Index
L65000 Jagd Wild;Norm
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Riha, über die Beschwerde des FW in M, vertreten durch Dr. Peter Rohracher, Rechtsanwalt in Lienz, Hauptplatz 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1985, Zl. IIIa2-2158/1, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1985 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG 1983), LGBl. Nr. 60, eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt, weil er am Nachmittag des 20. Dezember 1984 mit einem Jagdgewehr beim Abstieg von der Eigenjagd X-alm das Jagdrevier Y außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benutzt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten durchstreift habe.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. Mai 1985 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 42, Absatz eins, des Tiroler Jagdgesetzes 1983 (TJG 1983), Landesgesetzblatt , Nr. 60, eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt, weil er am Nachmittag des 20. Dezember 1984 mit einem Jagdgewehr beim Abstieg von der Eigenjagd X-alm das Jagdrevier Y außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benutzt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten durchstreift habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß das von ihm mitgeführte Jagdgewehr nicht als Gewehr im Sinne des § 42 Abs. 1 TJG 1983 angesehen werden könne, weil es nicht funktionstüchtig gewesen sei. Diesem entscheidenden Kriterium habe die belangte Behörde nicht Rechnung getragen, obwohl der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen habe, daß das von ihm getragene Gewehr defekt und zum Schießen ungeeignet gewesen sei. Er habe daher den Tatbestand des § 42 Abs. 1 TJG nicht erfüllt, der voraussetze, daß fremdes Jagdgebiet mit einem funktionsfähigen Gewehr, das jedenfalls zum Töten von Wild geeignet sein müsse, betreten werde. Die belangte Behörde habe ferner außer acht gelassen, daß sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe. Er habe am Tattage sein Gewehr von seiner Almhütte auf der X-alm deshalb mit nach Hause genommen, weil er habe feststellen müssen, daß in die Almhütte eingebrochen worden sei und daher eine sichere Verwahrung seines Gewehres nicht mehr habe gewährleistet werden können. Der Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des Waffengesetzes verpflichtet gewesen, das Gewehr mit sich zu nehmen, um es andernorts sicher zu verwahren. Um nach Hause zu gelangen, sei er gezwungen gewesen, fremdes Jagdgebiet zu betreten. Es komme ihm der Schuldausschließungsgrund gemäß § 6 VStG zugute.Der Beschwerdeführer bringt vor, daß das von ihm mitgeführte Jagdgewehr nicht als Gewehr im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, TJG 1983 angesehen werden könne, weil es nicht funktionstüchtig gewesen sei. Diesem entscheidenden Kriterium habe die belangte Behörde nicht Rechnung getragen, obwohl der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen habe, daß das von ihm getragene Gewehr defekt und zum Schießen ungeeignet gewesen sei. Er habe daher den Tatbestand des Paragraph 42, Absatz eins, TJG nicht erfüllt, der voraussetze, daß fremdes Jagdgebiet mit einem funktionsfähigen Gewehr, das jedenfalls zum Töten von Wild geeignet sein müsse, betreten werde. Die belangte Behörde habe ferner außer acht gelassen, daß sich der Beschwerdeführer in einer Notstandssituation befunden habe. Er habe am Tattage sein Gewehr von seiner Almhütte auf der X-alm deshalb mit nach Hause genommen, weil er habe feststellen müssen, daß in die Almhütte eingebrochen worden sei und daher eine sichere Verwahrung seines Gewehres nicht mehr habe gewährleistet werden können. Der Beschwerdeführer sei nach den Bestimmungen des Waffengesetzes verpflichtet gewesen, das Gewehr mit sich zu nehmen, um es andernorts sicher zu verwahren. Um nach Hause zu gelangen, sei er gezwungen gewesen, fremdes Jagdgebiet zu betreten. Es komme ihm der Schuldausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, VStG zugute.
