eingetretene Schaden pauschal mit S 10.000,-- beziffert. Darüber hinaus sei ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass die Qualitätsprämie für die gelieferte Rübe lediglich nach Qualitätsklasse I zuerkannt worden sei. Unter der Voraussetzung eines nicht durch den Wildschaden beeinträchtigten Aufganges wäre zumindest Klasse III zuerkannt worden. Hiedurch sei ein weiterer Schaden in der Höhe von S 3.000,-In der Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. April 1985 wurde einvernehmlich festgestellt, dass die 2,29 ha große Parzelle 873, KG T, im Ausmaß von 2,0953 ha mit Zuckerrübe bebaut gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte zur Höhe des begehrten Betrages aus, dass es unbestritten sei, dass auf seinem Feld ein überdurchschnittlich guter Ertrag zu verzeichnen gewesen sei. Ebenso unbestritten sei jedoch, dass durch den Wildschaden ein höherer Ertrag verhindert worden sei. Diese zur Schadensberechnung maßgeblichen Umstände seien erst nach der Entscheidung vom 1. Oktober 1984 eingetreten, sodass diese nunmehr erstmals geltend gemacht werden könnten. Zur Höhe des Schadens werde daher auf die gutächtliche Äußerung des Ing. S vom 14. November 1984 verwiesen und der eingetretene Schaden pauschal mit S 10.000,-- beziffert. Darüber hinaus sei ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass die Qualitätsprämie für die gelieferte Rübe lediglich nach Qualitätsklasse römisch eins zuerkannt worden sei. Unter der Voraussetzung eines nicht durch den Wildschaden beeinträchtigten Aufganges wäre zumindest Klasse römisch drei zuerkannt worden. Hiedurch sei ein weiterer Schaden in der Höhe von S 3.000,-
- eingetreten. Insgesamt werde daher der Zuspruch eines Betrages von S 13.000,-- beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zur Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt:Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Zur Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt:
"Herr AB hat im Jahr 1984 auf der Gp. 873, KG T, 109,25 Tonnen Zuckerrübe geerntet. Herr B hat lediglich 2,0953 ha des 2,29 ha großen Feldes mit Zuckerrübe bebaut, der Rest war mit Gerste und Futterrübe bestellt. Herr Bauer hatte im Jahr 1984 auf seinem Feld einen Hektarertrag von 52,27 Tonnen Zuckerrübe. Der durchschnittliche Hektarertrag der zuständigen Rübenprise XY betrug im Jahr 1984 50,35 Tonnen Zuckerrübe. Herr B hat somit im Jahr 1984 um 1,92 Tonnen Zuckerrübe pro ha mehr geerntet als der durchschnittliche Hektarertrag betrug. Ing. S kommt in dem Schriftsatz vom 6. Mai 1984 auf Grund seiner Zählergebnisse zu der Aussage, dass von 80.333 Pflanzen 22,8 %, das sind 18.315 Pflanzen total geschädigt sind. Diese Pflanzen hat er vorwiegend nicht jagdbaren Tieren (z.B. dem Hamster) zugeordnet. Die Aussage, dass ein Teil dieser vernichteten Pflanzen auch jagdbaren Tieren zuzuordnen ist, ist nach Ansicht der Oberkommission ohne Bedeutung, da sicherlich auch eine gewisse Anzahl der zum Teil geschädigten - dem Fasan zugeordneten Pflanzen - dem Hamster zugeordnet werden müssen und sich diese beiden Fakten im Ergebnis aufheben. Nach Abzug der dem Hamster zugeordneten 18.315 Pflanzen/ha von den festgestellten 80.333 Pflanzen/ha verbleiben 62.000 Pflanzen/ha. Folgt man den Ausführungen des Ing. S im Schreiben vom 14. November 1984 hinsichtlich seiner Angaben, dass durch Unwetter im Mai 1984 auch die fasangeschädigten Pflanzen (laut Schreiben vom 6. Mai 1984: 24,1 % von 80.333 Pflanzen/ha, das sind 19.360 Pflanzen/ha) nicht mehr weitergewachsen sind und sich somit