TE Vwgh Erkenntnis 1986/9/17 85/11/0098

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Veröffentlicht am 17.09.1986
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92704 Jugendwohlfahrt Kinderheim Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

AVG §68 Abs1;
FamLAG 1967 §12a;
JWG OÖ 1955 §24;
JWG OÖ 1955 §4 Abs1;
JWG OÖ 1955 §7;
JWG OÖ 1955 §9;
SHG OÖ 1998 §71 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Berger, über die Beschwerde des BZ in A, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1984, Zl. JW-20.639/3-1984 Dr. Fa/Ho, betreffend Kostenersatz nach dem Oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 24. Mai 1976 geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit RG entstammen sechs Kinder. RG verunglückte am 16. August 1979 bei einem Verkehrsunfall tödlich. Die Pflege und Erziehung ihrer sechs Kinder war zuletzt ihr zugestanden. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Obernberg am Inn vom 29. August 1979 wurde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zum Vormund der sechs Kinder bestellt.

Mit dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Erziehungshilfe für die sechs Kinder erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 wurde den sechs Kindern gemäß § 24 Abs. 1 des Oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG), LGBl. Nr. 82/1955, Erziehungshilfe in der Form gewährt, "daß die Pflege und Erziehung der obgenannten Minderjährigen, die seit 1. 12. 1979 Frau Z, wohnhaft in A, ausübt, dieser auch weiterhin übertragen wird". Die Kosten hiefür würden gemäß den §§ 7 und 9 leg. cit. als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften der Sozialhilfe ab 1. Dezember 1979 vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis übernommen. Die endgültige Höhe der Kosten werde erst nach Vorliegen bestimmter Verrechnungsunterlagen festgelegt werden und bleibe daher einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Vorläufig werde die Auszahlung des Pauschalbetrages von S 16.749,-- für die Monate Dezember 1979, Jänner und Februar 1980 an Frau Z gewährt und dieser Betrag nach endgültiger Berechnung in Abschlag gebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Kinder nach dem tödlichen Verkehrsunfall ihrer Mutter zunächst von einer Familienhelferin betreut worden seien. Darnach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau Z, ihre Pflege und Erziehung übernommen. Z sei bis zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis beim Golf- und Countryclub Salzburg gestanden, aus dem sie einen monatlichen Nettolohn von S 5.514,90 erzielt habe. Mit der Betreuung der Kinder sei Z voll ausgelastet und es sei ihr nicht mehr möglich, für ihren eigenen Unterhalt und ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen. Es sei ihr daher eine monatliche Geldleistung zur Sicherung ihres eigenen Lebensbedarfes aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, die eine Gleichstellung mit ihrer bisherigen sozialen Situation gewährleiste und ihr auch im Hinblick auf ihre spätere Pensionsversorgung keinen Nachteil bringe. Könnte der Lebensunterhalt der Genannten auf diese Weise nicht gesichert werden, so müßten die Kinder in Heimen untergebracht werden, was zu einem wesentlich höheren Aufwand an öffentlichen Mitteln führen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, Z und dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zugestellt.Mit dem über Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Erziehungshilfe für die sechs Kinder erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 wurde den sechs Kindern gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Oberösterreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes (JWG), Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1955,, Erziehungshilfe in der Form gewährt, "daß die Pflege und Erziehung der obgenannten Minderjährigen, die seit 1. 12. 1979 Frau Z, wohnhaft in A, ausübt, dieser auch weiterhin übertragen wird". Die Kosten hiefür würden gemäß den Paragraphen 7 und 9 leg. cit. als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften der Sozialhilfe ab 1. Dezember 1979 vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis übernommen. Die endgültige Höhe der Kosten werde erst nach Vorliegen bestimmter Verrechnungsunterlagen festgelegt werden und bleibe daher einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Vorläufig werde die Auszahlung des Pauschalbetrages von S 16.749,-- für die Monate Dezember 1979, Jänner und Februar 1980 an Frau Z gewährt und dieser Betrag nach endgültiger Berechnung in Abschlag gebracht. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Kinder nach dem tödlichen Verkehrsunfall ihrer Mutter zunächst von einer Familienhelferin betreut worden seien. Darnach habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau Z, ihre Pflege und Erziehung übernommen. Z sei bis zu diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis beim Golf- und Countryclub Salzburg gestanden, aus dem sie einen monatlichen Nettolohn von S 5.514,90 erzielt habe. Mit der Betreuung der Kinder sei Z voll ausgelastet und es sei ihr nicht mehr möglich, für ihren eigenen Unterhalt und ihre Bedürfnisse selbst aufzukommen. Es sei ihr daher eine monatliche Geldleistung zur Sicherung ihres eigenen Lebensbedarfes aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren, die eine Gleichstellung mit ihrer bisherigen sozialen Situation gewährleiste und ihr auch im Hinblick auf ihre spätere Pensionsversorgung keinen Nachteil bringe. Könnte der Lebensunterhalt der Genannten auf diese Weise nicht gesichert werden, so müßten die Kinder in Heimen untergebracht werden, was zu einem wesentlich höheren Aufwand an öffentlichen Mitteln führen würde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, Z und dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zugestellt.

Mit dem "ergänzend zum Bescheid ... vom 4.2.1980" erlassenen

Bescheid vom 5. November 1982 sprach die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus, daß Z für die Pflege und Erziehung der genannten Kinder gemäß § 7 Abs. 2 O.ö. JWG ab 1. Dezember 1979 bis auf weiteres ein monatlicher Betrag von S 5.583,-- gewährt und die Kosten für die Krankenversicherung vom 9. Mai 1980 bis 3. Juli 1981 in der Höhe von S 5.301,-- sowie die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in der jeweils vorgeschriebenen Höhe getragen würden. Dieser Bescheid wurde Z sowie dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zugestellt.Bescheid vom 5. November 1982 sprach die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis aus, daß Z für die Pflege und Erziehung der genannten Kinder gemäß Paragraph 7, Absatz 2, O.ö. JWG ab 1. Dezember 1979 bis auf weiteres ein monatlicher Betrag von S 5.583,-- gewährt und die Kosten für die Krankenversicherung vom 9. Mai 1980 bis 3. Juli 1981 in der Höhe von S 5.301,-- sowie die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in der jeweils vorgeschriebenen Höhe getragen würden. Dieser Bescheid wurde Z sowie dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis, nicht jedoch dem Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1983 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Beschwerdeführer als Vater des minderjährigen MG, geboren am 8. Oktober 1976, und der minderjährigen SG, geboren am 26. Mai 1970, gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. JWG bis auf weiteres zu den Kosten der gewährten Erziehungshilfe ab 1. Juli 1982 einen Betrag von monatlich S 2.200,-- für die minderjährige S und S 2.100,-- für den minderjährigen M, insgesamt somit S 4.300,--, zu leisten. Die monatlichen Kostenbeiträge seien jeweils am Monatsersten im vorhinein zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einzuzahlen, widrigenfalls die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde. In der Bescheidbegründung vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, daß die gesamten Leistungen, die vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis an Z erbracht würden, Kosten der Erziehungshilfe darstellten, für die grundsätzlich der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger gemäß § 7 O.ö. JWG Ersatz zu leisten habe. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und der Frau Z, die bei Übernahme der Kinder in Lebensgemeinschaft gestanden und seit Juli 1983 verheiratet seien, sei sehr schlecht gewesen. Durch die Übersiedlung vom Wohnort S und die Auflösung des dortigen Arbeitsverhältnisses sowie die Notwendigkeit der Sanierung des Hauses in A seien neue Belastungen dazu gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden, so daß auch sein Einkommen unregelmäßig gewesen sei. Es sei daher von einer Rückersatzleistung der Erziehungshilfekosten abgesehen worden. Erst mit Aufnahme einer Beschäftigung bei den Vereinigten Metallwerken R am 1. Juli 1981 sei der Beschwerdeführer zu einem regelmäßigen guten Verdienst gelangt und dadurch in der Lage, zu den Kosten der Erziehungshilfe im Rahmen seiner Unterhaltspflicht beizutragen. Die Beitragsleistung werde erst ab 1. Juli 1982 verlangt, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ermöglicht werden sollen. Nach der Lohnauskunft des Dienstgebers vom 1. Februar 1983 beziehe der Beschwerdeführer ein Durchschnittseinkommen von S 16.617,01. Er habe nur noch für die im Spruch genannten zwei Kinder aus der Ehe mit RG sowie für zwei weitere Kinder aus der Ehe mit Z zu sorgen. Seit der Verehelichung mit Z im Juli 1983 sei er auch für sie sorgepflichtig, ihr Verdienstentgang werde jedoch mit der monatlichen Geldzuwendung von S 5.583,-- entschädigt. Unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten könne ihm zugemutet werden, von seinem Durchschnittseinkommen 14 % für den Unterhalt pro Kind aufzubringen, das seien S 2.326,38. Für die minderjährige S beziehe er zusätzlich noch eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.200,-- sowie die Waisenpension nach der verstorbenen Mutter in der Höhe von S 881,06, so daß ein Gesamtbetrag von S 4.407,44 zum Unterhalt für S zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer sei anzurechnen, daß er bereits durch die Versorgung des Kindes in der Familie einen Teil der Unterhaltspflicht erfülle. Der Anteil, der durch Ausübung der Pflege und Erziehung normalerweise der Mutter als ihre Unterhaltspflicht zustehe, werde durch Z geleistet. Dafür verlange sie die genannte Geldzuwendung. Als Beitrag zu diesen Kosten sei der halbe zum Unterhalt einschließlich Pflege und Erziehung zur Verfügung stehende Betrag aus der aufgezeigten Berechnung, das seien S 2.203,72 monatlich, abzuführen. Für den minderjährigen M beziehe der Beschwerdeführer nur eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.000,--. Daher verringere sich der Hälfteanteil für ihn um S 100,--, das seien dann monatlich S 2.103,72. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich die Behörde an die Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse sowie an die Spruchpraxis der Gerichte in Unterhaltssachen gehalten.Mit Bescheid vom 6. Dezember 1983 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Beschwerdeführer als Vater des minderjährigen MG, geboren am 8. Oktober 1976, und der minderjährigen SG, geboren am 26. Mai 1970, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, O.ö. JWG bis auf weiteres zu den Kosten der gewährten Erziehungshilfe ab 1. Juli 1982 einen Betrag von monatlich S 2.200,-- für die minderjährige S und S 2.100,-- für den minderjährigen M, insgesamt somit S 4.300,--, zu leisten. Die monatlichen Kostenbeiträge seien jeweils am Monatsersten im vorhinein zu Handen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis einzuzahlen, widrigenfalls die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde. In der Bescheidbegründung vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, daß die gesamten Leistungen, die vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis an Z erbracht würden, Kosten der Erziehungshilfe darstellten, für die grundsätzlich der Beschwerdeführer als Unterhaltspflichtiger gemäß Paragraph 7, O.ö. JWG Ersatz zu leisten habe. Die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und der Frau Z, die bei Übernahme der Kinder in Lebensgemeinschaft gestanden und seit Juli 1983 verheiratet seien, sei sehr schlecht gewesen. Durch die Übersiedlung vom Wohnort S und die Auflösung des dortigen Arbeitsverhältnisses sowie die Notwendigkeit der Sanierung des Hauses in A seien neue Belastungen dazu gekommen. Der Beschwerdeführer habe nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz gefunden, so daß auch sein Einkommen unregelmäßig gewesen sei. Es sei daher von einer Rückersatzleistung der Erziehungshilfekosten abgesehen worden. Erst mit Aufnahme einer Beschäftigung bei den Vereinigten Metallwerken R am 1. Juli 1981 sei der Beschwerdeführer zu einem regelmäßigen guten Verdienst gelangt und dadurch in der Lage, zu den Kosten der Erziehungshilfe im Rahmen seiner Unterhaltspflicht beizutragen. Die Beitragsleistung werde erst ab 1. Juli 1982 verlangt, weil bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe ermöglicht werden sollen. Nach der Lohnauskunft des Dienstgebers vom 1. Februar 1983 beziehe der Beschwerdeführer ein Durchschnittseinkommen von S 16.617,01. Er habe nur noch für die im Spruch genannten zwei Kinder aus der Ehe mit RG sowie für zwei weitere Kinder aus der Ehe mit Z zu sorgen. Seit der Verehelichung mit Z im Juli 1983 sei er auch für sie sorgepflichtig, ihr Verdienstentgang werde jedoch mit der monatlichen Geldzuwendung von S 5.583,-- entschädigt. Unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten könne ihm zugemutet werden, von seinem Durchschnittseinkommen 14 % für den Unterhalt pro Kind aufzubringen, das seien S 2.326,38. Für die minderjährige S beziehe er zusätzlich noch eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.200,-- sowie die Waisenpension nach der verstorbenen Mutter in der Höhe von S 881,06, so daß ein Gesamtbetrag von S 4.407,44 zum Unterhalt für S zur Verfügung stehe. Dem Beschwerdeführer sei anzurechnen, daß er bereits durch die Versorgung des Kindes in der Familie einen Teil der Unterhaltspflicht erfülle. Der Anteil, der durch Ausübung der Pflege und Erziehung normalerweise der Mutter als ihre Unterhaltspflicht zustehe, werde durch Z geleistet. Dafür verlange sie die genannte Geldzuwendung. Als Beitrag zu diesen Kosten sei der halbe zum Unterhalt einschließlich Pflege und Erziehung zur Verfügung stehende Betrag aus der aufgezeigten Berechnung, das seien S 2.203,72 monatlich, abzuführen. Für den minderjährigen M beziehe der Beschwerdeführer nur eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.000,--. Daher verringere sich der Hälfteanteil für ihn um S 100,--, das seien dann monatlich S 2.103,72. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich die Behörde an die Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse sowie an die Spruchpraxis der Gerichte in Unterhaltssachen gehalten.

