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DienstrechtNorm
B-VG Art126b Abs5Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 24. Mai 1985, GZ 23 597/III-31/85, betreffend Reisegebühren (Fahrtkostenersatz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung in Wien.
Der Beschwerdeführer hatte in den ersten drei Monaten des Jahres 1985 je eine Dienstreise nach Innsbruck, nach Linz und nach Graz und jeweils wieder zurück nach Wien durchzuführen. Er benützte bei diesen Dienstreisen sein eigenes Kfz, ohne daß dies als im Dienstesinteresse liegend festgestellt war. Mit den von ihm gelegten Reiserechnungen machte der Beschwerdeführer die Fahrtkosten, die bei Benützung der Eisenbahn entstanden wären, ohne Berücksichtigung der durch Verwendung einer „Stammkundenkarte“ gegebenen Verringerung der Fahrtkosten um etwa 25 v.H. geltend. Hinsichtlich der ihm aus diesen Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütungen beantragte der Beschwerdeführer schließlich eine bescheidmäßige Feststellung.
Diesem Antrag hat die belangte Behörde entsprochen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
„Es wird festgestellt, daß gemäß § 4 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 6 der Reisegebührenvorschrift 1955 für die vom 13. Jänner bis 18. Jänner 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Innsbruck und zurück der Ersatz der Fahrtkosten für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 1.260,-- S zuzüglich einer Stammkundenkarte mit Lichtbild in Höhe von 330,-- S, für die am 6. Februar 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Linz und zurück ein Fahrtkostenersatz für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 460,-- S und für die vom 12. bis 15. März 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Graz und zurück ein Ersatz der Fahrtkosten für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 520,-- S gebührt.“„Es wird festgestellt, daß gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Zusammenhalt mit Paragraph 6, der Reisegebührenvorschrift 1955 für die vom 13. Jänner bis 18. Jänner 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Innsbruck und zurück der Ersatz der Fahrtkosten für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 1.260,-- S zuzüglich einer Stammkundenkarte mit Lichtbild in Höhe von 330,-- S, für die am 6. Februar 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Linz und zurück ein Fahrtkostenersatz für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 460,-- S und für die vom 12. bis 15. März 1985 durchgeführte Dienstreise von Wien nach Graz und zurück ein Ersatz der Fahrtkosten für die Benützung der österreichischen Bundesbahnen in Höhe von 520,-- S gebührt.“
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 B-VG erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vorerst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, B-VG erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge sieht sich der Beschwerdeführer in seinem, insbesondere aus § 10 der Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 abgeleiteten Recht auf Ersatz des vollen und nicht des ermäßigten Fahrpreises der Eisenbahn für die genannten Dienstreisen verletzt.Seinem gesamten Vorbringen zufolge sieht sich der Beschwerdeführer in seinem, insbesondere aus Paragraph 10, der Reisegebührenvorschrift (RGV) 1955 abgeleiteten Recht auf Ersatz des vollen und nicht des ermäßigten Fahrpreises der Eisenbahn für die genannten Dienstreisen verletzt.
Als Begründung für eine inhaltliche Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor:
Die Stammkundenkarte sei nicht als allgemeine Tarifermäßigung zu werten. Dies insbesondere, weil sich die Kostenersparnis der persönlich auf den Berechtigten ausgestellten Stammkundenkarte erst durch entsprechende Ausnützung infolge Mehrfachfahrten ergäbe und erst Eigenkapital zur Erreichung der Ermäßigung eingesetzt werden müsse. Auch wenn die belangte Behörde für die Lösung der Stammkundenkarte einen Betrag von 330,-- S zusätzlich zugestehe, würde dies keine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs. 4 RGV 1955 darstellen. Anläßlich der Neugestaltung der Tarife der österreichischen Bundesbahnen (mit 1. März 1977) habe das Bundeskanzleramt ein Rundschreiben herausgegeben (BKA GZ 921906/2-II/2/77) und die allgemeinen Fahrpreisermäßigungen zur Kenntnis gebracht. Demnach dürften Fahrpreisermäßigungen dem Beamten nur insoweit angerechnet werden, als ihm vor Beginn einer Dienstreise bekanntgegeben werde, daß die sichere Ausnützung (der Mehrfachfahrten) innerhalb der Geltungsdauer der Fahrpreisermäßigung durch weitere Dienstreisen möglich ist. In