der Umfang des Wildschadens vergrößert hätte, so müssten von den von ihm festgestellten 62.000 Pflanzen/ha noch die"Herr Ausschussbericht hat im Jahr 1984 auf der Gp. 873, KG T, 109,25 Tonnen Zuckerrübe geerntet. Herr B hat lediglich 2,0953 ha des 2,29 ha großen Feldes mit Zuckerrübe bebaut, der Rest war mit Gerste und Futterrübe bestellt. Herr Bauer hatte im Jahr 1984 auf seinem Feld einen Hektarertrag von 52,27 Tonnen Zuckerrübe. Der durchschnittliche Hektarertrag der zuständigen Rübenprise XY betrug im Jahr 1984 50,35 Tonnen Zuckerrübe. Herr B hat somit im Jahr 1984 um 1,92 Tonnen Zuckerrübe pro ha mehr geerntet als der durchschnittliche Hektarertrag betrug. Ing. S kommt in dem Schriftsatz vom 6. Mai 1984 auf Grund seiner Zählergebnisse zu der Aussage, dass von 80.333 Pflanzen 22,8 %, das sind 18.315 Pflanzen total geschädigt sind. Diese Pflanzen hat er vorwiegend nicht jagdbaren Tieren (z.B. dem Hamster) zugeordnet. Die Aussage, dass ein Teil dieser vernichteten Pflanzen auch jagdbaren Tieren zuzuordnen ist, ist nach Ansicht der Oberkommission ohne Bedeutung, da sicherlich auch eine gewisse Anzahl der zum Teil geschädigten - dem Fasan zugeordneten Pflanzen - dem Hamster zugeordnet werden müssen und sich diese beiden Fakten im Ergebnis aufheben. Nach Abzug der dem Hamster zugeordneten 18.315 Pflanzen/ha von den festgestellten 80.333 Pflanzen/ha verbleiben 62.000 Pflanzen/ha. Folgt man den Ausführungen des Ing. S im Schreiben vom 14. November 1984 hinsichtlich seiner Angaben, dass durch Unwetter im Mai 1984 auch die fasangeschädigten Pflanzen (laut Schreiben vom 6. Mai 1984: 24,1 % von 80.333 Pflanzen/ha, das sind 19.360 Pflanzen/ha) nicht mehr weitergewachsen sind und sich somit der Umfang des Wildschadens vergrößert hätte, so müssten von den von ihm festgestellten 62.000 Pflanzen/ha noch die
19.360 Pflanzen/ha in Abzug kommen, sodass auf dem Feld lediglich
42.640 Pflanzen/ha stehen geblieben wären. Tatsächlich hat jedoch die örtliche Kommission am 1. Oktober 1984 61.000 Pflanzen/ha auf dem Feld des AB festgestellt. Ing. S geht in seinem Schreiben vom 14. November 1984 auf diesen Umstand überhaupt nicht ein, sondern berechnete den Schaden nunmehr weitestgehend auf Grund des Betriebsdurchschnittes des AB in den Jahren 1981, 1982 und 1983.42.640 Pflanzen/ha stehen geblieben wären. Tatsächlich hat jedoch die örtliche Kommission am 1. Oktober 1984 61.000 Pflanzen/ha auf dem Feld des Ausschussbericht festgestellt. Ing. S geht in seinem Schreiben vom 14. November 1984 auf diesen Umstand überhaupt nicht ein, sondern berechnete den Schaden nunmehr weitestgehend auf Grund des Betriebsdurchschnittes des Ausschussbericht in den Jahren 1981, 1982 und 1983.
Auf Grund dieser unterschiedlichen und sich widersprechenden Berechnungsmethoden des Ing. S (im Schreiben vom 6. Mai 1984 berechnet der Sachverständige den Schaden zunächst nach den von ihm durchgeführten Zählungen, als diese Art der Berechnung im Herbst 1984, also zur Ernte, keinen Schaden ergibt, berechnet Ing. S den Schaden auf Grund des Betriebsdurchschnittes) hegt die Oberkommission berechtigte Zweifel an den Folgerungen des Ing. S und sieht in dem Umstand, dass sich die örtliche Kommission mit den Schriftsätzen des Ing. S nicht auseinander gesetzt hat, keinen Verfahrensmangel. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu bemerken, dass in der von der örtlichen Kommission am 1. Oktober 1984 aufgenommenen Niederschrift nichts darüber festgehalten ist, dass der Kommission das Schreiben des Ing. S zur Kenntnis gebracht wurde.