Gegen diesen Bescheid erhoben Z und der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung wie folgt: Der in Kost, Unterkunft und Bekleidung bestehende Unterhalt werde für die obgenannten Kinder durch den Beschwerdeführer in natura geleistet. Den in der Betreuung und Erziehung der Kinder bestehenden Teil des Unterhaltes leiste Z Ursprünglich sei dieser in Betreuung und Erziehung bestehende Unterhalt von RG erbracht worden. Dadurch, daß sie tödlich verunglückt sei, sei die Verpflichtung zur Leistung dieses übrigen Unterhaltes auf den Beschwerdeführer übergegangen. Die beiden Kinder hätten daher tatsächlich keinen Schaden erlitten, weil ihr Unterhaltsanspruch aufrecht geblieben sei und sich nur die zur Leistung des Unterhaltes verpflichtete Person geändert habe. Den durch den Tod der RG verursachten Schaden hätten daher nicht die Kinder, sondern der Beschwerdeführer erlitten. Er wäre daher berechtigt gewesen, gegen die am Unfall teilweise schuldtragende Person und gegen die KFZ-Haftpflichtversicherung als Kläger aufzutreten. Dies habe aber die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Vormund der Kinder verhindert; sie habe stets erklärt, daß sie als Vormund allein zur Geltendmachung des Schadens berechtigt sei. Wie die Angelegenheit erledig worden sei, gehe aus den Urteilen des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 24. August 1983 und des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 27. Dezember 1983 hervor. Darnach habe der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis als klagende Partei den Prozeß in seinem auf Leistung lautenden Teil im großen und ganzen verloren, es sei gegenüber den beklagten Parteien lediglich festgestellt worden, daß sie zur ungeteilten Hand schuldig seien, der klagenden Partei die in Hinkunft aus Anlaß des Verkehrsunfalles vom 16. August 1979 an die minderjährigen Kinder AG, geboren am 24. März 1966, und an die beiden obgenannten Kinder S und MG zu erbringenden Sozialhilfeleistungen zu ersetzen, soweit diese Pflichtleistungen in jenem Schaden ihre Deckung fänden, dessen Ersatz die genannten Kinder auf Grund des Verkehrsunfalles vom 16. August 1979 auf der Grundlage einer Verschuldensteilung im Verhältnis 1:1 von den beklagten Parteien zu fordern berechtigt seien, die zweitbeklagte Partei allerdings nur bis zur Höhe der Versicherungssumme des am 16. August 1979 für einen näher genannten Pkw bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages. Der mit dem Ausdruck "in Hinkunft" bezeichnete Anfangstermin sei der Tag der Einbringung der Klage, nämlich der 12. August 1982. Daher stehe dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis das Recht zu, seine Aufwendungen, nämlich die an Z geleisteten Zahlungen, ab diesem Zeitpunkt zur Hälfte von den beklagten Parteien zu verlangen. Schon aus diesem Grund allein stelle sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides heraus, da im Falle der Rechtskraft dieses Bescheides der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis jedenfalls 150 % seiner Aufwendungen für Z ohne jedweden Rechtstitel hiefür bekäme. Unrichtig sei der bekämpfte Bescheid auch deshalb, weil, wie bereits ausgeführt worden sei, die Pflege und Erziehung (Haushaltsführung) ein Teil der Unterhaltspflicht sei, die der Höhe nach beschlußmäßig festgesetzt gewesen sei und nicht im nachhinein dadurch erhöht werden könne, daß man Nachzahlungen für die in der Vergangenheit zur Durchführung von Pflege und Erziehung geleisteten Auslagen verlange. Das Begehren auf Rückzahlung ab 1. Juli 1982 stelle daher eine unzulässige nachträgliche Unterhaltserhöhung dar. Aber auch die Höhe der auferlegten Leistungen sei unrichtig. Im Betrag von S 16.617,01; der als monatliches Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers angeführt sei, sei auch die Familienbeihilfe enthalten. Ohne sie betrage das monatliche Nettoeinkommen lediglich zwischen S 10.000,-

- und S 12.000,--. Der verhältnismäßig hohe Verdienst sei nur darauf zurückzuführen, daß der Beschwerdeführer Schichtarbeit leiste und auch an Samstagen und Sonntagen in Arbeit stehe. Leistete er lediglich in der normalen Arbeitszeit seinen Dienst, so würde er höchstens S 8.000,-- bis S 9.000,-- monatlich verdienen. Wenn darauf hingewiesen werde, daß er von seinem gesamten Einkommen 14 % für den Unterhalt pro Kind aufzubringen habe, so werde unrichtigerweise nicht berücksichtigt, daß er für Verpflegung und Bekleidung den Unterhalt in natura erbringe, wofür man ungefähr ebenfalls 14 % rechnen könne. Werde also, wie im bekämpften Bescheid, 14 % für den in Pflege und Erziehung berechneten Unterhaltsteil angenommen, so müsse der Beschwerdeführer pro Kind 28 % seines Durchschnittseinkommens als Unterhalt pro Kind aufbringen, was völlig unangemessen erscheine.

Mit Bescheid vom 23. Februar 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Z als unzulässig zurück (Punkt 1) und gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge (Punkt 2). In der Begründung des Punktes 2 dieses Bescheides befaßte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich um eine nachträgliche unzulässige Unterhaltserhöhung, und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde - gemäß § 9 O.ö. JWG zu Recht im Verwaltungsverfahren - gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet worden, zu den Kosten von Erziehungsmaßnahmen im Sinne des § 24 leg. cit. Beiträge zu leisten; der im Unterhaltsverfahren geltende Grundsatz "nemo pro präterito alitur" (§ 1418 ABGB) finde deshalb keine Anwendung. Daher könne eine Ersatzleistung auch für eine Zeit vor Bescheiderlassung vorgeschrieben werden. In der Regel werde die Beitragsleistung auf den Zeitpunkt der ersten Kostenentstehung zurückzugreifen haben, was aber im vorliegenden Fall wegen der seinerzeitigen schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 habe sich jedoch die finanzielle Lage des Beschwerdeführers so geändert, daß seine Heranziehung zu Beitragsleistungen ab dem 1. Juli 1982 gerechtfertigt sei. Entgegen seiner Auffassung könne auch nicht von einem 28%igen Anteil vom durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Kind die Rede sein; der Begründung des bekämpften Bescheides sei vielmehr zu entnehmen, daß nur 14 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens pro Kind angerechnet würden. Damit fänden aber auch die ins Treffen geführten Leistungen des Beschwerdeführers "in natura" (Verpflegungs- und Bekleidungskosten) entsprechende Berücksichtigung. Schließlich seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Sonn-, Feiertags- und Überstundengelder ebenso als echte Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die Familienbeihilfen, die auf die betroffenen Kinder entfielen. Die Berechnung der Ersatzbeiträge für die beiden Kinder sei zahlenmäßig in der Begründung des bekämpften Bescheides detailliert angeführt; es erübrige sich damit eine wiederholende zahlenmäßige Darstellung der Berechnung. Die weiteren in der Berufung nicht konkret behandelten Argumente des Beschwerdeführers seien rechtlich geprüft worden, hätten aber keinen weiteren Einfluß auf die Entscheidung, weshalb auch diesbezüglich auf eine nähere Erörterung verzichtet werden könne.Mit Bescheid vom 23. Februar 1984 wies die belangte Behörde die Berufung der Z als unzulässig zurück (Punkt 1) und gab der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge (Punkt 2). In der Begründung des Punktes 2 dieses Bescheides befaßte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich um eine nachträgliche unzulässige Unterhaltserhöhung, und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei von der erstinstanzlichen Behörde - gemäß Paragraph 9, O.ö. JWG zu Recht im Verwaltungsverfahren - gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet worden, zu den Kosten von Erziehungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 24, leg. cit. Beiträge zu leisten; der im Unterhaltsverfahren geltende Grundsatz "nemo pro präterito alitur" (Paragraph 1418, ABGB) finde deshalb keine Anwendung. Daher könne eine Ersatzleistung auch für eine Zeit vor Bescheiderlassung vorgeschrieben werden. In der Regel werde die Beitragsleistung auf den Zeitpunkt der ersten Kostenentstehung zurückzugreifen haben, was aber im vorliegenden Fall wegen der seinerzeitigen schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 habe sich jedoch die finanzielle Lage des Beschwerdeführers so geändert, daß seine Heranziehung zu Beitragsleistungen ab dem 1. Juli 1982 gerechtfertigt sei. Entgegen seiner Auffassung könne auch nicht von einem 28%igen Anteil vom durchschnittlichen Nettoeinkommen pro Kind die Rede sein; der Begründung des bekämpften Bescheides sei vielmehr zu entnehmen, daß nur 14 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens pro Kind angerechnet würden. Damit fänden aber auch die ins Treffen geführten Leistungen des Beschwerdeführers "in natura" (Verpflegungs- und Bekleidungskosten) entsprechende Berücksichtigung. Schließlich seien entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Sonn-, Feiertags- und Überstundengelder ebenso als echte Einkommensbestandteile in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wie die Familienbeihilfen, die auf die betroffenen Kinder entfielen. Die Berechnung der Ersatzbeiträge für die beiden Kinder sei zahlenmäßig in der Begründung des bekämpften Bescheides detailliert angeführt; es erübrige sich damit eine wiederholende zahlenmäßige Darstellung der Berechnung. Die weiteren in der Berufung nicht konkret behandelten Argumente des Beschwerdeführers seien rechtlich geprüft worden, hätten aber keinen weiteren Einfluß auf die Entscheidung, weshalb auch diesbezüglich auf eine nähere Erörterung verzichtet werden könne.