diesem Fall sei der Ankauf eines solchen Fahrausweises mit Mehrfachausnützung aber entsprechend zu bevorschussen. Die in dem genannten Rundschreiben angeführten Tarifermäßigungen seien im Gegensatz zur Stammkundenkarte, bei der nur eine persönliche Nutzung möglich sei, an keine derartigen Voraussetzungen gebunden.Die Stammkundenkarte sei nicht als allgemeine Tarifermäßigung zu werten. Dies insbesondere, weil sich die Kostenersparnis der persönlich auf den Berechtigten ausgestellten Stammkundenkarte erst durch entsprechende Ausnützung infolge Mehrfachfahrten ergäbe und erst Eigenkapital zur Erreichung der Ermäßigung eingesetzt werden müsse. Auch wenn die belangte Behörde für die Lösung der Stammkundenkarte einen Betrag von 330,-- S zusätzlich zugestehe, würde dies keine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, RGV 1955 darstellen. Anläßlich der Neugestaltung der Tarife der österreichischen Bundesbahnen (mit 1. März 1977) habe das Bundeskanzleramt ein Rundschreiben herausgegeben (BKA GZ 921906/2-II/2/77) und die allgemeinen Fahrpreisermäßigungen zur Kenntnis gebracht. Demnach dürften Fahrpreisermäßigungen dem Beamten nur insoweit angerechnet werden, als ihm vor Beginn einer Dienstreise bekanntgegeben werde, daß die sichere Ausnützung (der Mehrfachfahrten) innerhalb der Geltungsdauer der Fahrpreisermäßigung durch weitere Dienstreisen möglich ist. In diesem Fall sei der Ankauf eines solchen Fahrausweises mit Mehrfachausnützung aber entsprechend zu bevorschussen. Die in dem genannten Rundschreiben angeführten Tarifermäßigungen seien im Gegensatz zur Stammkundenkarte, bei der nur eine persönliche Nutzung möglich sei, an keine derartigen Voraussetzungen gebunden.
Die belangte Behörde habe die Anrechnung der Stammkundenkarte als allgemeine Tarifermäßigung auch damit gerechtfertigt, daß dem Beamten im Sinne des § 1 RGV 1955 ein ungerechtfertigter Mehraufwand nicht ersetzt werden dürfe. Entgegen der amtlichen Annahme stelle aber § 1 RGV 1955 auf den Mehraufwand ab, der durch die besondere Vergütung für die Kfz-Benützung abgegolten werde, und nicht nur auf den Ersatz der tarifmäßigen Kosten des Massenbeförderungsmittels.Die belangte Behörde habe die Anrechnung der Stammkundenkarte als allgemeine Tarifermäßigung auch damit gerechtfertigt, daß dem Beamten im Sinne des Paragraph eins, RGV 1955 ein ungerechtfertigter Mehraufwand nicht ersetzt werden dürfe. Entgegen der amtlichen Annahme stelle aber Paragraph eins, RGV 1955 auf den Mehraufwand ab, der durch die besondere Vergütung für die Kfz-Benützung abgegolten werde, und nicht nur auf den Ersatz der tarifmäßigen Kosten des Massenbeförderungsmittels.
In der Beschwerde werden weiters auch die für den Dienstgeber gegebenen wirtschaftlichen Vorteile bei der Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bei Dienstreisen dargestellt und die ungleiche Vorgangsweise bei Berücksichtigung von Fahrpreis-ermäßigungen bemängelt.
Aus diesen Gründen beantragte der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung im Sinne des § 10 Abs. 2 erster Satz RGV 1955, nämlich auf Kilometergeld, hat. Der zweite Satz des § 10 Abs. 2 RGV 1955 lautet:Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Anspruch auf eine besondere Entschädigung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz RGV 1955, nämlich auf Kilometergeld, hat. Der zweite Satz des Paragraph 10, Absatz 2, RGV 1955 lautet:
„Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des Fahrpreises, der nach § 7 Abs. 1 in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels.“„Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so erhält der Beamte den Ersatz des Fahrpreises, der nach Paragraph 7, Absatz eins, in Betracht kommenden Wagenklasse der Eisenbahn oder eines sonstigen Massenbeförderungsmittels.“
Nach § 7 Abs. 1 RGV 1955 gebührt dem Beschwerdeführer als in die Gebührenstufe 3 eingereihtem Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse. § 6 Abs. 4 legt fest:Nach Paragraph 7, Absatz eins, RGV 1955 gebührt dem Beschwerdeführer als in die Gebührenstufe 3 eingereihtem Beamten der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse. Paragraph 6, Absatz 4, legt fest:
„Der Fahrpreis wird nach den jeweils geltenden Tarifen vergütet. Von bestehenden allgemeinen Tarifermäßigungen ist Gebrauch zu machen. Für Strecken, auf denen der Beamte, aus welchen Titel immer, zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine Vergütung.“
