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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der HB in W, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. November 1985, Zl. VI/3-AO-178/13, betreffend Zusammenlegung O (mitbeteiligte Parteien: J und ML in O), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der HB in W, vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Opernring 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. November 1985, Zl. VI/3-AO-178/13, betreffend Zusammenlegung O (mitbeteiligte Parteien: J und ML in O), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der durch eine fideikommissarische Substitution belasteten Liegenschaft EZ. 334 KG. O, bestehend aus den Grundstücken Nr. 474/1 und 474/2. Das 1015 m2 große Grundstück Nr. 474/1 wurde in das Zusammenlegungsverfahren O einbezogen. In diesem Verfahren hat die Agrarbezirksbehörde (ABB) mit Bescheid vom 11. Februar 1981 den Zusammenlegungsplan erlassen, mit welchem der Beschwerdeführerin das Abfindungsgrundstück 1131 im Ausmaß von 1106 m2 und in einer Breite von 32 m zugewiesen wurde, welches in der gedachten Verlängerung des außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstückes Nr. 474/2 und von diesem durch einen Weg getrennt situiert war.
Mit dem auf Grund von Berufungen der mitbeteiligten Parteien im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Februar 1983 hat der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1982 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, LGBl. Nr. 6650-0 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6650-2 (in der Folge kurz: FLG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß die Form der den mitbeteiligten Parteien zugewiesenen Abfindungsgrundstücke eine Neueinteilung im Bereich des den mitbeteiligten Parteien zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 1130 und des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 1131 erforderlich mache.Mit dem auf Grund von Berufungen der mitbeteiligten Parteien im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 2. Februar 1983 hat der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) den bei ihm angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Mai 1982 gemäß Paragraph eins, AgrVG 1950 und Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 17, des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975, Landesgesetzblatt , Nr. 6650-0 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt , Nr. 6650-2 (in der Folge kurz: FLG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ABB zurückverwiesen. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß die Form der den mitbeteiligten Parteien zugewiesenen Abfindungsgrundstücke eine Neueinteilung im Bereich des den mitbeteiligten Parteien zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 1130 und des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsgrundstückes 1131 erforderlich mache.
Ausgehend von diesem aufhebenden Bescheid hat die ABB das Verfahren durch Ausarbeitung einer Abänderung des Zusammenlegungsplanes im Sinne der Ausführungen des OAS ergänzt. Gegen die geplante Änderung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 1983 deshalb Stellung genommen, weil dadurch ihr Abfindungsgrundstück 1131 entgegen der ursprünglichen Lage und Figuration seitlich gegenüber dem im ausgeschlossenen Gebiet gelegenen Grundstück Nr. 474/2 versetzt würde und nur mehr 22 m breit wäre. Die ursprüngliche Figur des Abfindungsgrundstückes 1131 "hätte für den Fall, als dort Bauland geworden wäre", die Schaffung von zwei Bauparzellen ermöglicht, während nun wegen der Straßenfront in einer Breite von nur 22 m nur mehr eine Bauparzelle geschaffen werden könne. Außerdem sei für die geplante Veränderung mit Rücksicht auf die fideikommissarische Substitution die Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung erforderlich.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 1984 hat die ABB den Zusammenlegungsplan in dem durch das Erkenntnis des OAS aufgehobenen Umfang neu erlassen und das den mitbeteiligten Parteien zugewiesene Abfindungsgrundstück 1130 neu geformt, wodurch es hinsichtlich des Abfindungsgrundstücks 1131 der Beschwerdeführerin zu der angekündigten seitlichen Versetzung und Verschmälerung kam. Begründend verwies die ABB hiezu auf die Ausführungen im aufhebenden Bescheid des OAS sowie darauf, daß das Abfindungsgrundstück 1131 nicht im Bauland liege, weshalb die etwas schmälere Form unerheblich sei. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung sei für behördliche Entscheidungen im Gesetz nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung im wesentlichen ihr Vorbringen aus der oben beschriebenen Stellungnahme aufrecht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1985 hat die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge gegeben, wobei sie begründend davon ausging, daß die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung - unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zustimmungserklärung zur Abweichung des Fläche/Wert-Verhältnisses über das gesetzlich zulässige Maß von 10 % rechnerisch dem Gesetz entspreche. Auch die belangte Behörde verwies auf den aufhebenden Bescheid des OAS, dem zufolge eine Änderung des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen gewesen sei. Dieser obrigkeitliche Eingriff bedürfe keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine in der Zukunft allenfalls eintretende Umwidmung des strittigen Gebietes in Bauland sei festzustellen, daß die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung im Grünland gelegen sei, und die Behörde keine Mutmaßungen über allenfalls künftig eintretende Ereignisse wie eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes anzustellen habe. Die Abfindung der Beschwerdeführerin entspreche den Bestimmungen des § 17 FLG, weil weder die seitliche Versetzung noch die Verschmälerung des Abfindungsgrundstückes 1131 zu einer Bewirtschaftungserschwernis für die Beschwerdeführerin führe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1985 hat die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge gegeben, wobei sie begründend davon ausging, daß die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung - unter Berücksichtigung einer von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zustimmungserklärung zur Abweichung des Fläche/Wert-Verhältnisses über das gesetzlich zulässige Maß von 10 % rechnerisch dem Gesetz entspreche. Auch die belangte Behörde verwies auf den aufhebenden Bescheid des OAS, dem zufolge eine Änderung des Zusammenlegungsplanes vorzunehmen gewesen sei. Dieser obrigkeitliche Eingriff bedürfe keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine in der Zukunft allenfalls eintretende Umwidmung des strittigen Gebietes in Bauland sei festzustellen, daß die der Beschwerdeführerin zugewiesene Abfindung im Grünland gelegen sei, und die Behörde keine Mutmaßungen über allenfalls künftig eintretende Ereignisse wie eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes anzustellen habe. Die Abfindung der Beschwerdeführerin entspreche den Bestimmungen des Paragraph 17, FLG, weil weder die seitliche Versetzung noch die Verschmälerung des Abfindungsgrundstückes 1131 zu einer Bewirtschaftungserschwernis für die Beschwerdeführerin führe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Erstmals in der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, bei ihrem Altgrundstück Nr. 474/1 habe es sich um ein Grundstück von besonderem Wert im Sinne des § 18 FLG gehandelt, weil mit einer künftigen Umwidmung dieser Fläche in Bauland gerechnet werden müsse.Erstmals in der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend, bei ihrem Altgrundstück Nr. 474/1 habe es sich um ein Grundstück von besonderem Wert im Sinne des Paragraph 18, FLG gehandelt, weil mit einer künftigen Umwidmung dieser Fläche in Bauland gerechnet werden müsse.
Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer besonderen Eignung für Spezialkulturen oder andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, sind gemäß § 18 Abs. 1 FLG ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen. Gemäß § 18 Abs. 4 FLG sind die Parteien von der Behörde vor Erlassung des Bewertungsplanes aufzufordern, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von vier Wochen, entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Die Behörde hat hierüber bescheidmäßig abzusprechen und zutreffendenfalls diese Grundstücke oder Grundstücksteile im Bewertungsplan entsprechend zu kennzeichnen.Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile von solchen, die infolge ihrer besonderen Eignung für Spezialkulturen oder andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben, sind gemäß Paragraph 18, Absatz eins, FLG ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder unter Bedachtnahme auf ihren Verkehrswert und die Erfordernisse des Wirtschaftsbetriebes ihres Eigentümers durch gleichartige zu ersetzen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, FLG sind die Parteien von der Behörde vor Erlassung des Bewertungsplanes aufzufordern, bei sonstiger Nichtberücksichtigung innerhalb einer Frist von vier Wochen, entsprechend begründete Anträge auf Anerkennung gewisser im Zusammenlegungsgebiet liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile als solche mit besonderem Wert zu stellen. Die Behörde hat hierüber bescheidmäßig abzusprechen und zutreffendenfalls diese Grundstücke oder Grundstücksteile im Bewertungsplan entsprechend zu kennzeichnen.
Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Feststellung, welche Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche von besonderem Wert sind, jedenfalls vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen muß. Solche Grundstücke oder Grundstücksteile sind entweder ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichartige zu ersetzen, wobei letzteres im Sinne des § 18 Abs. 1 FLG ihre Schätzung nach dem Verkehrswert erforderlich macht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986, Zl. 85/07/0332). Damit entfällt aber notwendigerweise - was im übrigen auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - eine Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des § 11 FLG und ihre Einbeziehung in die Ermittlung des Abfindungsanspruches ihrer Eigentümer.Aus diesen Bestimmungen folgt, daß die Feststellung, welche Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Zusammenlegungsgebiet solche von besonderem Wert sind, jedenfalls vor der Erlassung des Bewertungsplanes erfolgen muß. Solche Grundstücke oder Grundstücksteile sind entweder ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleichartige zu ersetzen, wobei letzteres im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, FLG ihre Schätzung nach dem Verkehrswert erforderlich macht vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juli 1986, Zl. 85/07/0332). Damit entfällt aber notwendigerweise - was im übrigen auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - eine Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert im Sinne des Paragraph 11, FLG und ihre Einbeziehung in die Ermittlung des Abfindungsanspruches ihrer Eigentümer.
Im Beschwerdefall ist der Bewertungsplan längst erlassen und in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist, daß das strittige Altgrundstück der Beschwerdeführerin gemäß § 11 FLG bewertet wurde, und daß der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan beruht. Einer nunmehrigen Behandlung des Altgrundstückes der Beschwerdeführerin als eines solchen von besonderem Wert steht auf Grund des stufenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens bereits die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegen, sodaß es eines Eingehens auf die Frage, ob dieses Grundstück trotz seiner Lage im Grünland überhaupt als ein solches von besonderem Wert (Bauerwartungsland) behandelt hätte werden können, nicht mehr bedarf.Im Beschwerdefall ist der Bewertungsplan längst erlassen und in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten ist, daß das strittige Altgrundstück der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 11, FLG bewertet wurde, und daß der Abfindungsanspruch der Beschwerdeführerin auf dem rechtskräftigen Bewertungsplan beruht. Einer nunmehrigen Behandlung des Altgrundstückes der Beschwerdeführerin als eines solchen von besonderem Wert steht auf Grund des stufenförmigen Aufbaues des Zusammenlegungsverfahrens bereits die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegen, sodaß es eines Eingehens auf die Frage, ob dieses Grundstück trotz seiner Lage im Grünland überhaupt als ein solches von besonderem Wert (Bauerwartungsland) behandelt hätte werden können, nicht mehr bedarf.
Die Agrarbehörden haben daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie bei der Ermittlung der Abfindung der Beschwerdeführerin die Grundsätze des § 17 FLG angewendet und nicht auf eine allfällige künftige Verwertung des Abfindungsgrundstückes als Bauland Bedacht genommen haben. Eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung aus der Sicht des § 17 FLG behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die Geltendmachung allenfalls den mitbeteiligten Parteien zugefügter Nachteile steht nur diesen, nicht aber der Beschwerdeführerin zu. Der angefochtene Bescheid steht darüber hinaus auch mit den in § 16 FLG normierten Zielen der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes in keinem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Widerspruch.Die Agrarbehörden haben daher das Gesetz nicht dadurch verletzt, daß sie bei der Ermittlung der Abfindung der Beschwerdeführerin die Grundsätze des Paragraph 17, FLG angewendet und nicht auf eine allfällige künftige Verwertung des Abfindungsgrundstückes als Bauland Bedacht genommen haben. Eine Gesetzwidrigkeit der Abfindung aus der Sicht des Paragraph 17, FLG behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Die Geltendmachung allenfalls den mitbeteiligten Parteien zugefügter Nachteile steht nur diesen, nicht aber der Beschwerdeführerin zu. Der angefochtene Bescheid steht darüber hinaus auch mit den in Paragraph 16, FLG normierten Zielen der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes in keinem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Widerspruch.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin wie bereits im Verwaltungsverfahren geltend, die Agrarbehörden hätten die Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung zur Wahrung der Interessen der Nacherben gemäß der fideikommissarischen Substitution unterlassen. Schon die Agrarbehörden haben hiezu darauf hingewiesen, daß es an einer gesetzlichen Anordnung für die Einholung einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für eine im Zusammenlegungsverfahren behördlich verfügte Änderung der Lage und der Konfiguration von mit einer fideikommissarischen Substitution belasteten Grundstücken fehle. Auch die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verwaltungsverfahren und in ihrer Beschwerde eine gesetzliche Grundlage für ihr diesbezügliches Vorbringen nicht angegeben. Eine Verpflichtung der Agrarbehörden, für ihre nach dem FLG vorzunehmenden hoheitlichen Verfügungen in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme oder Genehmigung des Gerichtes einzuholen, ist dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid somit die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 25. September 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070050.X00Im RIS seit
30.03.2006Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015