Zum Vorwurf des Geschädigten in der Berufungsschrift vom 15. Oktober 1984 hinsichtlich einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger bzw. unvollständiger Sachverhaltsdarstellung wird festgehalten, dass es Aufgabe einer Jagd- und Wildschadenskommission ist, Jagd- oder Wildschäden zu behandeln. Es ist nicht die Aufgabe der Kommission einen durch nichtjagdbare Tiere verursachten Schaden dem Umfang bzw. der Höhe nach festzustellen. Die auf ihre Unparteilichkeit angelobte und mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Mitglieder der Wildschadenskommission der Marktgemeinde XY sind mehrmals einstimmig zu der Entscheidung gelangt, dass der Schaden nicht durch jagdbares Wild, sondern durch Hamsterfraß entstanden ist. Die Einwendungen des Berufungswerbers hinsichtlich der Nichtfeststellung eines Schadens gehen daher ins Leere. Von der Oberkommission wird aber auch festgehalten, dass der Vorwurf hinsichtlich der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen zu den ersten Verhandlungen der Kommission nicht ungerechtfertigt ist, da die Wahrnehmungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse eines Sachverständigen zu diesen Zeitpunkten eine wesentliche Erleichterung für die Erforschung der materiellen Wahrheit gebracht hätten.
Dieser Fehler der örtlichen Kommision stellt jedoch eine nur mehr mit großem Aufwand sanierbare Mangelhaftigkeit dar, da - wie der Sachverständige in der Verhandlung am 1. Oktober 1984 angibt - eine genaue Feststellung des Schadensbildes schon am 1. Oktober 1984 nicht mehr möglich war, geschweige denn heute - mehr als 1 Jahr nach der Ernte - möglich wäre. Die Sanierung dieses Mangels ist aber aus folgenden Gründen im gegenständlichen Fall nicht notwendig:
Herr AB hat in der Überzeugung, dass auf seinem Zuckerrübenfeld Gp. 873, KG T, tatsächlich ein Wildschaden gegeben und deshalb ein Ertrag zu erwarten ist, der unter dem durchschnittlichen ha-Ertrag liegt, am 15. Oktober 1984 den Vergleich zwischen dem Durchschnittsertrag und dem tatsächlichen Ertrag des Feldes für die Schadensberechnung begehrt. Auf Grund der oben dargelegten Ertragsberechnung und der Berechnung über die Anzahl der Pflanzen ergibt sich in schlüssiger Weise, dass die Entscheidung der örtlichen Jagd- und Wildschadenskommission vom 1. Oktober 1984 im Ergebnis richtig war. Der Ertragsberechnung wurde der durchschnittliche Ertrag der Rübenprise XY deshalb zu Grunde gelegt, da sämtliche Landwirte dieser Gegend von der Tullner Zuckerfabrik dieser Prise zugeordnet sind. Die Belieferung einer anderen Prise hätte für die Landwirte nur höhere Transportkosten zur Folge. Auf Grund des Umstandes, dass alle Landwirte dieser Gegend ähnliche Bodenverhältnisse und Witterungsbedingungen im Jahr 1984 hatten, stellt der Prisendurchschnitt der Rübenprise XY einen objektiven Durchschnittsertrag dar. Schließlich sei noch festgehalten, dass die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden auch dann, wenn sie zu dem Schluss gekommen wäre, dass Herrn AB ein Wildschaden auf seinem Zuckerrübenfeld entstanden wäre, diesen Schaden mit S 0,-- festzusetzen hätte, da eben der in der Berufung begehrte Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ertrag des Feldes Gp. 873, KG T, und dem Durchschnittsertrag einen Mehrertrag von 1,92 Tonnen, somit einen Schaden von Null ergäbe.Herr Ausschussbericht hat in der Überzeugung, dass auf seinem Zuckerrübenfeld Gp. 873, KG T, tatsächlich ein Wildschaden gegeben und deshalb ein Ertrag zu erwarten ist, der unter dem durchschnittlichen ha-Ertrag liegt, am 15. Oktober 1984 den Vergleich zwischen dem Durchschnittsertrag und dem tatsächlichen Ertrag des Feldes für die Schadensberechnung begehrt. Auf Grund der