Gemäß § 42 Abs. 1 TJG 1983 ist es verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Gemäß § 70 Abs. 1 leg. cit. sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000,-- Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, TJG 1983 ist es verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. sind Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000,-- Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 42 Abs. 1 TJG 1983 verbietet das Durchstreifen eines (fremden) Jagdgebietes außerhalb der in dieser Bestimmung angeführten Straßen und Wege ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten, wenn es mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, erfolgt. Das Gesetz unterscheidet sohin zwischen dem Durchstreifen mit einem Gewehr und mit zum Fangen oder Töten von Wild bestimmten oder dies erleichternden Gegenständen. Da auch ein Gewehr ein Gegenstand ist, der zum Töten von Wild bestimmt ist, kann seine gesonderte Anführung und Hervorhebung im Gesetzestext ohne jedweden einschränkenden Zusatz neben den weiteren darin angeführten Gegenständen nur die Bedeutung haben, daß das Durchstreifen eines fremden Jagdgebietes mit einem Gewehr schlechthin verboten ist, mag nun das Gewehr gerade funktionstüchtig, das heißt zum Töten von Wild geeignet sein oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt daher die Funktionstüchtigkeit des Gewehres - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - kein Tatbestandsmerkmal des § 42 Abs. 1 erster Fall TJG 1983 dar. Paragraph 42, Absatz eins, TJG 1983 verbietet das Durchstreifen eines (fremden) Jagdgebietes außerhalb der in dieser Bestimmung angeführten Straßen und Wege ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten, wenn es mit einem Gewehr oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, erfolgt. Das Gesetz unterscheidet sohin zwischen dem Durchstreifen mit einem Gewehr und mit zum Fangen oder Töten von Wild bestimmten oder dies erleichternden Gegenständen. Da auch ein Gewehr ein Gegenstand ist, der zum Töten von Wild bestimmt ist, kann seine gesonderte Anführung und Hervorhebung im Gesetzestext ohne jedweden einschränkenden Zusatz neben den weiteren darin angeführten Gegenständen nur die Bedeutung haben, daß das Durchstreifen eines fremden Jagdgebietes mit einem Gewehr schlechthin verboten ist, mag nun das Gewehr gerade funktionstüchtig, das heißt zum Töten von Wild geeignet sein oder nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt daher die Funktionstüchtigkeit des Gewehres - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte - kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 42, Absatz eins, erster Fall TJG 1983 dar.
Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt. Unter Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.Gemäß Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt. Unter Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Fall der Kollision von Rechten und Pflichten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Es kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, ob es sich bei dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - wie die belangte Behörde meinte - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt, auf das einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht auf die Bestimmung des § 41 VwGG verwehrt wäre. Der Beschwerdeführer kann sich nämlich auf Notstand schon deshalb nicht berufen, weil er die Übertretung dadurch hätte abwenden können, daß er für sein Vorhaben eine schriftliche Bewilligung des (der) Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, das er gezwungenermaßen durchqueren mußte, eingeholt hätte. Daß der Beschwerdeführer um eine solche Bewilligung bei dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten eingekommen wäre, wird weder von ihm behauptet, noch fände eine solche Annahme in der Aktenlage eine Deckung. Er kann sich daher schon aus diesem Grunde nicht auf Notstand berufen.Es kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, ob es sich bei dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen - wie die belangte Behörde meinte - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt, auf das einzugehen dem Verwaltungsgerichtshof in Hinsicht auf die Bestimmung des Paragraph 41, VwGG verwehrt wäre. Der Beschwerdeführer kann sich nämlich auf Notstand schon deshalb nicht berufen, weil er die Übertretung dadurch hätte abwenden können, daß er für sein Vorhaben eine schriftliche Bewilligung des (der) Jagdausübungsberechtigten des Jagdgebietes, das er gezwungenermaßen durchqueren mußte, eingeholt hätte. Daß der Beschwerdeführer um eine solche Bewilligung bei dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten eingekommen wäre, wird weder von ihm behauptet, noch fände eine solche Annahme in der Aktenlage eine Deckung. Er kann sich daher schon aus diesem Grunde nicht auf Notstand berufen.
Da die übrigen Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers gegeben waren, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Die nicht begründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die übrigen Voraussetzungen für eine Bestrafung des Beschwerdeführers gegeben waren, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig. Die nicht begründete Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit den Artikel römisch eins, Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.
Wien, am 24. September 1986
Schlagworte
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote unbefugtes DurchstreifenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985030109.X00Im RIS seit
20.04.2005Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014