Gegen Punkt 2 dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser Gerichtshof mit Beschluß vom 27. Februar 1985, Zl. B 225/84, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 O.ö. JWG ist Jugendfürsorge im Sinne dieses Gesetzes Hilfe gegen Gefahren für die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung der Minderjährigen. Hiezu gehören nach Maßgabe dieses Gesetzes "insbesondere Maßnahmen, die ... der Sorge für die Erziehung dienen". Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. trägt die Kosten von Maßnahmen der Jugendfürsorge der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Im Falle seines Unvermögens haben die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen; Unvermögen des Minderjährigen ist schon dann anzunehmen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeutet. Nach § 7 Abs. 2 erster Satz leg. cit. werden die Kosten, soweit sie nicht nach Abs. 1 gedeckt sind, als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge getragen. Gemäß § 9 leg. cit. ist über die Höhe der Kosten und über die Verpflichtung, sie zu tragen bzw. zu erstatten, im Verwaltungswege zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs. 1 leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung Vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim und anderweitige Unterbringung. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim (§ 29 O.ö. JWG) darf Erziehungshilfe nicht gewährt werden. Gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. kann die Erziehungshilfe, wenn sie nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt wird, nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. sind unter Erziehungsberechtigten im Sinne des Gesetzes unter anderem die Eltern zu verstehen, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, O.ö. JWG ist Jugendfürsorge im Sinne dieses Gesetzes Hilfe gegen Gefahren für die körperliche, geistige, seelische und sittliche Entwicklung der Minderjährigen. Hiezu gehören nach Maßgabe dieses Gesetzes "insbesondere Maßnahmen, die ... der Sorge für die Erziehung dienen". Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. trägt die Kosten von Maßnahmen der Jugendfürsorge der Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute kommen. Im Falle seines Unvermögens haben die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten zu tragen; Unvermögen des Minderjährigen ist schon dann anzunehmen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere Härte bedeutet. Nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz leg. cit. werden die Kosten, soweit sie nicht nach Absatz eins, gedeckt sind, als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge getragen. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. ist über die Höhe der Kosten und über die Verpflichtung, sie zu tragen bzw. zu erstatten, im Verwaltungswege zu entscheiden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder von Amts wegen einem Minderjährigen unter 18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht oder die Fürsorgeerziehung Vorliegen, Erziehungshilfe zu gewähren. Erziehungshilfe umfaßt alle Maßnahmen, die einer sachgemäßen und verantwortungsbewußten Erziehung dienen, wie Erziehungsberatung, Einweisung in einen Kindergarten, einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim oder ein Erholungsheim und anderweitige Unterbringung. Durch Einweisung in ein Fürsorgeerziehungsheim (Paragraph 29, O.ö. JWG) darf Erziehungshilfe nicht gewährt werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. kann die Erziehungshilfe, wenn sie nicht von den Erziehungsberechtigten beantragt wird, nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. sind unter Erziehungsberechtigten im Sinne des Gesetzes unter anderem die Eltern zu verstehen, wenn ihnen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht ein Erziehungsrecht zusteht.

Nach dem Beschwerdevorbringen soll der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet sein:

Zwischen Z und dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis sei vertraglich vereinbart worden, daß sie die Pflege und Erziehung der im Haushalt des Beschwerdeführers untergebrachten obgenannten Kinder, somit einen Teil der Gesamtunterhaltspflicht übernehme und dafür Ersatzleistungen erhalte. Wegen der Unterbringung der Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers sei die angeordnete Erziehungshilfe nicht zum Tragen gekommen, da diese zwar nach § 9 JWG, der zur Auslegung heranzuziehen sei, Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, in einen Hort, eine Tagesheimstätte ein Jugendheim oder ein Erholungsheim, nicht aber die Unterbringung der Kinder im eigenen Haushalt des Vaters umfasse. Z werde daher nicht im Rahmen der "Erziehungsaufsicht" (gemeint wohl: der Erziehungshilfe), sondern als Pflegeperson für die Kinder tätig. Damit handle es sich aber (bei den Zahlungen an sie) um Aufwendungen für den Unterhalt, dessen Bestimmung nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem zuständigen Gericht obliege. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liege aber auch im folgenden: Bei Bestimmung der Ersatzpflicht sei auf das O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, Bedacht zu nehmen, weil dieses Gesetz die gleiche Materie regle und das spätere Gesetz darstelle. Soweit darin Sonderbestimmungen enthalten seien, sei das spätere Gesetz vor dem früheren anzuwenden. Gemäß § 55 Abs. 2 O.ö. SHG habe aber nur auf Antrag des Sozialhilfeträgers die für den Bereich dieses Sozialhilfeträgers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Das bedeute, daß es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handle. Erlasse aber die Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid, ohne daß ein Antrag der Partei vorliege, so werde das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Im Beschwerdefall habe der Sozialhilfeverband keinen entsprechenden Antrag gestellt.Zwischen Z und dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis sei vertraglich vereinbart worden, daß sie die Pflege und Erziehung der im Haushalt des Beschwerdeführers untergebrachten obgenannten Kinder, somit einen Teil der Gesamtunterhaltspflicht übernehme und dafür Ersatzleistungen erhalte. Wegen der Unterbringung der Kinder im Haushalt des Beschwerdeführers sei die angeordnete Erziehungshilfe nicht zum Tragen gekommen, da diese zwar nach Paragraph 9, JWG, der zur Auslegung heranzuziehen sei, Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung, Einweisung in einen Kindergarten, in einen Hort, eine Tagesheimstätte ein Jugendheim oder ein Erholungsheim, nicht aber die Unterbringung der Kinder im eigenen Haushalt des Vaters umfasse. Z werde daher nicht im Rahmen der "Erziehungsaufsicht" (gemeint wohl: der Erziehungshilfe), sondern als Pflegeperson für die Kinder tätig. Damit handle es sich aber (bei den Zahlungen an sie) um Aufwendungen für den Unterhalt, dessen Bestimmung nicht der Verwaltungsbehörde, sondern dem zuständigen Gericht obliege. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde liege aber auch im folgenden: Bei Bestimmung der Ersatzpflicht sei auf das O.ö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1973,, Bedacht zu nehmen, weil dieses Gesetz die gleiche Materie regle und das spätere Gesetz darstelle. Soweit darin Sonderbestimmungen enthalten seien, sei das spätere Gesetz vor dem früheren anzuwenden. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, O.ö. SHG habe aber nur auf Antrag des Sozialhilfeträgers die für den Bereich dieses Sozialhilfeträgers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über den Ersatzanspruch zu entscheiden. Das bedeute, daß es sich um einen antragsbedürftigen Bescheid handle. Erlasse aber die Behörde einen antragsbedürftigen Bescheid, ohne daß ein Antrag der Partei vorliege, so werde das Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 83, Absatz 2, B-VG verletzt. Im Beschwerdefall habe der Sozialhilfeverband keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Was den ersten Einwand betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, daß mit dem (über seinen Antrag und auch ihm als damals noch Erziehungsberechtigten gegenüber erlassenen) rechtskräftigen Bescheid vom 4. Februar 1980 unter anderem den beiden obgenannten Kindern, die schon damals von Z im Haushalt des Beschwerdeführers betreut wurden, gemäß § 24 O.ö. JWG (der inhaltlich mit § 9 des Grundsatzgesetzes, nämlich des JWG, ident ist) Erziehungshilfe in der Form gewährt wurde, daß die Pflege und Erziehung der beiden Kinder der Z. übertragen wurden. Damit stand aber (bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Vertretung in bezug auf Pflege und Erziehung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als bestellter Amtsvormund nach § 20 JWG) ab Wirksamkeit dieses Bescheides die Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 Abs. 1 ABGB (ohne Vertretungsbefugnis) nicht mehr dem Beschwerdeführer, auf den sie nach dem Tod seiner geschiedenen Gattin nach § 145 Abs. 1 ABGB übergegangen war, sondern auf Grund dieses Bescheides der Z unabhängig davon zu, ob die Voraussetzungen der Erziehungshilfe im Sinne des § 24 Abs. 1 O.ö. JWG vorgelegen waren; Z wurde somit ab diesem Zeitpunkt sowohl als "Pflegeperson" (dem Inhalt ihrer Tätigkeit nach) als auch "im Rahmen der Erziehungshilfe" (dem Rechtsgrund der Tätigkeit nach) tätig. Daß sie die ihr durch den rechtskräftigen Bescheid übertragene Pflege und Erziehung der beiden Kinder weiterhin im Haushalt des Beschwerdeführers vornahm und diesem Bescheid eine Vereinbarung zwischen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Jugendfürsorgebehörde oder dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis und der Z voranging, wonach sie sich zur Übernahme der Pflege und Erziehung unter anderem der beiden Kinder gegen Bezahlung der obgenannten Beträge bereit erklärte, änderte am Charakter dieser Maßnahme als Maßnahme der Jugendfürsorge im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 24 O.ö. JWG nichts. Die (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht widerrufene) Gewährung der freiwilligen Erziehungshilfe nach § 24 Abs. 1 leg. cit. hatte aber zur Konsequenz, daß gemäß § 9 leg. cit. über die Verpflichtung, die Kosten dieser Jugendfürsorgemaßnahme zu tragen bzw. zu ersetzen, im Verwaltungsweg zu entscheiden war. Daß dieser öffentlichrechtliche Ersatzanspruch im Falle des Unvermögens des Minderjährigen, dem diese Maßnahme zugute kommt, nur gegen die gesetzlich Unterhaltspflichtigen gerichtet werden und der Höhe nach die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verpflichteten nicht übersteigen kann, insofern also seinen Inhalt durch privatrechtliche Vorschriften erhält, ändert seinen öffentlichrechtlichen Charakter nicht (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1956, Slg. Nr. 3111, vom 28. September 1971, Slg. Nr. 6532, vom 25. November 1971, Slg. Nr. 6570, und vom 23. Februar 1973, Slg. Nr. 6969; sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1971, Zl. 1773/70, und vom 19. Oktober 1982, Zl. 11/1045/80); die Ersatzpflichtigen nach § 7 Abs. 1 O.ö. JWG leisten der Behörde ja nicht den Unterhalt für den Minderjährigen, dem eine Maßnahme der Jugendfürsorge zugute kommt, sondern den Ersatz für jene Kosten, die durch diese Maßnahme erwachsen (OGH, SZ 38/166). Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis war daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäß § 9 O.ö. JWG in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 und 37 leg. cit. zur Erlassung des Bescheides vom 6. Dezember 1983 zuständig; die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, daß sie in der Sache selbst entschieden hat.Was den ersten Einwand betrifft, übersieht der Beschwerdeführer, daß mit dem (über seinen Antrag und auch ihm als damals noch Erziehungsberechtigten gegenüber erlassenen) rechtskräftigen Bescheid vom 4. Februar 1980 unter anderem den beiden obgenannten Kindern, die schon damals von Z im Haushalt des Beschwerdeführers betreut wurden, gemäß Paragraph 24, O.ö. JWG (der inhaltlich mit Paragraph 9, des Grundsatzgesetzes, nämlich des JWG, ident ist) Erziehungshilfe in der Form gewährt wurde, daß die Pflege und Erziehung der beiden Kinder der Z. übertragen wurden. Damit stand aber (bei Aufrechterhaltung der gesetzlichen Vertretung in bezug auf Pflege und Erziehung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als bestellter Amtsvormund nach Paragraph 20, JWG) ab Wirksamkeit dieses Bescheides die Pflege und Erziehung im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ABGB (ohne Vertretungsbefugnis) nicht mehr dem Beschwerdeführer, auf den sie nach dem Tod seiner geschiedenen Gattin nach Paragraph 145, Absatz eins, ABGB übergegangen war, sondern auf Grund dieses Bescheides der Z unabhängig davon zu, ob die Voraussetzungen der Erziehungshilfe im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, O.ö. JWG vorgelegen waren; Z wurde somit ab diesem Zeitpunkt sowohl als "Pflegeperson" (dem Inhalt ihrer Tätigkeit nach) als auch "im Rahmen der Erziehungshilfe" (dem Rechtsgrund der Tätigkeit nach) tätig. Daß sie die ihr durch den rechtskräftigen Bescheid übertragene Pflege und Erziehung der beiden Kinder weiterhin im Haushalt des Beschwerdeführers vornahm und diesem Bescheid eine Vereinbarung zwischen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als Jugendfürsorgebehörde oder dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis und der Z voranging, wonach sie sich zur Übernahme der Pflege und Erziehung unter anderem der beiden Kinder gegen Bezahlung der obgenannten Beträge bereit erklärte, änderte am Charakter dieser Maßnahme als Maßnahme der Jugendfürsorge im Sinne der Paragraphen 4, Absatz eins, 7, Absatz eins und 24 O.ö. JWG nichts. Die (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht widerrufene) Gewährung der freiwilligen Erziehungshilfe nach Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. hatte aber zur Konsequenz, daß gemäß Paragraph 9, leg. cit. über die Verpflichtung, die Kosten dieser Jugendfürsorgemaßnahme zu tragen bzw. zu ersetzen, im Verwaltungsweg zu entscheiden war. Daß dieser öffentlichrechtliche Ersatzanspruch im Falle des Unvermögens des Minderjährigen, dem diese Maßnahme zugute kommt, nur gegen die gesetzlich Unterhaltspflichtigen gerichtet werden und der Höhe nach die gesetzliche Unterhaltspflicht des Verpflichteten nicht übersteigen kann, insofern also seinen Inhalt durch privatrechtliche Vorschriften erhält, ändert seinen öffentlichrechtlichen Charakter nicht vergleiche , die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1956, Slg. Nr. 3111, vom 28. September 1971, Slg. Nr. 6532, vom 25. November 1971, Slg. Nr. 6570, und vom 23. Februar 1973, Slg. Nr. 6969; sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1971, Zl. 1773/70, und vom 19. Oktober 1982, Zl. 11/1045/80); die Ersatzpflichtigen nach Paragraph 7, Absatz eins, O.ö. JWG leisten der Behörde ja nicht den Unterhalt für den Minderjährigen, dem eine Maßnahme der Jugendfürsorge zugute kommt, sondern den Ersatz für jene Kosten, die durch diese Maßnahme erwachsen (OGH, SZ 38/166). Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis war daher, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, gemäß Paragraph 9, O.ö. JWG in Verbindung mit den Paragraphen 36, Absatz eins und 37 leg. cit. zur Erlassung des Bescheides vom 6. Dezember 1983 zuständig; die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, daß sie in der Sache selbst entschieden hat.