Im Sinne des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlichen Beschwerdevorbringens ist vorerst die Frage zu klären, ob es sich bei der „Stammkundenkarte“ um eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs. 4 RGV 1955 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im wesentlichen mit dem Hinweis, daß diese Tarifermäßigung in dem bereits genannten Rundschreiben des BKA vom 15. März 1977 nicht genannt sei. Zutreffend führt die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß eine Nennung der „Stammkundenkarte“ schon deshalb in diesem Rundschreiben nicht erfolgen konnte, weil die Stammkundenkarte überhaupt erst später eingeführt worden ist. Die Stammkundenkarte ist im Rahmen der Tarifgestaltung als - mit Verzögerung erfolgter - Ersatz der ermäßigten Rückfahrkarten bei Strecken über 70 km zu betrachten. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß dem von ihm genannten Rundschreiben des BKA mangels entsprechender Veröffentlichung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genausowenig eine verbindliche Wirkung zukommt wie dem Hinweis auf angebliche Ausführungen in einem Kommentar zur RGV 1955.Im Sinne des für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlichen Beschwerdevorbringens ist vorerst die Frage zu klären, ob es sich bei der „Stammkundenkarte“ um eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, RGV 1955 gehandelt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im wesentlichen mit dem Hinweis, daß diese Tarifermäßigung in dem bereits genannten Rundschreiben des BKA vom 15. März 1977 nicht genannt sei. Zutreffend führt die belangte Behörde bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß eine Nennung der „Stammkundenkarte“ schon deshalb in diesem Rundschreiben nicht erfolgen konnte, weil die Stammkundenkarte überhaupt erst später eingeführt worden ist. Die Stammkundenkarte ist im Rahmen der Tarifgestaltung als - mit Verzögerung erfolgter - Ersatz der ermäßigten Rückfahrkarten bei Strecken über 70 km zu betrachten. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß dem von ihm genannten Rundschreiben des BKA mangels entsprechender Veröffentlichung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genausowenig eine verbindliche Wirkung zukommt wie dem Hinweis auf angebliche Ausführungen in einem Kommentar zur RGV 1955.
Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, daß die Stammkundenkarte keine allgemeine Tarifermäßigung darstelle, weil nur eine persönliche Nutzung möglich sei, verkennt er die Sachlage. Die belangte Behörde gibt in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Tarifangebot der österreichischen Bundesbahnen wieder, indem ausdrücklich dargelegt ist, daß diese Fahrpreisermäßigung jedermann gewährt wird. Die Notwendigkeit, vor der Inanspruchnahme dieser Ermäßigung einen entsprechenden Ausweis mit Jahresberechtigungsmarke (S 300,-- jährlich) zu lösen, kann nicht als Ausschluß der Allgemeinheit vom Zugang zu dieser Tarifermäßigung gewertet werden. Eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des § 6 Abs. 4 RGV 1955 liegt vielmehr immer dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw. Umständen, wie z.B. die Mitgliedschaft zu bestimmten Vereinen, abhängig ist. Daß die Nutzung des Ermäßigungsausweises auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen.Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, daß die Stammkundenkarte keine allgemeine Tarifermäßigung darstelle, weil nur eine persönliche Nutzung möglich sei, verkennt er die Sachlage. Die belangte Behörde gibt in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Tarifangebot der österreichischen Bundesbahnen wieder, indem ausdrücklich dargelegt ist, daß diese Fahrpreisermäßigung jedermann gewährt wird. Die Notwendigkeit, vor der Inanspruchnahme dieser Ermäßigung einen entsprechenden Ausweis mit Jahresberechtigungsmarke (S 300,-- jährlich) zu lösen, kann nicht als Ausschluß der Allgemeinheit vom Zugang zu dieser Tarifermäßigung gewertet werden. Eine allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, RGV 1955 liegt vielmehr immer dann vor, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme jedermann eingeräumt ist und nicht von persönlichen Merkmalen bzw. Umständen, wie z.B. die Mitgliedschaft zu bestimmten Vereinen, abhängig ist. Daß die Nutzung des Ermäßigungsausweises auf die Einzelperson beschränkt ist, schließt die Wertung als allgemeine Tarifermäßigung deshalb nicht aus, weil es jedermann möglich und - mangels besonderer Schwierigkeiten - auch zumutbar ist, sich einen solchen Ermäßigungsausweis zu besorgen.
Mangels konkreter Inanspruchnahme der Eisenbahn kommt dieser Überlegung im Beschwerdefall aber genausowenig wie der Frage der Notwendigkeit einer allenfalls gesonderten Bevorschussung für den Ankauf einer Jahresberechtigungsmarke (Preis S 300,--) entscheidende Bedeutung zu.