oben dargelegten Ertragsberechnung und der Berechnung über die Anzahl der Pflanzen ergibt sich in schlüssiger Weise, dass die Entscheidung der örtlichen Jagd- und Wildschadenskommission vom 1. Oktober 1984 im Ergebnis richtig war. Der Ertragsberechnung wurde der durchschnittliche Ertrag der Rübenprise XY deshalb zu Grunde gelegt, da sämtliche Landwirte dieser Gegend von der Tullner Zuckerfabrik dieser Prise zugeordnet sind. Die Belieferung einer anderen Prise hätte für die Landwirte nur höhere Transportkosten zur Folge. Auf Grund des Umstandes, dass alle Landwirte dieser Gegend ähnliche Bodenverhältnisse und Witterungsbedingungen im Jahr 1984 hatten, stellt der Prisendurchschnitt der Rübenprise XY einen objektiven Durchschnittsertrag dar. Schließlich sei noch festgehalten, dass die Oberkommission für Jagd- und Wildschäden auch dann, wenn sie zu dem Schluss gekommen wäre, dass Herrn Ausschussbericht ein Wildschaden auf seinem Zuckerrübenfeld entstanden wäre, diesen Schaden mit S 0,-- festzusetzen hätte, da eben der in der Berufung begehrte Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ertrag des Feldes Gp. 873, KG T, und dem Durchschnittsertrag einen Mehrertrag von 1,92 Tonnen, somit einen Schaden von Null ergäbe.
Anlässlich der Verhandlung vor der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am 17. April 1985 hat der Geschädigte angegeben, dass auf dem Feld wohl ein überdurchschnittlicher Ertrag im Jahr 1984 zu verzeichnen war, durch den Wildschaden sei jedoch ein noch höherer Ertrag verhindert worden und er bezifferte diesen pauschal mit S 10.000,--. Darüber hinaus wäre ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass die Qualitätsprämie für die gelieferte Rübe lediglich nach Qualitätsklasse I zuerkannt wurde, jedoch unter Voraussetzung eines nicht durch den Wildschaden beeinträchtigten Aufganges zumindest Klasse III zuerkannt worden wäre. Dieser neue Schaden wurde mit S 3.000,-- beziffert. Diese zur Schadensberechnung maßgeblichen Umstände seien erst nach der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1984 eingetreten, sodass sie nunmehr am 17. April 1985 erstmals geltend gemacht werden könnten.Anlässlich der Verhandlung vor der Oberkommission für Jagd- und Wildschäden am 17. April 1985 hat der Geschädigte angegeben, dass auf dem Feld wohl ein überdurchschnittlicher Ertrag im Jahr 1984 zu verzeichnen war, durch den Wildschaden sei jedoch ein noch höherer Ertrag verhindert worden und er bezifferte diesen pauschal mit S 10.000,--. Darüber hinaus wäre ein weiterer Schaden dadurch entstanden, dass die Qualitätsprämie für die gelieferte Rübe lediglich nach Qualitätsklasse römisch eins zuerkannt wurde, jedoch unter Voraussetzung eines nicht durch den Wildschaden beeinträchtigten Aufganges zumindest Klasse römisch drei zuerkannt worden wäre. Dieser neue Schaden wurde mit S 3.000,-- beziffert. Diese zur Schadensberechnung maßgeblichen Umstände seien erst nach der Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1984 eingetreten, sodass sie nunmehr am 17. April 1985 erstmals geltend gemacht werden könnten.
Dazu hält die Oberkommission fest:
Die Zuerkennung eines Schadenersatzes setzt gemäß § 107 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten und gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. auch die rechtzeitige Anmeldung beim Obmann der örtlichen Kommission voraus.Die Zuerkennung eines Schadenersatzes setzt gemäß Paragraph 107, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz die rechtzeitige Geltendmachung des Schadens beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten und gemäß Paragraph 112, Absatz eins, leg. cit. auch die rechtzeitige Anmeldung beim Obmann der örtlichen Kommission voraus.