Unbegründet ist aber auch der zweite unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Einwand. Denn da gemäß § 71 Abs. 5 O.ö. SHG durch dieses Gesetz unter anderem das O.ö. JWG nicht berührt wird, gehen die materiellrechtlichen und formellrechtlichen Bestimmungen des O.ö. JWG über die Kostentragung durch die ersatzpflichtigen Personen des § 7 Abs. 1 O.ö. JWG jenen des O.ö. SHG als lex specialis vor (vgl. zum Verhältnis des O.ö. SHG zum O.ö. JWG das Erkenntnis vom 9. Februar 1978, Slg. Nr. 9484/A). Das O.ö. JWG setzt aber für die Erlassung eines Bescheides nach § 9 leg. cit. über die Kostentragungspflicht eines Ersatzpflichtigen nach § 7 Abs. 1 leg. cit. nicht den Antrag eines Sozialhilfeträgers voraus. Somit vermag der Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht die mangelnde Berechtigung der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung aufzuzeigen.Unbegründet ist aber auch der zweite unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Einwand. Denn da gemäß Paragraph 71, Absatz 5, O.ö. SHG durch dieses Gesetz unter anderem das O.ö. JWG nicht berührt wird, gehen die materiellrechtlichen und formellrechtlichen Bestimmungen des O.ö. JWG über die Kostentragung durch die ersatzpflichtigen Personen des Paragraph 7, Absatz eins, O.ö. JWG jenen des O.ö. SHG als lex specialis vor vergleiche , zum Verhältnis des O.ö. SHG zum O.ö. JWG das Erkenntnis vom 9. Februar 1978, Slg. Nr. 9484/A). Das O.ö. JWG setzt aber für die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 9, leg. cit. über die Kostentragungspflicht eines Ersatzpflichtigen nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. nicht den Antrag eines Sozialhilfeträgers voraus. Somit vermag der Beschwerdeführer auch mit diesem Einwand nicht die mangelnde Berechtigung der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung aufzuzeigen.

Dieser Berechtigung stand auch nicht der Ausspruch im rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 des Inhalts: "Die Kosten hiefür werden gem. §§ 7 und 9 leg. cit. als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften der Sozialhilfe ab 1. 12. 1979 vom Sozialhilfeverband Ried i.I. übernommen." entgegen. Denn dieser Ausspruch kann zwar mangels eines Hinweises darauf, daß nur jene Kosten gemeint seien, die "nicht nach Abs. 1 gedeckt sind", nicht als bloße Wiedergabe der Bestimmung des § 7 Abs. 2 erster Satz O.ö. JWG verstanden werden (nach dieser gesetzlichen Bestimmung entsteht die subsidiäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erst dadurch, daß durch das nach dem O.ö. JWG abgeführte Verfahren ein getätigter Aufwand nicht oder nicht zur Gänze hereingebracht werden kann: vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1977, Zl. 582/77, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1962, Zl. 503/60, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, Slg. Nr. 7942), sondern ist seinem Wortlaut und seiner Begründung nach als eine die Leistungspflicht des Sozialhilfeverbandes Ried im Innkreis ohne die Einschränkung durch Ersatzpflichten bejahende und damit die Ersatzpflicht der Personen des § 7 Abs. 1 leg. cit. verneinende Entscheidung zu verstehen. Doch kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung über die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 leg. cit. der Ausspruch auch nicht so interpretiert werden, daß damit unabhängig von den für die Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Verhältnissen für die gesamte Dauer der Gewährung dieser Maßnahme der Jugendfürsorge die Ersatzpflicht verneint werde. Dieser Ausspruch ist vielmehr so zu verstehen, daß für die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 1980 vorliegenden, für die Ersatzpflicht der Personen nach § 7 Abs. 1 leg. cit. maßgebenden Verhältnisse ihre Ersatzpflicht verneint wurde (vgl. zur dadurch wechselnden Belastung des Sozialhilfeträgers das schon zitierte Erkenntnis vom 9. Februar 1978, Slg. Nr. 9484/A). Die belangte Behörde hat demgemäß zu Recht geprüft, ob sich die Umstände auf Grund derer der Beschwerdeführer nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 1980 "im Rahmen der Unterhaltspflicht" nicht zum Ersatz herangezogen werden konnte, bis zum 1. Juli 1982 so geändert haben, daß ab diesem Zeitpunkt seine Heranziehung berechtigt war. Daß, anders als die belangte Behörde feststellte, keine Besserung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zumindest ab diesem Zeitpunkt eingetreten sei, hat er aber nicht behauptet; er vertritt diesbezüglich lediglich die Auffassung, daß auch seine Einkommensverhältnisse ab 1. Juli 1982 keine Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 leg. cit. begründeten.Dieser Berechtigung stand auch nicht der Ausspruch im rechtskräftigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Februar 1980 des Inhalts: "Die Kosten hiefür werden gem. Paragraphen 7 und 9 leg. cit. als Erziehungsaufwand nach den Vorschriften der Sozialhilfe ab 1. 12. 1979 vom Sozialhilfeverband Ried i.I. übernommen." entgegen. Denn dieser Ausspruch kann zwar mangels eines Hinweises darauf, daß nur jene Kosten gemeint seien, die "nicht nach Absatz eins, gedeckt sind", nicht als bloße Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz O.ö. JWG verstanden werden (nach dieser gesetzlichen Bestimmung entsteht die subsidiäre Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erst dadurch, daß durch das nach dem O.ö. JWG abgeführte Verfahren ein getätigter Aufwand nicht oder nicht zur Gänze hereingebracht werden kann: vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1977, Zl. 582/77, den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1962, Zl. 503/60, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Dezember 1976, Slg. Nr. 7942), sondern ist seinem Wortlaut und seiner Begründung nach als eine die Leistungspflicht des Sozialhilfeverbandes Ried im Innkreis ohne die Einschränkung durch Ersatzpflichten bejahende und damit die Ersatzpflicht der Personen des Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. verneinende Entscheidung zu verstehen. Doch kann vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung über die Ersatzpflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. der Ausspruch auch nicht so interpretiert werden, daß damit unabhängig von den für die Ersatzpflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Verhältnissen für die gesamte Dauer der Gewährung dieser Maßnahme der Jugendfürsorge die Ersatzpflicht verneint werde. Dieser Ausspruch ist vielmehr so zu verstehen, daß für die Dauer der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 1980 vorliegenden, für die Ersatzpflicht der Personen nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. maßgebenden Verhältnisse ihre Ersatzpflicht verneint wurde vergleiche , zur dadurch wechselnden Belastung des Sozialhilfeträgers das schon zitierte Erkenntnis vom 9. Februar 1978, Slg. Nr. 9484/A). Die belangte Behörde hat demgemäß zu Recht geprüft, ob sich die Umstände auf Grund derer der Beschwerdeführer nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 4. Februar 1980 "im Rahmen der Unterhaltspflicht" nicht zum Ersatz herangezogen werden konnte, bis zum 1. Juli 1982 so geändert haben, daß ab diesem Zeitpunkt seine Heranziehung berechtigt war. Daß, anders als die belangte Behörde feststellte, keine Besserung der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers zumindest ab diesem Zeitpunkt eingetreten sei, hat er aber nicht behauptet; er vertritt diesbezüglich lediglich die Auffassung, daß auch seine Einkommensverhältnisse ab 1. Juli 1982 keine Ersatzpflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. begründeten.