Des weiteren ist nun zu klären, ob und inwieweit im Beschwerdefall von der allgemeinen Tarifermäßigung Gebrauch zu machen war. Hiebei ist davon auszugehen, daß Normadressat des § 6 Abs. 4 RGV 1955 sowohl der die Dienstreise durchführende Beamte als auch die die Reisegebühren anweisende Stelle ist. Unabhängig davon, ob und inwieweit der die Dienstreise durchführende Beamte tatsächlich von Tarifermäßigungen Gebrauch gemacht hat, also auch dann, wenn es zu einer fiktiven Verrechnung kommt, hat die anweisende Stelle bei der Feststellung der Vergütung grundsätzlich allgemeine Tarifermäßigungen nicht von vornherein außer Betracht zu lassen.Des weiteren ist nun zu klären, ob und inwieweit im Beschwerdefall von der allgemeinen Tarifermäßigung Gebrauch zu machen war. Hiebei ist davon auszugehen, daß Normadressat des Paragraph 6, Absatz 4, RGV 1955 sowohl der die Dienstreise durchführende Beamte als auch die die Reisegebühren anweisende Stelle ist. Unabhängig davon, ob und inwieweit der die Dienstreise durchführende Beamte tatsächlich von Tarifermäßigungen Gebrauch gemacht hat, also auch dann, wenn es zu einer fiktiven Verrechnung kommt, hat die anweisende Stelle bei der Feststellung der Vergütung grundsätzlich allgemeine Tarifermäßigungen nicht von vornherein außer Betracht zu lassen.
Es ist also der Beschwerdeführer, der tatsächlich seinen Pkw benützt hat, in der Frage des Fahrtkostenersatzes so zu behandeln, wie wenn er tatsächlich mit der Eisenbahn gefahren wäre.
Davon ausgehend und in Verbindung mit dem - für den Beschwerdefall noch - aus Art. 126b Abs. 5 B-VG abgeleiteten Gebot zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich ergibt sich aber, daß nicht jede allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Tarifangebotes der ÖBB im konkreten Fall eine Ermäßigung darstellt und benützt werden muß. Es ist vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Preis für die Stammkundenkarte und die Kosten des Lichtbildes zur konkret gegebenen Fahrpreisermäßigung in Beziehung zu setzen. In diesem Sinne ist also von einer allgemeinen Tarifermäßigung nur dann verpflichtend Gebrauch zu machen,Davon ausgehend und in Verbindung mit dem - für den Beschwerdefall noch - aus Artikel 126 b, Absatz 5, B-VG abgeleiteten Gebot zum wirtschaftlichen Handeln im öffentlichen Bereich ergibt sich aber, daß nicht jede allgemeine Tarifermäßigung im Sinne des Tarifangebotes der ÖBB im konkreten Fall eine Ermäßigung darstellt und benützt werden muß. Es ist vielmehr bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Preis für die Stammkundenkarte und die Kosten des Lichtbildes zur konkret gegebenen Fahrpreisermäßigung in Beziehung zu setzen. In diesem Sinne ist also von einer allgemeinen Tarifermäßigung nur dann verpflichtend Gebrauch zu machen,
- wenn die bei den Fahrtkosten einer Dienstreise durch den Gebrauch der allgemeinen Tarifermäßigung gegebene Ersparnis die Kosten für den Erwerb der „Stammkundenkarte“ (einschließlich Nebenkosten) übersteigt oder
- wenn für den Beamten mehrere Dienstreisen angeordnet sind und solcherart für ihn mit Sicherheit erkennbar ist, daß der Ankauf einer Stammkundenkarte rentabel ist.
Im Beschwerdefall hat der unter Berücksichtigung der Fahrpreisermäßigung ermittelte Fahrtkostenersatz für die erste Dienstreise Wien-Innsbruck-Wien S 1.260,-- betragen. Der Gebrauch der Stammkundenkarte, deren Kosten einschließlich Lichtbild - wie bereits ausgeführt - S 330,-- betragen haben und dem Beschwerdeführer ersetzt worden sind, hätte unter Berücksichtigung der Ermäßigung im Ausmaß von 25 v.H. also jedenfalls eine Ersparnis bedeutet.
Es ist also im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit der belangten Behörde darin erkennbar, daß sie auch bei der fiktiven Feststellung des Fahrtkostenersatzes von der Tarifermäßigung Gebrauch gemacht hat.
Aus diesen Überlegungen erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit aus der Grundsatzbestimmung im § 1 RGV 1955 im Beschwerdefall der Schluß zu ziehen sei, daß diese Bestimmung mit „Mehraufwand“ auf den in Form des „Kilometergeldes“ pauschalierten Fahrtaufwand für die Benützung des Kfz‘s abstelle.Aus diesen Überlegungen erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, inwieweit aus der Grundsatzbestimmung im Paragraph eins, RGV 1955 im Beschwerdefall der Schluß zu ziehen sei, daß diese Bestimmung mit „Mehraufwand“ auf den in Form des „Kilometergeldes“ pauschalierten Fahrtaufwand für die Benützung des Kfz‘s abstelle.
Da eine Rechtswidrigkeit des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da eine Rechtswidrigkeit des vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 22. September 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986120036.X00Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023