Dem Berufungswerber wurde bereits anlässlich der Ernte im Herbst 1984 bekannt, ob bzw. inwieweit der Rübenertrag hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Gleichwohl unterließ er es, hinsichtlich des Schadens, der über den in der Berufung vom 15. Oktober 1984 begehrten Umfang (Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ertrag und dem Durchschnittsertrag) hinausging, die Frist für die Geltendmachung dieses weiteren Schadens gemäß § 107 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz und in weiterer Folge die Frist für die Anmeldung seines genau bezifferten zusätzlichen Anspruches gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. zu wahren.Dem Berufungswerber wurde bereits anlässlich der Ernte im Herbst 1984 bekannt, ob bzw. inwieweit der Rübenertrag hinter den Erwartungen zurückgeblieben ist. Gleichwohl unterließ er es, hinsichtlich des Schadens, der über den in der Berufung vom 15. Oktober 1984 begehrten Umfang (Vergleich zwischen dem tatsächlichen Ertrag und dem Durchschnittsertrag) hinausging, die Frist für die Geltendmachung dieses weiteren Schadens gemäß Paragraph 107, Absatz eins, NÖ Jagdgesetz und in weiterer Folge die Frist für die Anmeldung seines genau bezifferten zusätzlichen Anspruches gemäß Paragraph 112, Absatz eins, leg. cit. zu wahren.
Der anlässlich der Sitzung der Oberkommission am 17. April 1985 geltend gemachte weitere Schadenersatzanspruch, der nicht gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten, sondern gegenüber der dazu nicht zuständigen Oberkommission bekannt gegeben worden ist, war jedenfalls verspätet und hatte den Verlust des Anspruches zur Folge.
Das eben Gesagte gilt auch für den Fall, wenn sich die Oberkommission der Ansicht des Berufungswerbers, nämlich dass ihm der neue Schaden erst durch das Qualitätszeugnis und die Abrechnung der Tullner Zuckerfabrik bekannt geworden wäre, anschließen könnte.
Die Oberkommission ist jedoch der Ansicht, dass der Mehr- oder Minderertrag einer Feldfrucht zum Zeitpunkt der Ernte in kg benannt wird. Abrechnungen und Qualitätszeugnisse stellen Erlöse dar, die ein Landwirt im Einzelfall erzielen würde.
Es wird daher vollständigkeitshalber auch noch auf die Bestimmungen des S 106 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz hingewiesen, wonach bei der Schadensberechnung von ortsüblichen Marktpreisen und nicht von jenen Preisen auszugehen ist, die der Geschädigte im Einzelfall erzielt hätte. Die Abrechnung der Tullner Zuckerfabrik vom 28. Februar 1985 und das Qualitätszeugnis vom Jänner 1985 stellen jedenfalls Preise dar, die der Geschädigte im Einzelfall erzielt hat und könnten daher nicht zur Schadensberechnung herangezogen werden."Es wird daher vollständigkeitshalber auch noch auf die Bestimmungen des S 106 Absatz eins, NÖ Jagdgesetz hingewiesen, wonach bei der Schadensberechnung von ortsüblichen Marktpreisen und nicht von jenen Preisen auszugehen ist, die der Geschädigte im Einzelfall erzielt hätte. Die Abrechnung der Tullner Zuckerfabrik vom 28. Februar 1985 und das Qualitätszeugnis vom Jänner 1985 stellen jedenfalls Preise dar, die der Geschädigte im Einzelfall erzielt hat und könnten daher nicht zur Schadensberechnung herangezogen werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 101 Abs. 1 lit. b JG ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen von jagdbaren Tieren verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß § 17 Abs. 1 und 2 ruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.Gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, JG ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, in seinem Jagdgebiet den an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen von jagdbaren Tieren verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 ruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.
Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden setzt somit voraus, dass der Schaden von jagdbaren Tieren verursacht wurde. Im Beschwerdefall kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dies bei dem auf dem Zuckerrübenfeld des Beschwerdeführers aufgetretenen Schaden nicht der Fall sei. Die im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Ergebnis führenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Erwägungen halten jedoch der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung auf ihre Schlüssigkeit (vgl. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974 Nr. 8619/A) nicht stand:Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden setzt somit voraus, dass der Schaden von jagdbaren Tieren verursacht wurde. Im Beschwerdefall kam die belangte Behörde zu dem Schluss, dass dies bei dem auf dem Zuckerrübenfeld des Beschwerdeführers aufgetretenen Schaden nicht der Fall sei. Die im Rahmen der Beweiswürdigung zu diesem Ergebnis führenden, in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegten Erwägungen halten jedoch der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden Prüfung auf ihre Schlüssigkeit vergleiche , das Erkenntnis vom 24. Mai 1974 Nr. 8619/A) nicht stand:
Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen höheren als den durchschnittlichen Hektarertrag der Rübenprise XY erzielt hat, kommt keine wesentliche Bedeutung für die Frage nach der Verursachung des - unbestritten - aufgetretenen Schadens zu. Insbesondere kann daraus nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass auch ohne Wildschaden kein höherer Ertrag zu erzielen gewesen wäre.