Vorerst wendet der Beschwerdeführer aber, wie schon im Verwaltungsverfahren, gegen seine Ersatzpflicht ein, daß er nach § 7 Abs. 1 leg. cit. als Unterhaltspflichtiger erst im Falle des Unvermögens der beiden Kinder, denen die Maßnahme der Jugendfürsorge zugute gekommen sei, ersatzpflichtig sei. Die belangte Behörde habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit ein Unvermögen der beiden Kinder vorliege. Dies begründe aus folgenden Erwägungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Da nach dem obgenannten Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis der den tödlichen Verkehrsunfall der Mutter der beiden Kinder Verschuldende bzw. dessen Haftpflichtversicherer zum Ersatz des Pflegeaufwandes zu 50 % verpflichtet sei, stehe im Ergebnis den beiden Kindern ein Ersatzanspruch zu. Im Hinblick darauf könne im Ausmaß von 50 % sohin nicht von einem Unvermögen der Kinder gesprochen werden, so daß von vornherein jede Ersatzleistung nur unter dem Gesichtspunkt eines 50%igen Anteiles hätte geregelt werden dürfen.Vorerst wendet der Beschwerdeführer aber, wie schon im Verwaltungsverfahren, gegen seine Ersatzpflicht ein, daß er nach Paragraph 7, Absatz eins, leg. cit. als Unterhaltspflichtiger erst im Falle des Unvermögens der beiden Kinder, denen die Maßnahme der Jugendfürsorge zugute gekommen sei, ersatzpflichtig sei. Die belangte Behörde habe sich aber nicht damit auseinandergesetzt, inwieweit ein Unvermögen der beiden Kinder vorliege. Dies begründe aus folgenden Erwägungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: Da nach dem obgenannten Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis der den tödlichen Verkehrsunfall der Mutter der beiden Kinder Verschuldende bzw. dessen Haftpflichtversicherer zum Ersatz des Pflegeaufwandes zu 50 % verpflichtet sei, stehe im Ergebnis den beiden Kindern ein Ersatzanspruch zu. Im Hinblick darauf könne im Ausmaß von 50 % sohin nicht von einem Unvermögen der Kinder gesprochen werden, so daß von vornherein jede Ersatzleistung nur unter dem Gesichtspunkt eines 50%igen Anteiles hätte geregelt werden dürfen.

Daran ist richtig, daß sich die belangte Behörde mit diesem Berufungseinwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde dazu vor, es könne nicht richtig sein, daß der mit dem genannten Urteil dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zuerkannte Anspruch ein Vermögen der beiden Kinder darstelle, weil die dem Urteil zugrunde liegende Klage im Rahmen der Legalzession nach dem O.ö. SHG eingebracht worden sei und daher die aus dem Urteil resultierenden Schadenersatzleistungen zur Abdeckung der Leistungen für die gewährte Erziehungshilfe nach § 24 O.ö. JWG dienten. Unter Punkt 3 des Urteiles heiße es überdies ausdrücklich, daß die beklagten Parteien der klagenden Partei (dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis) für künftige - aus Anlaß des Unfalles - "den minderjährigen Kindern zu erbringenden Sozialleistungen" hafteten. Der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis habe im Rahmen der Erziehungsmaßnahmen bis einschließlich Juli 1985 S 437.588,30 geleistet, zurückgeflossen sei bisher - zumindest bis 31. Dezember 1983 - aber noch kein einziger Schilling, wie die - in der Gegenschrift näher ausgeführte - Aufstellung zeige.Daran ist richtig, daß sich die belangte Behörde mit diesem Berufungseinwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat. In der Gegenschrift bringt die belangte Behörde dazu vor, es könne nicht richtig sein, daß der mit dem genannten Urteil dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zuerkannte Anspruch ein Vermögen der beiden Kinder darstelle, weil die dem Urteil zugrunde liegende Klage im Rahmen der Legalzession nach dem O.ö. SHG eingebracht worden sei und daher die aus dem Urteil resultierenden Schadenersatzleistungen zur Abdeckung der Leistungen für die gewährte Erziehungshilfe nach Paragraph 24, O.ö. JWG dienten. Unter Punkt 3 des Urteiles heiße es überdies ausdrücklich, daß die beklagten Parteien der klagenden Partei (dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis) für künftige - aus Anlaß des Unfalles - "den minderjährigen Kindern zu erbringenden Sozialleistungen" hafteten. Der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis habe im Rahmen der Erziehungsmaßnahmen bis einschließlich Juli 1985 S 437.588,30 geleistet, zurückgeflossen sei bisher - zumindest bis 31. Dezember 1983 - aber noch kein einziger Schilling, wie die - in der Gegenschrift näher ausgeführte - Aufstellung zeige.

Bei der Beurteilung dieser widerstreitenden Standpunkte ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Der Ersatzanspruch von Kindern nach § 1327 ABGB umfaßt auch den ihnen durch den Entgang von Pflegeleistungen durch den getöteten Elternteil entstandenen Schaden in der Höhe der dadurch bedingten vermehrten Auslagen (vgl. OGH EF Slg 38.625, 41.135, 43.541, SZ 46/87, ZVW 1980/71). Gegenüber diesem Ersatzanspruch ist der Anspruch der Kinder auf Unterhalt in der Form von Pflegeleistungen gegenüber den zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen insofern nachrangig, als letzterer nicht den Ersatzanspruch mindert (vgl. OGH SZ 53/58, EF Slg 43.542). Solange aber der Ersatzanspruch nicht erfüllt wurde, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches der Kinder gegen ihren Vater nach § 140 ABGB auch der die Pflegeleistungen umfassende Unterhaltsanspruch aufrecht, weil nicht schon der bloße Bestand eines Ersatzanspruches eine Minderung des Unterhaltsanspruches nach § 140 Abs. 3 ABGB zu bewirken vermag.Der Ersatzanspruch von Kindern nach Paragraph 1327, ABGB umfaßt auch den ihnen durch den Entgang von Pflegeleistungen durch den getöteten Elternteil entstandenen Schaden in der Höhe der dadurch bedingten vermehrten Auslagen vergleiche , OGH EF Slg 38.625, 41.135, 43.541, SZ 46/87, ZVW 1980/71). Gegenüber diesem Ersatzanspruch ist der Anspruch der Kinder auf Unterhalt in der Form von Pflegeleistungen gegenüber den zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen insofern nachrangig, als letzterer nicht den Ersatzanspruch mindert vergleiche , OGH SZ 53/58, EF Slg 43.542). Solange aber der Ersatzanspruch nicht erfüllt wurde, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches der Kinder gegen ihren Vater nach Paragraph 140, ABGB auch der die Pflegeleistungen umfassende Unterhaltsanspruch aufrecht, weil nicht schon der bloße Bestand eines Ersatzanspruches eine Minderung des Unterhaltsanspruches nach Paragraph 140, Absatz 3, ABGB zu bewirken vermag.

Gewährt ein Dritter den Kindern die Pflegeleistungen in Natur oder Geldleistungen für ihre Pflege und gehen im Umfang dieser erbrachten Leistungen die (sachlich und zeitlich kongruenten) Ersatzansprüche der Kinder auf den Dritten über, so steht den Kindern insofern zufolge Erfüllung von dritter Seite weder ein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen (vgl. OGH EF Slg. 40.714, 32.941) noch zufolge der Legalzession ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger (vgl. ZVR 1980/71) zu.Gewährt ein Dritter den Kindern die Pflegeleistungen in Natur oder Geldleistungen für ihre Pflege und gehen im Umfang dieser erbrachten Leistungen die (sachlich und zeitlich kongruenten) Ersatzansprüche der Kinder auf den Dritten über, so steht den Kindern insofern zufolge Erfüllung von dritter Seite weder ein Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen vergleiche , OGH EF Slg. 40.714, 32.941) noch zufolge der Legalzession ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger vergleiche , ZVR 1980/71) zu.

Im Beschwerdefall hat nun der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis unter anderem in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die der Höhe nach unbestrittenen Kosten der Pflege und Erziehung der beiden Kinder S und M im Rahmen der angeordneten Erziehungshilfe getragen. Sie betrugen im Jahre 1982 monatlich S 6.296,70 (S 5.583,-- zuzüglich der monatlichen Beiträge für die Weiterversicherung der Z in der Pensionsversicherung von S 713,70), im Jahre 1983 S 6.337,70 monatlich (S 5.583,-- zuzüglich S 754,70) und im Jahre 1984 S 6.366,90 (S 5.583,-- zuzüglich S 783,90). Die auf den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zufolge der eingetretenen Legalzession nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteiles des Kreisgerichtes Ried im Innkreis übergegangenen Ersatzansprüche der beiden Kinder für diesen Zeitraum stellen daher nach den obigen Darlegungen kein "Vermögen" der beiden Kinder dar; wohl aber wurden die "Kosten der Maßnahme der Jugendfürsorge" im Sinne des § 7 Abs. 1 O.ö. JWG insofern vermindert, als für diese Zeiträume sachlich und zeitlich kongruente Leistungen von den Beklagten des genannten gerichtlichen Verfahrens tatsächlich erbracht wurden.Im Beschwerdefall hat nun der Sozialhilfeverband Ried im Innkreis unter anderem in der Zeit vom 1. Juli 1982 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die der Höhe nach unbestrittenen Kosten der Pflege und Erziehung der beiden Kinder S und M im Rahmen der angeordneten Erziehungshilfe getragen. Sie betrugen im Jahre 1982 monatlich S 6.296,70 (S 5.583,-- zuzüglich der monatlichen Beiträge für die Weiterversicherung der Z in der Pensionsversicherung von S 713,70), im Jahre 1983 S 6.337,70 monatlich (S 5.583,-- zuzüglich S 754,70) und im Jahre 1984 S 6.366,90 (S 5.583,-- zuzüglich S 783,90). Die auf den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis zufolge der eingetretenen Legalzession nach Maßgabe des rechtskräftigen Urteiles des Kreisgerichtes Ried im Innkreis übergegangenen Ersatzansprüche der beiden Kinder für diesen Zeitraum stellen daher nach den obigen Darlegungen kein "Vermögen" der beiden Kinder dar; wohl aber wurden die "Kosten der Maßnahme der Jugendfürsorge" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, O.ö. JWG insofern vermindert, als für diese Zeiträume sachlich und zeitlich kongruente Leistungen von den Beklagten des genannten gerichtlichen Verfahrens tatsächlich erbracht wurden.

Nach dem genannten Urteil, das dem Beschwerdeführer, wie sich aus

seiner Berufung ergibt, schon im Verwaltungsverfahren bekannt war,

wurden die Beklagten des Gerichtsverfahrens zu ungeteilten Hand

schuldig erkannt, dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis den

Betrag von S 13.232,32 s.A. binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu

bezahlen (Punkt 1), und den beklagten Parteien gegenüber

festgestellt, daß sie dem Sozialhilfeverband Ried im Innkreis "für

künftige aus Anlaß des Unfalles vom 16. 8. 1979 für die mj. Kinder

AG ..., SG ... und MG zu erbringende Sozialhilfeleistungen im

Umfang der Ersatzansprüche dieser mj. Kinder aus dem Unfall vom

16. 8. 1979 gegenüber den beklagten Parteien haften, wobei die

Haftung der zweitbeklagten Partei mit der Versicherungssumme des

zum Unfallszeitpunkt für den Pkw ... abgeschlossenen

Versicherungsvertrages begrenzt ist". Bei der Berechnung des den einzelnen Kindern zustehenden Ersatzanspruches ist nach der Begründung des genannten Urteiles so vorzugehen, daß der für ihre Betreuung und Pflege aufgewandte Betrag jeweils auf die Kinder aufzuteilen ist, die sich im Haushalt der Pflegeperson befunden haben. Nur in diesem Umfang sei den Kindern ein derartiger Schadenersatzanspruch tatsächlich erwachsen. Von diesem aliquoten Teil müsse sich dann jedes Kind das von der Mutter zu vertretende Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anrechnen und schließlich von diesem Betrag die bezogene Waisenpension in Abzug bringen lassen. Diese Art der Ermittlung des Schadenersatzanspruches sei deshalb vorzunehmen, weil es sich bei den von den Kindern bezogenen Waisenpensionen um zeitlich und sachlich kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers handle und gemäß § 332 ASVG von seinem Quotenvorrecht auszugehen sei. Die Waisenpension sei nämlich nicht nur mit den Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschüssen) kongruent, sondern auch mit dem im Unterhaltsanspruch der Kinder mitumfaßten Anspruch auf Pflege und Erziehung. Dementsprechend berechnete das Kreisgericht Ried im Innkreis den auf den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis übergegangenen Ersatzanspruch für die Monate Juli und August 1982 mit insgesamt S 626,31 monatlich (je S 208,77 für die Kinder A, S und MG) und für die Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Dezember 1982 mit S 625,50 monatlich (je S 208,50 für die Kinder A, S und MG). Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß ab 1. Jänner 1983 nur mehr die beiden Kinder S und M im Haushalt des Beschwerdeführers betreut wurden, so ist für 1983 von den Beklagten des genannten Gerichtsverfahrens an den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis ein monatlicher Betrag von S 1.406,80 (Hälfte der Pflegekosten von S 6.337,70 im Betrag von S 3.168,85 abzüglich der Waisenpension für die beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 1.762,12) und für 1984 ein solcher von S 1.350,86 (Hälfte der Pflegekosten von S 6.366,90 im Betrag von S 3.183,45 abzüglich der Waisenpensionen für die beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 1.832,60) zu bezahlen. Demgemäß vermindern sich (nach Erfüllung der genannten Ersatzansprüche) die offenen monatlichen Kosten der angeordneten Jugendfürsorgemaßnahme in den Monaten Juli und August 1982 auf S 5.670,39, in der Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Dezember 1982 auf S 5.671,20, im Jahre 1983 auf S 4.930,90 und im Jahre 1984 auf S 5.016,04. Da der dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzbetrag von insgesamt S 4.300,-- jeweils unter den verbleibenden offenen Kosten liegt, kommt dem gerügten Begründungsmangel keine Relevanz zu.Versicherungsvertrages begrenzt ist". Bei der Berechnung des den einzelnen Kindern zustehenden Ersatzanspruches ist nach der Begründung des genannten Urteiles so vorzugehen, daß der für ihre Betreuung und Pflege aufgewandte Betrag jeweils auf die Kinder aufzuteilen ist, die sich im Haushalt der Pflegeperson befunden haben. Nur in diesem Umfang sei den Kindern ein derartiger Schadenersatzanspruch tatsächlich erwachsen. Von diesem aliquoten Teil müsse sich dann jedes Kind das von der Mutter zu vertretende Mitverschulden im Ausmaß von 50 % anrechnen und schließlich von diesem Betrag die bezogene Waisenpension in Abzug bringen lassen. Diese Art der Ermittlung des Schadenersatzanspruches sei deshalb vorzunehmen, weil es sich bei den von den Kindern bezogenen Waisenpensionen um zeitlich und sachlich kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers handle und gemäß Paragraph 332, ASVG von seinem Quotenvorrecht auszugehen sei. Die Waisenpension sei nämlich nicht nur mit den Unterhaltsleistungen (Unterhaltsvorschüssen) kongruent, sondern auch mit dem im Unterhaltsanspruch der Kinder mitumfaßten Anspruch auf Pflege und Erziehung. Dementsprechend berechnete das Kreisgericht Ried im Innkreis den auf den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis übergegangenen Ersatzanspruch für die Monate Juli und August 1982 mit insgesamt S 626,31 monatlich (je S 208,77 für die Kinder A, S und MG) und für die Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Dezember 1982 mit S 625,50 monatlich (je S 208,50 für die Kinder A, S und MG). Geht man zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, daß ab 1. Jänner 1983 nur mehr die beiden Kinder S und M im Haushalt des Beschwerdeführers betreut wurden, so ist für 1983 von den Beklagten des genannten Gerichtsverfahrens an den Sozialhilfeverband Ried im Innkreis ein monatlicher Betrag von S 1.406,80 (Hälfte der Pflegekosten von S 6.337,70 im Betrag von S 3.168,85 abzüglich der Waisenpension für die beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 1.762,12) und für 1984 ein solcher von S 1.350,86 (Hälfte der Pflegekosten von S 6.366,90 im Betrag von S 3.183,45 abzüglich der Waisenpensionen für die beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 1.832,60) zu bezahlen. Demgemäß vermindern sich (nach Erfüllung der genannten Ersatzansprüche) die offenen monatlichen Kosten der angeordneten Jugendfürsorgemaßnahme in den Monaten Juli und August 1982 auf S 5.670,39, in der Zeit vom 1. September 1982 bis 31. Dezember 1982 auf S 5.671,20, im Jahre 1983 auf S 4.930,90 und im Jahre 1984 auf S 5.016,04. Da der dem Beschwerdeführer auferlegte Ersatzbetrag von insgesamt S 4.300,-- jeweils unter den verbleibenden offenen Kosten liegt, kommt dem gerügten Begründungsmangel keine Relevanz zu.

Der Beschwerdeführer bestreitet aber, wie bereits oben ausgeführt wurde, seine von der belangten Behörde angenommene Unterhaltspflicht für die beiden Kinder S und M im relevanten Zeitraum und damit seine Ersatzpflicht nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz O.ö. JWG auch aus folgenden Gründen: Da das Gesetz ausdrücklich auf den Rahmen der Unterhaltspflicht verweise, könne nur insoweit Ersatz verlangt werden, als eine Unterhaltsverpflichtung bestehe. Es seien daher in diesem Umfang die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zur Auslegung heranzuziehen. Damit sei aber auf die einheitliche Rechtsprechung zu § 1418 ABGB hinzuweisen, wonach Alimente für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnten. Dies sei nur dann zulässig, wenn schon ein Vertragstitel (z. B. Vergleich) für den Unterhaltsanspruch vorliege. Da mit dem angefochtenen Bescheid erstmals Ersatz im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung beansprucht worden sei, hätte beachtet werden müssen, daß nicht eine rückwirkende Belastung erfolgen dürfe. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Leistung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung festzusetzen sei. Wenn für 18 Monate rückwirkend monatlich S 4.300,-- gefordert worden sei, dann ergebe dies eine Belastung von S 77.400,-- für den Zeitpunkt der Vorschreibung. Dazu sei laufend weiters ein Betrag von S 4.300,-- zu leisten. Damit zeige sich, daß sich diese Belastung keinesfalls mehr im Rahmen der Unterhaltspflicht halte, sondern eine weit über diesen Rahmen hinausgehende Belastung darstelle. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid aber auch deshalb, weil die beiden Kinder S und M im Haushalt des Beschwerdeführers lebten und daher ihr Unterhaltsanspruch auf Naturalunterhalt gerichtet sei. Dieser verwandle sich erst dann in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht verletze. Es sei aber unbestritten, daß der Beschwerdeführer Naturalunterhalt leiste. Da er demgemäß den Rahmen seiner Unterhaltspflicht voll erfülle, hätte nicht zusätzlich ein Kostenersatzanspruch festgesetzt werden dürfen.Der Beschwerdeführer bestreitet aber, wie bereits oben ausgeführt wurde, seine von der belangten Behörde angenommene Unterhaltspflicht für die beiden Kinder S und M im relevanten Zeitraum und damit seine Ersatzpflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz O.ö. JWG auch aus folgenden Gründen: Da das Gesetz ausdrücklich auf den Rahmen der Unterhaltspflicht verweise, könne nur insoweit Ersatz verlangt werden, als eine Unterhaltsverpflichtung bestehe. Es seien daher in diesem Umfang die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zur Auslegung heranzuziehen. Damit sei aber auf die einheitliche Rechtsprechung zu Paragraph 1418, ABGB hinzuweisen, wonach Alimente für die Vergangenheit nicht gefordert werden könnten. Dies sei nur dann zulässig, wenn schon ein Vertragstitel (z. B. Vergleich) für den Unterhaltsanspruch vorliege. Da mit dem angefochtenen Bescheid erstmals Ersatz im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung beansprucht worden sei, hätte beachtet werden müssen, daß nicht eine rückwirkende Belastung erfolgen dürfe. Dies ergebe sich auch daraus, daß die Leistung im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung festzusetzen sei. Wenn für 18 Monate rückwirkend monatlich S 4.300,-- gefordert worden sei, dann ergebe dies eine Belastung von S 77.400,-- für den Zeitpunkt der Vorschreibung. Dazu sei laufend weiters ein Betrag von S 4.300,-- zu leisten. Damit zeige sich, daß sich diese Belastung keinesfalls mehr im Rahmen der Unterhaltspflicht halte, sondern eine weit über diesen Rahmen hinausgehende Belastung darstelle. Rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid aber auch deshalb, weil die beiden Kinder S und M im Haushalt des Beschwerdeführers lebten und daher ihr Unterhaltsanspruch auf Naturalunterhalt gerichtet sei. Dieser verwandle sich erst dann in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht verletze. Es sei aber unbestritten, daß der Beschwerdeführer Naturalunterhalt leiste. Da er demgemäß den Rahmen seiner Unterhaltspflicht voll erfülle, hätte nicht zusätzlich ein Kostenersatzanspruch festgesetzt werden dürfen.