Die Überlegung der belangten Behörde, dass die Aussage des Ing. S, dass ein Teil der total vernichteten Pflanzen auch jagdbaren Tieren zuzuordnen sei, ohne Bedeutung sei, "da sicherlich auch eine gewisse Anzahl der zum Teil geschädigten - dem Fasan zugeordneten Pflanzen - dem Hamster zugeordnet werden müssen und sich diese beiden Fakten im Ergebnis aufheben" ist nicht schlüssig. Ein von jagdbaren Tieren verursachter Schaden (vernichtete Pflanzen) kann nicht ungeschehen gemacht werden und begründet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls die Haftung des Jagdausübungsberechtigten für den Ersatz dieses Schadens. Dass die Schäden an den nur teilweise geschädigten, "dem Fasan zugeordneten" Pflanzen möglicherweise zum Teil vom Hamster verursacht wurden, könnte höchstens zur Annahme eines geringeren zusätzlichen, bei den geschädigten Pflanzen eintretenden Wildschadens führen.
Auch mit den von der belangten Behörde geäußerten Zweifeln an den "Folgerungen" des Ing. S kann nicht schlüssig untermauert werden, dass der Schaden nicht von Wild verursacht wurde. Die aufgezeigte Diskrepanz zwischen den Ausführungen des Ing. S und dem Ergebnis der von der Kommission am 1. Oktober 1984 vorgenommenen Auszählung der Pflanzen spricht lediglich gegen die Darlegungen des Ing. S; dass es tatsächlich zu keinem Wildschaden gekommen sei, kann daraus jedoch noch nicht abgeleitet werden.
Wenn sich die belangte Behörde schließlich darauf berufen hat, dass die auf ihre Unparteilichkeit angelobten und mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Mitglieder der Kommission mehrmals einstimmig zu der Entscheidung gelangt seien, dass der Schaden nicht durch jagdbares Wild, sondern durch Hamsterfraß entstanden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Kommission bei der ersten, ohne Beiziehung eines Sachverständigen vorgenommenen Besichtigung am 30. April 1984 nach dem Inhalt der Niederschrift "nicht einwandfrei" feststellen konnte, "ob ein Großteil des Schadens nicht von Hamstern, Rüsselkäfern bzw. Insekten verursacht wurde". In der von der Kommission am 29. Mai 1984 - gleichfalls ohne Beiziehung eines Sachverständigen -
getroffenen Feststellung des "Fehlbestandes an den Rüben als Hamsterfraß" erblickte die belangte Behörde selbst laut ihrem Bescheid vom 30. Juli 1984 keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des eingetretenen Schadens, weil nicht geprüft worden sei, ob nicht doch Schäden durch jagdbares Wild verursacht worden seien. Bei der Verhandlung am 1. Oktober 1984 gab der zu dieser Verhandlung beigezogene Sachverständige an, "dass zum derzeitigen Zeitpunkt nicht mehr gesagt werden kann, ob der Schaden durch jagdbares Wild verursacht wurde oder nicht". Diese in den Akten festgehaltenen Ermittlungsergebnisse lassen nicht den sicheren Schluss zu, dass durch Wild überhaupt kein Schaden verursacht wurde.
Um die Frage nach der Verursachung der aufgetretenen Schäden klären zu können, wäre es notwendig gewesen, eine genaue Beschreibung von Art und Umfang der von der Kommission am 30. April 1984 und am 29. Mai 1984 festgestellten Schäden an den Pflanzen zu erheben. Auf dieser Grundlage wäre sodann unter Berücksichtigung der weiteren, insbesondere bei der Verhandlung am 1. Oktober 1984 getroffenen Feststellungen unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen gewesen, ob und in welchem Ausmaß die Schäden durch jagdbares Wild verursacht wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass Schwierigkeiten bei der Feststellung des Ausmaßes und der Höhe des eingetretenen Wildschadens nicht zur Ablehnung des Schadenersatzanspruches dem Grunde nach führen dürfen. (Vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 199/75 und 200/75.)