Zum ersten Einwand genügt es auf die schon zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach es sich beim Ersatzanspruch gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gemäß § 7 Abs. 1 O.ö. JWG nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht gegen die Kinder handelt, dem, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1967, Slg Nr. 7141/A, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 9 Abs. 1 des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes ausführlich dargelegt hat, mangels einer gesetzlichen Grundlage der vom Beschwerdeführer angesprochene Grundsatz "nemo pro präterito alitur" (der im übrigen auch im Unterhaltsrecht umstritten ist: vgl. Pichler, Wie lange noch: "Kein Unterhalt für die Vergangenheit"?, JBl. 1986, 335, auch OGH, JBl. 1986, 312) nicht entgegensteht. An der Zulässigkeit einer rückwirkenden Verpflichtung zum Kostenersatz vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die große Belastung durch den sich daraus ergebenden Rückstand nichts zu ändern; darauf kann erst im Exekutionsverfahren Bedacht genommen werden. Daß der Rückstand auch kein Grund für die Festsetzung eines geringeren Kostenersatzes ab der Erlassung des Ersatzbescheides sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1979, Zl. 1583/78, dargelegt.Zum ersten Einwand genügt es auf die schon zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu verweisen, wonach es sich beim Ersatzanspruch gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, O.ö. JWG nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht gegen die Kinder handelt, dem, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9. Mai 1967, Slg Nr. 7141/A, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes ausführlich dargelegt hat, mangels einer gesetzlichen Grundlage der vom Beschwerdeführer angesprochene Grundsatz "nemo pro präterito alitur" (der im übrigen auch im Unterhaltsrecht umstritten ist: vergleiche , Pichler, Wie lange noch: "Kein Unterhalt für die Vergangenheit"?, JBl. 1986, 335, auch OGH, JBl. 1986, 312) nicht entgegensteht. An der Zulässigkeit einer rückwirkenden Verpflichtung zum Kostenersatz vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die große Belastung durch den sich daraus ergebenden Rückstand nichts zu ändern; darauf kann erst im Exekutionsverfahren Bedacht genommen werden. Daß der Rückstand auch kein Grund für die Festsetzung eines geringeren Kostenersatzes ab der Erlassung des Ersatzbescheides sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 9. Februar 1979, Zl. 1583/78, dargelegt.

Auch beim zweiten Einwand verkennt der Beschwerdeführer vorerst, daß es sich beim beschwerdegegenständlichen Ersatzanspruch nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz O.ö. JWG um keinen Unterhaltsanspruch der beiden Kinder S und M gegen ihn handelt (sie haben ja, wie oben ausgeführt wurde, im sachlichen und zeitlichen Umfang des vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis getragenen Aufwandes für ihre Pflege und Erziehung auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beschwerdeführer mehr). Der von ihm zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, nach der der Anspruch der Kinder, die im Haushalt des Vaters leben, auf Naturalunterhalt gerichtet sei und sich erst dann in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandle, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht verletze, weil ein zwangsweise durchsetzbarer Anspruch auf Leistung des Naturalunterhaltes nicht bestehe (EF Slg. 28.669, 35.290), kommt daher für die grundsätzliche Berechtigung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den (die) Unterhaltspflichtigen nach § 7 Abs. 2 O.ö. JWG keine Bedeutung zu. Dieser öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch für getätigten Aufwand (zur Qualifizierung als Sonderbedarf: vgl. die Erkenntnisse vom 17. Februar 1981, Zl. 11/1471/78, und vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79) besteht auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige im selben Zeitraum die übrigen Unterhaltsbedürfnisse des Kindes erfüllt oder die Kinder zumindest insofern einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen haben (zur rechtlichen Möglichkeit des Bestehens eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruches bei Gewährung des Unterhalts durch eine Maßnahme der Jugendfürsorge: OGH EF Slg. 32.941). Diesen (vorläufig getätigten) Aufwand hat der Unterhaltspflichtige freilich nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu ersetzen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79, vom 9. Mai 1967, Slg. Nr. 7141/A, und vom 8. März 1962, Zl. 2187/60). Hat der Unterhaltspflichtige daher die übrigen Unterhaltsbedürfnisse der Kinder im relevanten Zeitraum erfüllt, so hängt seine Verpflichtung zum Ersatz des vom Dritten gewährten Teilunterhaltes davon ab, ob der begehrte Ersatz noch im Rahmen seiner im relevanten Zeitraum gegebenen Leistungsfähigkeit liegt.Auch beim zweiten Einwand verkennt der Beschwerdeführer vorerst, daß es sich beim beschwerdegegenständlichen Ersatzanspruch nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz O.ö. JWG um keinen Unterhaltsanspruch der beiden Kinder S und M gegen ihn handelt (sie haben ja, wie oben ausgeführt wurde, im sachlichen und zeitlichen Umfang des vom Sozialhilfeverband Ried im Innkreis getragenen Aufwandes für ihre Pflege und Erziehung auch keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beschwerdeführer mehr). Der von ihm zitierten Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, nach der der Anspruch der Kinder, die im Haushalt des Vaters leben, auf Naturalunterhalt gerichtet sei und sich erst dann in einen Anspruch auf Unterhaltsgewährung in Geld verwandle, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht verletze, weil ein zwangsweise durchsetzbarer Anspruch auf Leistung des Naturalunterhaltes nicht bestehe (EF Slg. 28.669, 35.290), kommt daher für die grundsätzliche Berechtigung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den (die) Unterhaltspflichtigen nach Paragraph 7, Absatz 2, O.ö. JWG keine Bedeutung zu. Dieser öffentlich-rechtliche Ersatzanspruch für getätigten Aufwand (zur Qualifizierung als Sonderbedarf: vergleiche , die Erkenntnisse vom 17. Februar 1981, Zl. 11/1471/78, und vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79) besteht auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige im selben Zeitraum die übrigen Unterhaltsbedürfnisse des Kindes erfüllt oder die Kinder zumindest insofern einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen haben (zur rechtlichen Möglichkeit des Bestehens eines privatrechtlichen Unterhaltsanspruches bei Gewährung des Unterhalts durch eine Maßnahme der Jugendfürsorge: OGH EF Slg. 32.941). Diesen (vorläufig getätigten) Aufwand hat der Unterhaltspflichtige freilich nur im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu ersetzen vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79, vom 9. Mai 1967, Slg. Nr. 7141/A, und vom 8. März 1962, Zl. 2187/60). Hat der Unterhaltspflichtige daher die übrigen Unterhaltsbedürfnisse der Kinder im relevanten Zeitraum erfüllt, so hängt seine Verpflichtung zum Ersatz des vom Dritten gewährten Teilunterhaltes davon ab, ob der begehrte Ersatz noch im Rahmen seiner im relevanten Zeitraum gegebenen Leistungsfähigkeit liegt.

Dies hat die belangte Behörde bejaht. Sie übernahm diesbezüglich die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde, die - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege nicht fehl gehen, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen bei der Festsetzung von Ersatzbeträgen zur Richtschnur nehmen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom 24. Februar 1977, Zl. 1286/76, vom 26. Februar 1976, Zl. 375/75, und Zl. 2309/74, zu letzterem Erkenntnis Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8999/A) - davon ausging, daß dem Beschwerdeführer nach der Praxis der ordentlichen Gerichte unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten zugemutet werden könne, im relevanten Zeitraum von seinem Durchschnittseinkommen von S 16.617,01 (das nicht die von ihm bezogene Familienbeihilfe für die beiden Kinder S und M umfaßte) 14 % für den Unterhalt pro Kind, das seien je S 2.326,38 aufzubringen. Da der Beschwerdeführer für S eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.200,-- und für M von S 1.000,-- sowie eine Waisenpension pro Kind von durchschnittlich S 881,06 monatlich bezogen habe, sei ihm ein Gesamtbetrag von S 4.407,44 zum Unterhalt von S und ein solcher von S 4.207,44 für M zur Verfügung gestanden. Unter Anrechnung der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Versorgung der Kinder in der Familie sei ihm die Leistung eines Ersatzbetrages in der Höhe der Hälfte dieser Beträge, also von S 2.200,-- für S und S 2.100,-- für M, zumutbar.Dies hat die belangte Behörde bejaht. Sie übernahm diesbezüglich die Erwägungen der erstinstanzlichen Behörde, die - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörden der Jugendwohlfahrtspflege nicht fehl gehen, wenn sie die Praxis der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen bei der Festsetzung von Ersatzbeträgen zur Richtschnur nehmen vergleiche , unter anderem die Erkenntnisse vom 24. Februar 1977, Zl. 1286/76, vom 26. Februar 1976, Zl. 375/75, und Zl. 2309/74, zu letzterem Erkenntnis Rechtssatz veröffentlicht in Slg. Nr. 8999/A) - davon ausging, daß dem Beschwerdeführer nach der Praxis der ordentlichen Gerichte unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten zugemutet werden könne, im relevanten Zeitraum von seinem Durchschnittseinkommen von S 16.617,01 (das nicht die von ihm bezogene Familienbeihilfe für die beiden Kinder S und M umfaßte) 14 % für den Unterhalt pro Kind, das seien je S 2.326,38 aufzubringen. Da der Beschwerdeführer für S eine monatliche Familienbeihilfe von S 1.200,-- und für M von S 1.000,-- sowie eine Waisenpension pro Kind von durchschnittlich S 881,06 monatlich bezogen habe, sei ihm ein Gesamtbetrag von S 4.407,44 zum Unterhalt von S und ein solcher von S 4.207,44 für M zur Verfügung gestanden. Unter Anrechnung der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Versorgung der Kinder in der Familie sei ihm die Leistung eines Ersatzbetrages in der Höhe der Hälfte dieser Beträge, also von S 2.200,-- für S und S 2.100,-- für M, zumutbar.

Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht mehr die Höhe des festgestellten Durchschnittseinkommens; er wendet sich auch nicht gegen die Angemessenheit der prozentuell bemessenen Leistungsfähigkeit (dagegen bestehen auch keine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden Bedenken); er behauptet aber wie im Verwaltungsverfahren auch in der Beschwerde, daß er durch Leistung des Naturalunterhaltes seine Unterhaltspflicht voll erfüllt habe und daher nicht zusätzlich zu einem Kostenersatzanspruch hätte verpflichtet werden dürfen.

Ob dies zutrifft, kann auf Grund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen aus nachstehenden Gründen nicht abschließend beurteilt werden: Die Familienbeihilfe gilt gemäß § 12 a FamLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert auch nicht dessen Unterhaltsanspruch; sie stellt vielmehr ein Einkommen des nach den §§ 2 ff leg. cit. Anspruchsberechtigten dar und ist daher, wenn sie der Unterhaltspflichtige bezieht, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. LGZ. Wien EF Slg 42.894; OGH EF Slg. 41.028). Das hat die belangte Behörde verkannt. Sie hätte demgemäß von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 18.817,01 und daher bei Zugrundelegung einer Prozentkomponente von 14 % pro Kind von einem monatlich zumutbaren Unterhaltsbeitrag pro Kind von S 2.634,38 auszugehen gehabt. Da der Beschwerdeführer die Waisenpension der beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 835,10 im Jahre 1982, von S 881,06 im Jahre 1983 und von S 916,30 im Jahre 1984 (die als eigene Einkünfte der Kinder ihren Unterhaltsanspruch minderten) in Empfang nahm und unbestritten auch für sie verwendete, wäre der angefochtene Bescheid nur dann rechtmäßig, wenn der vom Beschwerdeführer (im Sinne der folgenden Ausführungen) getätigte Aufwand für die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder (mit Ausnahme der Pflege und Erziehung) im Jahre 1982 ab 1. Juli d. J. monatlich nicht mehr als S 1.269,48 für S (S 2.634,38 abzüglich S 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von 835,10) und S 1.369,48 für M (S 2.634,38 abzüglich 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 835,10), im Jahre 1983 S 1.315,44 für S (S 2.634,38 abzüglich 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von S 881,06) und S 1.415,44 für M (S 2.634,38 abzüglich S 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 881,06) und im Jahre 1984 S 1.350,68 für S (S 2.634,38 abzüglich S 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von S 916,30) und S 1.450,68 für M (S 2.634,38 abzüglich S 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 916,30) betragen haben sollte. Dabei wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde mangels Behauptung des Beschwerdeführers, daß von ihm ein Sonderbedarf der beiden Kinder im Sinne der Judikatur der ordentlichen Gerichte (vgl. dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 140; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1979, Zl. 1583/78) zu befriedigen gewesen sei, nicht im einzelnen erhoben hätte, ob der vom Beschwerdeführer konkret getätigte Aufwand für die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder (mit Ausnahme der Pflege und Erziehung) die eben genannten Beträge und bejahendenfalls in welcher Höhe überschritten hat (was nur in einem überaus aufwendigen Verfahren und mit sehr fragwürdigem Erfolg ermittelt hätte werden können), sondern dieser Beurteilung als maßgebliche Tatsachengrundlage durchschnittliche Verbrauchsausgaben von Kindern der betreffenden Altersstufe zugrunde gelegt hätte (vgl. zur diesbezüglichen Judikatur der ordentlichen Gerichte: Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 140). Rechtsirrig ist aber die von der belangten Behörde übernommene Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, es müsse, unabhängig von der Höhe des vom Beschwerdeführer getätigten Aufwandes für die übrigen Unterhaltsbedürfnisse der Kinder, als Beitrag zu den Kosten der Erziehungshilfe der halbe zum Unterhalt einschließlich Pflege und Erziehung zur Verfügung stehende Betrag geleistet werden. Denn der Ersatzpflichtige nach § 7 Abs. 1 zweiter Satz O.ö. JWG hat die Kosten der (nicht nach seiner Leistungsfähigkeit, sondern nach den Grundsätzen des O.ö. JWG angeordneten) Maßnahme der Jugendfürsorge (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1961, Slg. Nr. 5687/A, vom 25. Mai 1971, Zlen. 1699, 1700/70, und vom 26. Februar 1976, Zl. 2309/74) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu tragen (Erkenntnis vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79).Ob dies zutrifft, kann auf Grund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen aus nachstehenden Gründen nicht abschließend beurteilt werden: Die Familienbeihilfe gilt gemäß Paragraph 12, a FamLAG nicht als eigenes Einkommen des Kindes und mindert auch nicht dessen Unterhaltsanspruch; sie stellt vielmehr ein Einkommen des nach den Paragraphen 2, ff leg. cit. Anspruchsberechtigten dar und ist daher, wenn sie der Unterhaltspflichtige bezieht, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche , LGZ. Wien EF Slg 42.894; OGH EF Slg. 41.028). Das hat die belangte Behörde verkannt. Sie hätte demgemäß von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 18.817,01 und daher bei Zugrundelegung einer Prozentkomponente von 14 % pro Kind von einem monatlich zumutbaren Unterhaltsbeitrag pro Kind von S 2.634,38 auszugehen gehabt. Da der Beschwerdeführer die Waisenpension der beiden Kinder im monatlichen Durchschnittsbetrag von S 835,10 im Jahre 1982, von S 881,06 im Jahre 1983 und von S 916,30 im Jahre 1984 (die als eigene Einkünfte der Kinder ihren Unterhaltsanspruch minderten) in Empfang nahm und unbestritten auch für sie verwendete, wäre der angefochtene Bescheid nur dann rechtmäßig, wenn der vom Beschwerdeführer (im Sinne der folgenden Ausführungen) getätigte Aufwand für die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder (mit Ausnahme der Pflege und Erziehung) im Jahre 1982 ab 1. Juli d. J. monatlich nicht mehr als S 1.269,48 für S (S 2.634,38 abzüglich S 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von 835,10) und S 1.369,48 für M (S 2.634,38 abzüglich 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 835,10), im Jahre 1983 S 1.315,44 für S (S 2.634,38 abzüglich 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von S 881,06) und S 1.415,44 für M (S 2.634,38 abzüglich S 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 881,06) und im Jahre 1984 S 1.350,68 für S (S 2.634,38 abzüglich S 2.200,-- zuzüglich der Waisenpension von S 916,30) und S 1.450,68 für M (S 2.634,38 abzüglich S 2.100,-- zuzüglich der Waisenpension von S 916,30) betragen haben sollte. Dabei wäre es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig gewesen, wenn die belangte Behörde mangels Behauptung des Beschwerdeführers, daß von ihm ein Sonderbedarf der beiden Kinder im Sinne der Judikatur der ordentlichen Gerichte vergleiche , dazu Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 140,; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1979, Zl. 1583/78) zu befriedigen gewesen sei, nicht im einzelnen erhoben hätte, ob der vom Beschwerdeführer konkret getätigte Aufwand für die Unterhaltsbedürfnisse der Kinder (mit Ausnahme der Pflege und Erziehung) die eben genannten Beträge und bejahendenfalls in welcher Höhe überschritten hat (was nur in einem überaus aufwendigen Verfahren und mit sehr fragwürdigem Erfolg ermittelt hätte werden können), sondern dieser Beurteilung als maßgebliche Tatsachengrundlage durchschnittliche Verbrauchsausgaben von Kindern der betreffenden Altersstufe zugrunde gelegt hätte vergleiche , zur diesbezüglichen Judikatur der ordentlichen Gerichte: Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 140,). Rechtsirrig ist aber die von der belangten Behörde übernommene Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, es müsse, unabhängig von der Höhe des vom Beschwerdeführer getätigten Aufwandes für die übrigen Unterhaltsbedürfnisse der Kinder, als Beitrag zu den Kosten der Erziehungshilfe der halbe zum Unterhalt einschließlich Pflege und Erziehung zur Verfügung stehende Betrag geleistet werden. Denn der Ersatzpflichtige nach Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz O.ö. JWG hat die Kosten der (nicht nach seiner Leistungsfähigkeit, sondern nach den Grundsätzen des O.ö. JWG angeordneten) Maßnahme der Jugendfürsorge vergleiche , die Erkenntnisse vom 14. Dezember 1961, Slg. Nr. 5687/A, vom 25. Mai 1971, Zlen. 1699, 1700/70, und vom 26. Februar 1976, Zl. 2309/74) im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit zu tragen (Erkenntnis vom 22. Juni 1979, Zl. 1595/79).

Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer irrigen Auffassung, der Beschwerdeführer müsse den halben zur Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder zur Verfügung stehenden Betrag zur Deckung der aufgelaufenen Kosten der Erziehungshilfe verwenden, keine Feststellungen über die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Kindern der im Beschwerdefall maßgebenden Altersgruppen im relevanten Zeitraum getroffen hat und deshalb und wegen der weiteren unrichtigen Auffassung, es sei die Familienbeihilfe nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern zur Gänze als Einkommen der Kinder zu werten, im Sinne der obigen Ausführungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der ihm auferlegten Ersatzbeträge zur Gänze oder zumindest zum Teil zugemutet werden kann, war der allein in Beschwerde gezogene Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde, ausgehend von ihrer irrigen Auffassung, der Beschwerdeführer müsse den halben zur Befriedigung der Unterhaltsbedürfnisse der Kinder zur Verfügung stehenden Betrag zur Deckung der aufgelaufenen Kosten der Erziehungshilfe verwenden, keine Feststellungen über die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben von Kindern der im Beschwerdefall maßgebenden Altersgruppen im relevanten Zeitraum getroffen hat und deshalb und wegen der weiteren unrichtigen Auffassung, es sei die Familienbeihilfe nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sondern zur Gänze als Einkommen der Kinder zu werten, im Sinne der obigen Ausführungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung der ihm auferlegten Ersatzbeträge zur Gänze oder zumindest zum Teil zugemutet werden kann, war der allein in Beschwerde gezogene Punkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, verwiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 17. September 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110098.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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