Diese Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, weil der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies nicht zuletzt deshalb, weil auch ihre Eventualbegründungen nicht stichhältig sind:
Wenn die belangte Behörde meint, dass der Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten habe, weil er ohnedies einen den Durchschnittsertrag übersteigenden Mehrertrag erzielt habe, so verkennt sie, dass der "Durchschnittsertrag" nach den für die Schadensermittlung maßgeblichen Bestimmungen des § 106 JG nicht rechtserheblich ist.Wenn die belangte Behörde meint, dass der Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten habe, weil er ohnedies einen den Durchschnittsertrag übersteigenden Mehrertrag erzielt habe, so verkennt sie, dass der "Durchschnittsertrag" nach den für die Schadensermittlung maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 106, JG nicht rechtserheblich ist.
Aus diesem Grund kann auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Berufung gegen die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1984 bezüglich der Schadensberechnung rechtsirrig auf den durchschnittlichen Ertrag Bezug genommen hat, keine Bedeutung zukommen.
Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seinen Ersatzanspruch nicht rechtzeitig beziffert hat. Da es sich um einen Schaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen handelte, war der Beschwerdeführer nicht genötigt, den Ersatzanspruch gemäß § 112 Abs. 1 JG binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist des § 107 JG dem Obmann der Kommission gegenüber bereits ziffernmäßig anzumelden. Nach § 112 Abs. 4 JG ist die ziffernmäßige Höhe des Ersatzanspruches in einem solchen Fall "spätestens bei der neuerlichen Verhandlung (§ 115) anzugeben". Da es im Beschwerdefall zu keinem Ausspruch der Kommission im Sinne des § 115 Abs. 1 JG, dass zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden müsse, gekommen ist und der Beschwerdeführer noch vor der Ernte, nämlich in der Verhandlung vor der Kommission am 29. Mai 1984, seinen Ersatzanspruch mit S 20.000,-- beziffert hat, konnte er die im § 115 JG normierten Fristen nicht versäumen. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. April 1985 den Schaden der Höhe nach aufschlüsselte und den Zuspruch eines Betrages von S 13.000,-- begehrte, so machte er damit keinen neuen Schaden geltend, sondern spezifizierte bloß den bereits erhobenen Ersatzanspruch innerhalb des ursprünglichen Begehrens. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den Ersatzanspruch infolge verspäteter Geltendmachung verloren hätte.Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer seinen Ersatzanspruch nicht rechtzeitig beziffert hat. Da es sich um einen Schaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen handelte, war der Beschwerdeführer nicht genötigt, den Ersatzanspruch gemäß Paragraph 112, Absatz eins, JG binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist des Paragraph 107, JG dem Obmann der Kommission gegenüber bereits ziffernmäßig anzumelden. Nach Paragraph 112, Absatz 4, JG ist die ziffernmäßige Höhe des Ersatzanspruches in einem solchen Fall "spätestens bei der neuerlichen Verhandlung (Paragraph 115,) anzugeben". Da es im Beschwerdefall zu keinem Ausspruch der Kommission im Sinne des Paragraph 115, Absatz eins, JG, dass zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden müsse, gekommen ist und der Beschwerdeführer noch vor der Ernte, nämlich in der Verhandlung vor der Kommission am 29. Mai 1984, seinen Ersatzanspruch mit S 20.000,-- beziffert hat, konnte er die im Paragraph 115, JG normierten Fristen nicht versäumen. Wenn der Beschwerdeführer in der Folge in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 17. April 1985 den Schaden der Höhe nach aufschlüsselte und den Zuspruch eines Betrages von S 13.000,-- begehrte, so machte er damit keinen neuen Schaden geltend, sondern spezifizierte bloß den bereits erhobenen Ersatzanspruch innerhalb des ursprünglichen Begehrens. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer den Ersatzanspruch infolge verspäteter Geltendmachung verloren hätte.
Aus den aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Aus den aufgezeigten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 Z. 1, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 48, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 10. September 1986
Schlagworte
Jagdschaden Wildschaden Verfahren Schadensermittlung Jagdschaden Wildschaden VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986030053.X00Im RIS seit
25.07.2005Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010